Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. 1st die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,-*- DM fest. Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz
BUNDESGERICHTSHOF II ZA 10/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit '.... /t/j 6 ? Ot i/, C\ IO 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes,. Dr, Hesselberger, Röhricht, Dr, Henze und Stodolkowitz am 25. März 1991 beschlossen: Der Streitwert wird auf 200.000.— DM festgesetzt. Gründe; Greift eine Partei ein gemäß § 387 Abs. 3 ZPO ergangenes Zwischenurteil oder ein dieses betreffendes Ergänzungsurteil an, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Hauptsache vermögensrechtliche Ansprüche betrifft. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. 1st die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der - 3 Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 23. Auf1. GKG § 12 Anh. I Stichwort: Zwischenstreit). Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,-*- DM fest. Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz