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BGH · II ARZ 3/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ARZ 3/8

als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Vereinigte HHBl Portlandcement- und Kalkindustrie Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Burgdorf/Hann, bestimmt. Der Antragsteller möchte für die in der Bundesrepublik als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der die Gesellschafterrechte wahmehmen, weitere Vermögenswerte ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit über das weitere Schicksal der Gesellschaft entschieden wird. Damit diese in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Der Senat bestimmt das Amtsgericht Burgdorf/Hann, als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht, da sich in dessen Amtsbezirk Vermögen der Gesellschaft befindet.

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftAmtsgerichtzuständigvereinigtBundesrepublikVermögenAktiengesellschaftBurgdorf/Hann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ARZ 3/8A
BESCHLUSS
in Sachen
 der Vereinigte HflHB Portlandcement- und Kalkindustrie Aktiengesellschaft in We| am HaOi.
Antragsteller:
Peter
 HeflHÜB v. KHHB-Str. W
-'ix'
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermarm, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Vereinigte HHBl Portlandcement- und Kalkindustrie Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Burgdorf/Hann, bestimmt.
Grün d e :
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Gesellschaft, die in der heutigen DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft ist beteiligt an der Mitteldeutsche Düngekalk GmbH in Burgdorf/Hann.. Der Antragsteller möchte für die in der Bundesrepublik als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der die Gesellschafterrechte wahmehmen, weitere Vermögenswerte ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit über das weitere Schicksal der Gesellschaft entschieden wird. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Burgdorf als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
3
Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR ent-eignete Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Der Senat bestimmt das Amtsgericht Burgdorf/Hann, als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht, da sich in dessen Amtsbezirk Vermögen der Gesellschaft befindet.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Bauer
 Brandes
Dr. Kellermann