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BGH · II ARZ 3/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ARZ 3/83

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Baumwollspinnerei FflBl Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Köln bestimmt. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von HHHi DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt ZMV in KVA, verwaltet wird. republik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Da der Pfleger in KHfc ansässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet, hält der Senat es ungeachtet der Tatsache, daß sich das von ihm verwaltete Vermögen zur Zeit in BS Düflli befindet, für zweckmäßig, das Amtsgericht Köln als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftPflegerzuständiggebietenVermögenAktiengesellschaftBaumwollspinnerei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

II ARZ 3/83	BESCHLUSS
in Sachen
 der Baumwollspinnerei FUBMi Aktiengesellschaft in
(smmm),
Pfleger für die unbekannten Beteiligten hinsichtlich des im Bundesgebiet belegenen Gesellschaftsvermögens:
Rechtsanwalt Willy ZtHBI, KM,
Antragsteller:
>5"
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes am 20. Februar 1984
beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Baumwollspinnerei FflBl Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Köln bestimmt.
Gründe
 Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der DDR enteignet worden. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von HHHi DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt ZMV in KVA, verwaltet wird. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der eine Hauptversammlung einberufen soll. Er beantragt, ein hierfür zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist infolge der gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese in der Bundes-
 
republik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Wo der neue Sitz der Gesellschaft sein soll, steht nicht fest. Da der Pfleger in KHfc ansässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet, hält der Senat es ungeachtet der Tatsache, daß sich das von ihm verwaltete Vermögen zur Zeit in BS Düflli befindet, für zweckmäßig, das Amtsgericht Köln als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht zu bestimmen.
Brandes
 Stimpel
Bundschuh
 Dr. Schulze
 Fleck