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BGH · II ZA 1/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 1/06

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 19. Die Klägerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, möglicherweise uneinbringlich ist, läuft ein Unterlassen der Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht zuwider. Auch die von der Klägerin geäußerte Absicht, im Falle erfolgreicher Prozessführung den Geschäftsbetrieb weiterführen und neue Mitarbeiter einstellen zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung zu begründen. Soweit die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiterte Liste von Gläubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von Kleingläubigern aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung ebenfalls nicht zu begründen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 1/06
BESCHLUSS
18. September 2006 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
1.	Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
2.	Der (erneute) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1	I. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Klägerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
2	1. Wenn es zutrifft, dass die eingeklagte Forderung, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, möglicherweise uneinbringlich ist, läuft ein Unterlassen der Rechtsverfolgung bereits aus diesem Grunde den allgemeinen Interessen nicht zuwider. An wirtschaftlich sinnlosen Prozessen hat die Allgemeinheit ebensowenig Interesse wie eine private Einzelperson.
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3	2. Auch die von der Klägerin geäußerte Absicht, im Falle erfolgreicher Prozessführung den Geschäftsbetrieb weiterführen und neue Mitarbeiter einstellen zu wollen, vermag kein Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung zu begründen. Die Klägerin verkennt, dass zwar der Erhalt vorhandener Arbeitsplätze ein Interesse der Allgemeinheit begründen kann, nicht aber die vage Aussicht auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
4	3. Soweit die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung eine teilweise erweiterte Liste von Gläubigern vorlegt, die ihrer Ansicht nach die Eigenschaft von Kleingläubigern aufweisen, vermag dieser Vortrag das erforderliche Interesse der Allgemeinheit an der Prozessführung ebenfalls nicht zu begründen. Bei den ergänzend angegebenen Personen handelt es sich nämlich in ihrer ganz überwiegenden Mehrzahl um Gläubiger, die nach den Angaben der Klägerin zwar offene Forderungen haben; die Forderungen richten sich jedoch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen zwei ihrer Tochterunternehmen. Eine solche mittelbare Betroffenheit reicht nicht aus, um diese Gläubiger als Kleingläubiger der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigen (s. dazu BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990-VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).
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5	II.	Da	die	Voraussetzungen	des	§	116	Satz	1	Nr. 2 ZPO nach dem unter
I. Ausgeführten weiterhin nicht dargetan sind, bleibt auch das erneuerte Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 28. August 2006 ohne Erfolg.
Goette	Kurzwelly	Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 25.03.2003 -80 72/99 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2005 - 18 U 62/03 -