Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 14/08 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-11 W 8/08 vom 09.06.2008; LG Bochum - Az. 5 O 139/07 vom 19.12.2007; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.06.2008 -1-11 W 8/08 - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die gesetzlichen Statthaftigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Schlick Wurm