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BGH · II ZA 11/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 11/07

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.

Goette28DrescherBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 11/07
vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat - wenn auch mit teilweise unzutreffendem rechtlichen Ansatz - in tatrichterlich möglicher Weise angenommen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die durch den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begründete tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin bei der Gründung erfüllungsschädliche Absprachen getroffen und die Sachgründungsvorschriften umgangen haben.
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 04.07.2006 -30 420/06 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.07.2007 - 14 U 483/06 -