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BGH · II ARZ 3/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ARZ 3/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 27. Der Antrag, ein Gericht für zuständig zu erklären, der SpmHBP AG einen Notvorstand zu bestellen, wird abgelehnt. Die Gesellschaft sei an der E^H^^P-GmbH in beteiligt gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die SpHBIHftAG Vermögen besessen hat, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist.

Gesellschaft3/91DDRBrandVermögenNotvorstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ARZ 3/91
BESCHLUSS
in Sachen
 der M
f
Antragsteller: Peter
t
i-Straße 54,
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 am 27. Mai 1991
beschlossen:
Der Antrag, ein Gericht für zuständig zu erklären, der	SpmHBP	AG	einen	Notvorstand
 zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller ist Aktionär der	S{
AG, deren Vermögen in der früheren DDR enteignet worden ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe außerhalb der DDR als Spaltgesellschaft fortbestanden. Die Gesellschaft sei an der E^H^^P-GmbH in	beteiligt gewesen. Der Antrag-
steiler möchte der Gesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er hat beantragt, ein Gericht für zuständig zu erklären .
Der Antrag wird abgelehnt. Es kann nicht festgestellt werden, daß die	SpHBIHftAG	Vermögen	besessen
 hat, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. Die nach Kriegsende eingereichten Gesellschafterlisten in der Handelsregisterakte der K^HP-E^jj^BM^-GmbH (66 HRB 2106 des
 Amtsgerichts Hamburg) ergeben nicht, daß die M^p|S( AG an dieser Gesellschaft beteiligt war.
Brandes	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze	Dr. Goette