Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Sächsischen Zellwolle Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt. Für die unbekannten und ungewissen Beteiligten hinsichtlich dieser Anteile ist ein Pfleger bestellt worden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestellen, das für die Bestimmung eines Notvorstandes gemäß § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil mindestens zweifelhaft ist, ob der Pfleger die erwähnten Maßnahmen ohne gerichtliche Hilfe treffen kann (BGHZ 19, 108). z. Zt. in Stuttgart angelegt ist, hat der Senat das dortige Amtsgericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt. Stimpel Fleck Dr. Kellermann Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF n arz 5/80 BESCHLUSS in Sachen Antragsteller: /s Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Sächsischen Zellwolle Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt. Gründe : Die Antragsteller sind Aktionäre der Si ZgpHi AG in Plauen. Ihre Aktien sind im Gebiet der heutigen DDR enteignet worden. Die Gesellschaft war an der Gesellschaft für Faserverarbeitung mbH11 in Denkendorf ausweislich der Handelsregisterakten mit Geschäftsanteilen von zunächst 36.000 DM, später 28.900 DM beteiligt. Für die unbekannten und ungewissen Beteiligten hinsichtlich dieser Anteile ist ein Pfleger bestellt worden. Dieser veräußerte durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1978 die Anteile gegen Zahlung von 14.430 DM an die DtfflBi GmbH und legte den Erlös bei der mündelsicher an. Die Antragsteller möchten für die in der Bundesrepublik Deutschland als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, damit dieser eine Hauptversammlung einberuft, die dann insbesondere einen Sitz im Bundesgebiet begründen und einen Aufsichtsrat wählen soll. ie beantragen, hierfür ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. Da die Z^P AG mindestens in Stuttgart noch Vermögen besitzt, ist infolge der gegen ihre Aktionäre gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestellen, das für die Bestimmung eines Notvorstandes gemäß § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, weil mindestens zweifelhaft ist, ob der Pfleger die erwähnten Maßnahmen ohne gerichtliche Hilfe treffen kann (BGHZ 19, 108). Auch erscheint der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, keinesfalls von vornherein aussichtslos (vgl. BGHZ 19, 102, 105; Beschl. d. Sen. v. 18. 10. 76 -II ARZ 2/75, WM 1976, 1266, 1268). Da das bislang SS bekannte Vestvermögen der AG z. Zt. in Stuttgart angelegt ist, hat der Senat das dortige Amtsgericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt. Stimpel Fleck Dr. Kellermann Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel