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BGH · ii arz 5/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii arz 5/85

September 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin/West belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt. Die von diesem einberufene Hauptversammlung beschloß die Abwicklung der Gesellschaft; sie bestellte aber weder einen Aufsichtsrat noch begründete sie im Bundesgebiet oder Berlin/West einen Sitz. Die Gesellschaft hat weder im Bundesgebiet noch in Berlin/West einen Sitz, so daß es in diesen Gebieten kein Gericht gibt, das nach § 14 AktG für die Bestellung eines Notaufsichtsrats zuständig ist. Die Tatsache, daß sich das Vermögen in Berlin/West befindet und der Notvorstand in Hof seine Tätigkeit entfaltet, vermag allein weder einen Sitz noch eine Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht zu bestimmen, das für die Bestellung eines Aufsichtsrats zuständig ist.

Zitierte Normen: § 14 AktG § 5 FGG
GesellschaftAmtsgerichtBerlin/WestzuständigVermögenSitzAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii arz 5/85	BESCHLUSS
in Sachen
 der	Aktiengesellschaft	in
 gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Hellmut Wi •L^B-Str. 89, im
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.	Dr.
Dr.
in
 Antragsteller:
N!
32,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
 und
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Aufsichtsrats der
 Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin/West belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe :
Der Antragsteller ist durch eine Aktie als Aktionär der vorbezeichneten Gesellschaft ausgewiesen. Das Vermögen dieser Gesellschaft ist in der DDR enteignet worden.
Die Gesellschaft hat aber noch weiteres Vermögen und besteht deshalb als sog. Spaltgesellschaft fort. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat der Gesellschaft am 21. April 1980 einen Notvorstand bestellt. Die von diesem einberufene Hauptversammlung beschloß die Abwicklung der Gesellschaft; sie bestellte aber weder einen Aufsichtsrat noch begründete sie im Bundesgebiet oder Berlin/West einen Sitz. Der Antragsteller möchte zur Überwachung des
 
Abwicklers einen Notaufsichtsrat bestellen lassen.
Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlotten-bürg als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. Die Gesellschaft hat weder im Bundesgebiet noch in Berlin/West einen Sitz, so daß es in diesen Gebieten kein Gericht gibt, das nach § 14 AktG für die Bestellung eines Notaufsichtsrats zuständig ist. Die Tatsache, daß sich das Vermögen in Berlin/West befindet und der Notvorstand in Hof seine Tätigkeit entfaltet, vermag allein weder einen Sitz noch eine Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz zu begründen. Den neuen Sitz kann nur die Hauptversammlung beschließen; das Zuständigkeitsergänzungsgesetz ist nach seinem § 1 auf Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Teil des Reichsgebiets hatten, das zur DDR gehört, nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht zu bestimmen, das für die Bestellung eines Aufsichtsrats zuständig ist. Da sich das Vermögen der
 Gesellschaft im Amtsgerichtsbezirk Berlin-Charlottenburg befindet, wird dieses Gericht als das gern. § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.
Dr. Schulze	Dr.
Kellermann
 Stimpel
Dr. Seidl
 Brandes