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BGH

Gericht: BGH

Juli 1990, das für die Bestellung eines Notvorstands der AG zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Sie beantragen, für die Bestellung des Notvorstands das Gericht als zuständig zu bestimmen, in dessen Bezirk einer der Antragsteller wohnt. Zuständig für die Bestellung eines Notvorstands ist gemäß § 14 AktG grundsätzlich das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. Hat die Gesellschaft im Gebiet der früheren DDR keinen Sitz, weil sie dort infolge der Enteignung zu bestehen aufgehört hat, so kann ein außerhalb der früheren DDR gelegenes Gericht nur dann für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Enteignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B(HP als sog. Die Gesellschaft kann deshalb nicht als Spaltgesellschaft in diesen Gebieten fortbestanden haben.

Zitierte Normen: § 14 AktG
GesellschaftEnteignungsowjetischzuständigDDRBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ÄRZ 8/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
|-WI
AG, G|
Antragsteller:
a)
b)
c
d)
e)
f)
g)
h)
i)
- Verfahrensbevollmächtigter:
7
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 19. November 1990
beschlossen:
Der Antrag vom 24. Juli 1990, das für die Bestellung
 eines Notvorstands der	AG zuständige
 Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe;
Die Antragsteller sind Erbeserben der Aktionäre der
AG in Gffm (Thüringen). Die Aktionäre dieser Aktiengesellschaft sind im Jahre 1948 in der damaligen sowjetisch besetzten Zone enteignet worden; das Unternehmen wurde in Volkseigentum überführt.
Die Antragsteller wollen von einem Gericht außerhalb der ehemaligen DDR einen Notvorstand bestellen lassen, der bei den zuständigen Stellen die Rückgabe des Werkes und der dazu gehörenden Villa geltend machen soll. Sie beantragen, für die Bestellung des Notvorstands das Gericht als zuständig zu bestimmen, in dessen Bezirk einer der Antragsteller wohnt.
Dem Anträge kann nicht entsprochen werden. Zuständig für die Bestellung eines Notvorstands ist gemäß § 14 AktG grundsätzlich das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. Hat die Gesellschaft im Gebiet der früheren DDR keinen Sitz, weil sie dort infolge der Enteignung zu bestehen aufgehört hat, so kann ein außerhalb der früheren DDR gelegenes Gericht nur
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dann für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Enteignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B(HP als sog. Spaltgesellschaft fortbestanden hat. Das setzt voraus, daß sie hier Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. Diese Voraussetzung fehlt. Die Antragsteller verweisen darauf, daß Ersatzansprüche gegen das Deutsche Reich wegen der auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten Demontage der Eisengießerei im Jahre 1946 sowie Ansprüche wegen der entschädigungslosen Enteignung aus dem Jahre 1948 beständen. Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Ansprüche bestanden und noch bestehen. Denn die Schuldner dieser Entschädigungen befanden sich, als die Gesellschaft im Jahr 1948 enteignet wurde, weder in den westalliierten Besatzungszonen noch in den Westsektoren Berlins. Die Gesellschaft kann deshalb nicht als Spaltgesellschaft in diesen Gebieten fortbestanden haben. Folglich kann ihr ein in diesen Gebieten be-legenes Gericht nicht - wie von den Antragstellern beabsichtigt - einen Notvorstand bestellen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn der früher enteigneten Gesellschaft nunmehr Ausgleichsansprüche zustünden.
Boujong
 Stodolkowitz
Brandes
 Dr. Goette
 Röhricht