Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzu demuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 11/10 vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson- deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, juris). 2 Den Gläubigern Finanzamt G. und R. GmbH, die -festgestellte- Forderungen in Höhe von 124.619,78€ und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzu demuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, juris Rn. 5 m.w.N.). Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 14.07.2006 -90 1789/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - 23 U 184/06 -