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BGH · TT ARZ 4/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ARZ 4/90

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der AG hinsicht- Aktiengesellschaft, deren Vermögen in der früheren DDR enteignet worden ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe außerhalb der DDR als Spaltgesellschaft fortbestanden. Februar 1964 zu entnehmen ist, hat die Liquidation dieser Gesellschaft einen Überschuß ergeben, der u.a. zugunsten der G^fl^ beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hinterlegt worden ist. Damit ein Notvorstand bestellt werden kann, muß der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung zuständig ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wird als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in seinem Bezirk das von der Enteignung nicht erfaßte Vermögen befindet .

Zitierte Normen: § 5 FGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TT ARZ 4/90
BESCHLUSS
in Sachen
 der	Aktiengesellschaft,
(Thüringen),
Antragsteller:
-Straße 54,
2
n ->
^0 ^
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong sowie die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 25. Februar 1991
beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der	AG	hinsicht-
lich ihres in Berlin hinterlegten Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe ;
Der Antragsteller ist Aktionär der G<
Aktiengesellschaft, deren Vermögen in der früheren DDR enteignet worden ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe außerhalb der DDR als Spaltgesellschaft fortbestanden. Die Gesellschaft sei an der
 GmbH
Berlin-West beteiligt gewesen. Der Überschuß aus der Liquidation dieser Gesellschaft sei zugunsten der	W4M^-
beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg aufgrund Annahmeanordnung vom 11. März 1964 hinterlegt worden. Der Antragsteller möchte der Gesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der die aus der Enteignung sich ergebenden Ansprüche geltend machen soll. Er beantragt, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für zuständig zu erklären.
i
3
Der Antrag ist begründet. Wie dem vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (96 II 50/90) in Photokopie zur Verfügung gestellten notariellen Protokoll über die letzte Gesellschafterversammlung der
 GmbH vom 14. Februar 1964 zu entnehmen ist, hat die Liquidation dieser Gesellschaft einen Überschuß ergeben, der u.a. zugunsten der G^fl^	beim	Amtsgericht
 Berlin-Charlottenburg hinterlegt worden ist. Die in der DDR enteignete G^M	hat somit als Spaltgesell-
schaft außerhalb der DDR fortbestanden. Damit ein Notvorstand bestellt werden kann, muß der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung zuständig ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wird als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in seinem Bezirk das von der Enteignung nicht erfaßte Vermögen befindet .
Boujong
 Brandes
Dr. Hesselberger
 Stodolkowitz
Dr. Goette