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BGH · ii arz 5/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii arz 5/86

Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, damit eine Hauptversammlung einberufen und über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschlossen werden kann. Damit diese im Bundesgebiet eine Hauptversammlung einberufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Das Amtsgericht München wird als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, da der Pfleger an diesem Ort ansässig ist und von dort aus das Restvermögen der Gesellschaft verwaltet.

Zitierte Normen: § 5 FGG
PflegerzuständigHauptversammlungVermögengebietenAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii arz 5/86	BESCHLUSS
in Sachen
 der
Brauerei AG El
 Pfleger hinsichtlich des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gesellschaftsvermögens und Antragsteller;
*
Rechtsanwalt Peter Li
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Seidl, Brandes,
 Dr. Hesselberger und Röhricht
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der	Brauerei AG
Eisfeld hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht München bestimmt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Pfleger hinsichtlich des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gesellschaftsvermögens der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, deren Vermögen von der DDR enteignet worden ist. Das im Gebiet der Bundesrepublik belegene Gesellschaftsvermögen ist bei der DflHHHBI Bank AG, Filiale angelegt. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, damit eine Hauptversammlung einberufen und über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschlossen werden kann. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht München als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
 
Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR enteignet e Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet eine Hauptversammlung einberufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Das Amtsgericht München wird als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, da der Pfleger an diesem Ort ansässig ist und von dort aus das Restvermögen der Gesellschaft verwaltet.
Dr. Kellermann	Seidl	Brandes
 Hesselberger	Röhricht