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BGH

Gericht: BGH

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Gebrüder AG Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes zuständig ist (BGHZ 19,102). Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das nach § 145 FGG zuständige Gericht zu bestimmen, weil die Gesellschaft dort Restvermögen in Form der genannten Beteiligung hatte.

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftSpaltgesellschaftBundesgebietzuständigHamburgVermögenGebrüderAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ü m m BESCHLUSS
in Sachen
 der Gebrüder Hl
 Antragsteller:
Peter
■Straße
V)
BS Ho
v.d.H.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1984 durch die Richter Dr. Keil ermann, Dr. Schulze, Bundschuh,
 Dr. Seidl und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Gebrüder	AG
in DHI hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hamburg bestimmt.
Gründe:
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, deren Vermögen in der DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft war ausweislich der Gesell schafterliste bis zu dem 31. Dezember 1967 an der K^®-Einkaufs-Gesellschaft mbH in Hamburg mit 11.400,— DM beteiligt. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Hamburg als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR enteignete Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Zwar besteht die genannte Beteiligung seit 1968 nicht mehr; es muß aber ihr Gegenwert vorhanden sein. Damit die Gesellschaft im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der
 
Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes zuständig ist (BGHZ 19,102). Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das nach § 145 FGG zuständige Gericht zu bestimmen, weil die Gesellschaft dort Restvermögen in Form der genannten Beteiligung hatte.
Dr. Keil ermann	Dr.	Schulze
 Bundschuh
Dr. Seidl
 Brandes