Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der Le^ll^B Bierbrauerei zu Ri SB Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen, das durch den Pfleger Rechtsanwalt Lehfl^B in W(HHB verwaltet wird. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist infolge der Enteignungsmaßnahme eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und -aufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Da der Pfleger in Wuppertal ansässig ist und von dort aus das Vermögen der Gesellschaft verwaltet, wird das Amtsgericht Wuppertal als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF II ARZ 8/84 BESCHLUSS in Sachen der Le^ft^B Bier-Brauerei zu R( Aktiengesellschaft in Lefl^B» & Co Pfleger für Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft: Rechtsanwalt Hans-Joachim Lehl BOBS Straße ft, flft W HftBf, Antragstellerin: Frau Adelheid MI^B geb. v. M ftft»Bft HoflftB v.d.H., I, H< •v. Kl Straße - Verfahrensbevollmächtigte: Rechlgi walte Bfft, Ti Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1984 durch die Richter Dr. Keil ermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der Le^ll^B Bierbrauerei zu Ri SB und Co AG hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Wuppertal bestimmt. Gründe : Die Antragsteller!'n ist Aktionärin der vorbezeichneten Gesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der heutigen DDR enteignet worden. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen, das durch den Pfleger Rechtsanwalt Lehfl^B in W(HHB verwaltet wird. Die Antragstellern möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notaufsichtsrat und einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft, insbesondere die Bestellung der notwendigen Organe beschließen kann. Sie beantragt, hierfür das Amtsgericht Wuppertal als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist infolge der Enteignungsmaßnahme eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und -aufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Wo der neue Sitz der Gesellschaft sein soll, steht noch nicht fest. Da der Pfleger in Wuppertal ansässig ist und von dort aus das Vermögen der Gesellschaft verwaltet, wird das Amtsgericht Wuppertal als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt. Dr. Keil ermann Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes