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BGH · II ZA 10/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 10/90

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. 1st die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,-*- DM fest. Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz

Zitierte Normen: § 387 ZPO
WertvermögensrechtlicheBESCHLUSSBrandZeugeHenzeStreitwertHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 10/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes,. Dr, Hesselberger, Röhricht, Dr, Henze und Stodolkowitz am 25. März 1991
beschlossen:
Der Streitwert wird auf
200.000.— DM
festgesetzt.
Gründe;
Greift eine Partei ein gemäß § 387 Abs. 3 ZPO ergangenes Zwischenurteil oder ein dieses betreffendes Ergänzungsurteil an, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Hauptsache vermögensrechtliche Ansprüche betrifft. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. 1st die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der
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Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 23. Auf1. GKG § 12 Anh. I Stichwort: Zwischenstreit). Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,-*- DM fest.
Brandes	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze
 Stodolkowitz