* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZA 11/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 11/10

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzu demuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19.

Zitierte Normen: § 116 ZPO § 2 GKG
HöhezuzuFinanzamtZPOKlägerProzesskosten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 11/10
vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1	Das	Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-
deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). Mit dieser - weiterhin zutreffenden - Begründung hat der Senat bereits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren II ZR 312/05, betreffend dasselbe Konkursverfahren, zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, juris).
2	Den	Gläubigern	Finanzamt G.	und	R.
GmbH, die -festgestellte- Forderungen in Höhe von 124.619,78€ und 82.075,23 € angemeldet haben, ist die Kostentragung auch im vorliegenden Verfahren zuzu demuten, da sie im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen die Beklagte mit seiner Klageforderung in Höhe von 1.640.445,90 € vollständig befriedigt werden können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen die Beklagte erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte.
Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 56.544,80 € aufzubringen. § 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des Finanzamts nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZR 312/05, juris Rn. 5 m.w.N.).
Bergmann	Caliebe	Reichart
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 14.07.2006 -90 1789/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - 23 U 184/06 -