Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der * Co AG in Leipzig hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hamburg bestimmt. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes zuständig ist (BGHZ 19, 102). Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das nach § 145 FGG zuständige Gericht zu bestimmen, weil die Gesellschaft dort Restvermögen in Form der genannten Beteiligung hatte.
BUNDESGERICHTSHOF ■ I «Z m. BESCHLUSS in Sachen der & Co Aktiengesellschaft, Antragsteller: Peter Ml ►-Straße v.d.H. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der * Co AG in Leipzig hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hamburg bestimmt. Gründe: Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, deren Vermögen in der DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft war ausweislich der Gesellschafterliste mindestens bis zu dem 31. Dezember 1962 an der KlHb-Einkaufs-Gesellschaft mbH in Hamburg mit 3.000,-- DM beteiligt. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Hamburg als das zuständige Registergericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR enteignete Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Zwar besteht die genannte Beteiligung seit 1963 nicht mehr; es muß aber ihr Gegenwert vorhanden sein. Damit diese Gesellschaft im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes zuständig ist (BGHZ 19, 102). Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das nach § 145 FGG zuständige Gericht zu bestimmen, weil die Gesellschaft dort Restvermögen in Form der genannten Beteiligung hatte. Dr. Kellermann Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes