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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze am 9. Der Beklagten wird die Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren verweigert. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden; ihre Widerklage über 1.119.000 DM wurde abgewiesen. Dezember 1986, reichte die Beklagte beim Bundesgerichtshof ein Gesuch ihres Prozeßbevollmächtigten ein, mit dem sie um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Revision bat. Der Beklagten ist die Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zu verweigern. Sollte es nicht möglich sein, das Prozeßkostenhilfegesuch rechtzeitig einzureichen, so hat die Partei innerhalb der Frist des § 234 ZPO darzulegen und zu beweisen, daß sie an der verspäteten Einlegung kein Verschulden trifft (vgl. Nach dem Vorbringen der Beklagten erlangte ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter aufgrund der Mitteilung des Bundesgerichtshofes vom 17. die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), an diesem Tage von dem um einen Tag verspäteten Eingang des Gesuchs beim Bundesgerichtshof erfuhr. Diese Frist hat die Beklagte jedoch versäumt, da der entsprechende Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz vom 16. Diese ist gemäß §§ 566, 515 Abs.3 ZPO nur für den Fall der Zurücknahme der Revision, nicht aber - worum es hier geht - bei Versäumung der Revisionsfrist vorgesehen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BundesgerichtshofZPOProzeßkostenhilfeProzeßbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii za iQ/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helga Qi
|s traße
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Antragste1lerin,
 Rechtsanwalt Ernst-August Bfl RHHstraße fl, Hflflfei
 gegen
die Bank für Gemeinwirtschaft AG, vertreten durch d^e^ Vorstandsmitglieder Thomas W|fl|fl|flflB und Erich W,iJ^fl,
 Tflmplatz H, Fflflflfljfl/M
Klägerin und Antragsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte flflflfl und Kol1.,
I.	Instanz:	Große Bflflflstraße fl,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze am 9. Februar 1987
beschlossen:
Der Beklagten wird die Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren verweigert.
Gründe I.
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden; ihre Widerklage über 1.119.000 DM wurde abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Das Berufungsurteil wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. November 1986 zugestellt. Am Dienstag, den 16. Dezember 1986, reichte die Beklagte beim Bundesgerichtshof ein Gesuch ihres Prozeßbevollmächtigten ein, mit dem sie um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Revision bat.
Mit Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 16. Januar 1987 - beim Bundesgerichtshof eingegangen am 20. Januar 1987 - beantragte die Beklagte erneut Prozeßkostenhilfe und gleichzeitig "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wegen der Versäumung der Revisionsfrist. Darin ist durch eidesstattliche Versicherung der Anwalts-
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gehilfin Borofski glaubhaft gemacht, daß das erste Prozeßkos tenhi 1 fegesuch bereits am 11. Dezember 1986 in einen Postbriefkasten zu dem Versand eingeworfen worden ist.
II.	Der Beklagten ist die Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zu verweigern.
Die Revisionseinlegungsfrist lief bis Montag, den 15. Dezember 1986. Spätestens an diesem Tage hätte das Prozeßkostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingereicht sein müssen. Macht eine Partei geltend, daß sie* durch Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert gewesen sei, so kann die Fristversäumnis nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660 m.w.N.). Sollte es nicht möglich sein, das Prozeßkostenhilfegesuch rechtzeitig einzureichen, so hat die Partei innerhalb der Frist des § 234 ZPO darzulegen und zu beweisen, daß sie an der verspäteten Einlegung kein Verschulden trifft (vgl. BGH,
 Beschl. v. 4.7.1959 - III ZA 11/59, LM ZPO § 233 (Hb)
Nr. 12). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem Vorbringen der Beklagten erlangte ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter aufgrund der Mitteilung des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1986 über den Eingang des Prozeßkostenhilfegesuchs am 22. Dezember 1986 davon Kenntnis, daß dieses am 16. Dezember 1986 bei Gericht eingegangen ist.
Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann am 22. Dezembe1 1986, weil der Prozeßbevollmächtigte, dessen Kenntnis sich
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die Beklagte zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), an diesem Tage von dem um einen Tag verspäteten Eingang des Gesuchs beim Bundesgerichtshof erfuhr. Die Beklagte hätte deshalb spätestens bis 5. Januar 1987 darlegen und glaubhaft machen müssen, daß sie daran kein Verschulden trifft.
Diese Frist hat die Beklagte jedoch versäumt, da der entsprechende Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz vom 16. Januar 1987 erst am 20. Januar 1987 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
III.	Für die von der Klägerin beantragte Rechtsmitte1-Verlusterklärung ist im vorliegenden Verfahren kein Raum.
Diese ist gemäß §§ 566,	515 Abs. 3 ZPO nur für den Fall
 der Zurücknahme der Revision, nicht aber - worum es hier geht - bei Versäumung der Revisionsfrist vorgesehen.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Bundschuh
 Brandes	Dr.	Henze