Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Varziner Papierfabrik hinsichtlich ihres in Berlin-West und im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hagen bestimmt. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligungen für die VBHV Papierfabrik einen Notvorstand bestellen lassen. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein Das ist bei sogenannten Spaltge-Seilschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Die VfllB Papierfabrik besteht als sogenannte Spaltgesellschaft fort, falls sie in Berlin-West oder der Bundesrepublik noch Vermögen hat. Hieraus ergibt sich, daß die Liquidatoren mehr als 20 Jahre benötigt haben, ein verhältnismäßig geringfügiges Gesell-schaftsvermögen zu liquidieren, und bewirkt - zu demindest nicht verhindert - haben, daß die Gesellschaft ihr Reinvermögen verlor und überschuldet wurde. Der Antragsteller weist mit Recht darauf hin, daß sich daraus Schadensersatzansprüche gegen die Liquidatoren und die Da das Vermögen der GmbH zuletzt in Ha^| verwaltet worden ist und dort auch das Konkursverfahren stattgefunden hat, bestimmt der Senat das Amtsgericht Hagen als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.
BUNDESGERICHTSHOF ü «« SM BESCHLUSS in Sachen Papierfabrik, Hai Antragsteller: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1984 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Varziner Papierfabrik hinsichtlich ihres in Berlin-West und im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hagen bestimmt. Gründe: Der Antragsteller ist Aktionär der V^BV Papierfabrik. Deren im Gebiet der Volksrepublik Polen belegenes Vermögen ist enteignet worden. Die Gesellschaft war beteiligt an der SBUB GmbH, der ZGmbH und der Verband für ZeBBBPpapiere GmbH, die alle in Berlin-West ihren Sitz hatten und im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg am 17. Februar 1953, 10. Juni 1969 und 8. Mai 1952 gelöscht worden sind. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligungen für die VBHV Papierfabrik einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltge-Seilschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen. Nur wenn offensichtlich ist, daß die beabsichtigten Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 19, 102, 106). Davon kann hier keine Rede sein. Die Enteignungsmaßnahmen in der Volksrepublik Polen haben die Beteiligungen an den drei Gesellschaften nicht erfaßt. Die VfllB Papierfabrik besteht als sogenannte Spaltgesellschaft fort, falls sie in Berlin-West oder der Bundesrepublik noch Vermögen hat. Das ist nicht auszuschließen. Die ZMHHHHHB MH hatte lt. Bilanz zu dem 31. März 1949 Forderungen gegen ihre Mitglieder in Höhe von 19.339,04 DM; sie verfügte über ein Reinvermögen von 12.827,20 DM (Bl. 66 a des Sonderbandes der Registerakten 93 HRB 8822 AG Berlin-Charlottenburg). Die Gesellschafter hatten bereits am 29. November 1946 die Liquidation der GmbH beschlossen und haben, nachdem der Liquidator verstorben war, am 14. Dezember 1960 einen neuen bestellt. Auf dessen Antrag wurde am 23. August 1967 das Konkursverfahren wegen Überschuldung eröffnet (Bl. 108 d.g. HR-Akte). Hieraus ergibt sich, daß die Liquidatoren mehr als 20 Jahre benötigt haben, ein verhältnismäßig geringfügiges Gesell-schaftsvermögen zu liquidieren, und bewirkt - zu demindest nicht verhindert - haben, daß die Gesellschaft ihr Reinvermögen verlor und überschuldet wurde. Der Antragsteller weist mit Recht darauf hin, daß sich daraus Schadensersatzansprüche gegen die Liquidatoren und die Gesellschafter ergeben haben können, an deren Weisungen die Liquidatoren gebunden waren (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, erscheint danach keinesfalls von vornherein aussichtslos. Da das Vermögen der GmbH zuletzt in Ha^| verwaltet worden ist und dort auch das Konkursverfahren stattgefunden hat, bestimmt der Senat das Amtsgericht Hagen als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht. Dr. Keil ermann Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes