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BGH · II ZA 16/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 16/06

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. tragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden -Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer. kostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
11GeschäftsfähigkeitBewilligungNichtigkeitsgrundfehlendZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 16/06
vom 11. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2007 durch den Vorsitzende Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
1.	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.
2.	Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Gründe:
1	1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).
2	a)	Das	Gesuch	der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die An-
tragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden -Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.
3	b)	Der	Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert
 dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.
4	2.	Infolge	der	Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.
Goette	Kraemer	Gehrlein
 Strohn	Reichart
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.08.1997 - 20 O 146/97 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1998 - 19 U 221/97 -