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BGH

Gericht: BGH

Die während des Rechtsstreits in erster Instanz in Konkurs gefallene Klägerin zu 1, eine GmbH, und der Kläger zu 2, ihr früherer Geschäftsführer, haben von dem Beklagten, der Geschäftsführer der ebenfalls in Konkurs gegangenen D. Die Forderung der Klägerin zu 1 sei von deren Konkursverwalter freigegeben und von dem Kläger zu 2 erworben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ihre Beschwer auf weniger als 60.000,- DM fest- Das Prozeßkostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuweisen, weil eine für die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 60.000,- DM nicht dargetan ist (vgl. Da beide Kläger denselben Gegenstand, nämlich Zahlung von 50.000,- DM an den Kläger zu 2 gefordert haben, ist ihre Beschwer nicht zu verdoppeln (vgl. Da das Berufungsgericht die Berufungen beider Kläger "zurückgewiesen" hat und die von ihm gemäß § 263 ZPO angenommene Unzulässigkeit des zweitinstanzlichen Parteibeitritts des Klägers zu 2 richtigerweise zur Unzulässigkeit seiner Klage und nicht zur Unzulässigkeit der Bern- Im übrigen würde die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision inzwischen auch daran scheitern, daß die Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO zuzüglich einer Frist von drei bis vier Tagen Revision durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) beantragt haben (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
KonkursGmbHNJWbeabsichtigenZPOKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers zu 2 gegen den Senatsbeschluß vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die während des Rechtsstreits in erster Instanz in Konkurs gefallene Klägerin zu 1, eine GmbH, und der Kläger zu 2, ihr früherer Geschäftsführer, haben von dem Beklagten, der Geschäftsführer der ebenfalls in Konkurs gegangenen D.	GmbH	war,	Zahlung	von	50.000,--	DM an den Kläger zu 2
begehrt. Sie haben dazu vorgetragen, der Beklagte habe kurz vor dem Konkurs der D.	GmbH	die	persönliche	Haftung für deren Schulden aus der Ge-
schäftsverbindung mit der Klägerin zu 1 übernommen und hafte dieser außerdem aus Konkursverschleppung auf Ersatz ihres die Klagforderung weit übersteigenden Schadens. Die Forderung der Klägerin zu 1 sei von deren Konkursverwalter freigegeben und von dem Kläger zu 2 erworben worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und ihre Beschwer auf weniger als 60.000,- DM fest-
gesetzt. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Revisionsverfahren hat der Senat durch Beschluß vom 2. Oktober 2000 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 "Beschwerde" eingelegt.
Die "Beschwerde", die als solche nicht statthaft, jedoch als Gegenvorstellung zulässig ist, gibt keinen Anlaß zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000. Das Prozeßkostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuweisen, weil eine für die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 60.000,- DM nicht dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. §233 Rdn. 23). Entgegen der Ansicht der Kläger bemißt sich ihre Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Teilklage - ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozeßkosten (§ 4 Abs. 1 ZPO). Da beide Kläger denselben Gegenstand, nämlich Zahlung von 50.000,- DM an den Kläger zu 2 gefordert haben, ist ihre Beschwer nicht zu verdoppeln (vgl. BGH, BeschI. v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927 m.N.; Lappe in: MüKo ZPO § 5 Rdn. 10). Da das Berufungsgericht die Berufungen beider Kläger "zurückgewiesen" hat und die von ihm gemäß § 263 ZPO angenommene Unzulässigkeit des zweitinstanzlichen Parteibeitritts des Klägers zu 2 richtigerweise zur Unzulässigkeit seiner Klage und nicht zur Unzulässigkeit der Bern-
fung führt, greift auch § 547 ZPO nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073).
Im übrigen würde die Zulässigkeit der beabsichtigten Revision inzwischen auch daran scheitern, daß die Kläger nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 2. Oktober 2000 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO zuzüglich einer Frist von drei bis vier Tagen Revision durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist (§ 552 ZPO) beantragt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 1989 - IV ZB 110/89, NJW-RR 1990, 451).
Röhricht	Hesselberger	Goette
 Kurzwelly
Kraemer