Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Er(B||BB Aktien-Gesellschaft für Flachsgarn-Maschinen-Spinnerei und Weberei hinsichtlich ihres im Bundesgebiet und Berlin West belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt. Der Antragsteller möchte für die in Berlin-West als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließen kann. Da die Gesellschaft in Berlin-West Vermögen besitzt, ist infolge der gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Daß die Liquidation einen Erlös zugunsten der Gesellschafter ergeben hat, folgt aus der Tatsache, daß die L^MBMBf-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft in Berlin-West treuhänderisch ein Liquidationskonto der GmbH verwaltet und zusammen mit ihrem Vermögen im Verschmelzungsvertrag vom 23. Damit die Gesellschaft in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102).
BUNDESGERICHTSHOF II ARZ 5/84 BESCHLUSS in Sachen Aktiengesellschaft für Flachsgarn- Maschinen-Spinnerei und Weberei, Z Antragsteller: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Er(B||BB Aktien-Gesellschaft für Flachsgarn-Maschinen-Spinnerei und Weberei hinsichtlich ihres im Bundesgebiet und Berlin West belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt. Gründe: Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Gesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der Volksrepublik Polen enteignet worden. Die Gesellschaft hat in Berlin-West Vermögen. Der Antragsteller möchte für die in Berlin-West als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließen kann. Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft in Berlin-West Vermögen besitzt, ist infolge der gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Die Gesellschaft war am Stammkapital der m^J^vertriebsgesell schaft mbH mit Sitz in Berlin-West beteiligt. Ihr Vermögen besteht nunmehr im Anteil am Erlös aus der Liquidation dieser Gesellschaft, die lt. Anzeige des Liquidators gegenüber dem Registergericht im März 1954 beendet war. Daß die Liquidation einen Erlös zugunsten der Gesellschafter ergeben hat, folgt aus der Tatsache, daß die L^MBMBf-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft in Berlin-West treuhänderisch ein Liquidationskonto der GmbH verwaltet und zusammen mit ihrem Vermögen im Verschmelzungsvertrag vom 23. September 1963 auf die BaflBHHHK Aktiengesellschaft in Berlin-West übertragen hat. Die Beteiligung an diesem Erlös reicht aus um eine Spaltgesellschaft entstehen zu lassen; dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die ErMIHIHB Aktiengesellschaft auch noch im Zeitpunkt der Enteignung Aktionärin der LflH|^p-Ab-rechnungsstelle Aktiengesellschaft war und nunmehr der Ba^|HH|B| Aktiengesellschaft ist. Damit die Gesellschaft in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Wo der neue Sitz der Gesellschaft sein soll, steht nicht fest. Da sich das Vermögen der Gesellschaft in Berlin-West befindet, wird das Amtsgericht Berlin-CharlOttenburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt. Dr. Kellermann Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes