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BGH · III ZA 14/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZA 14/08

Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
10SchlickRechtsbeschwerdewurmenZA8/08AzHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 14/08
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az. 1-11 W 8/08 vom 09.06.2008; LG Bochum - Az. 5 O 139/07 vom 19.12.2007;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.
Schlick
 Wurm