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BGH · IX ARS 3/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ARS 3/55

Rechtssatz* Bine Gerichts standsbeetimmung kann nicht Torgenommen «erden, wenn der Antragsteller die Maßnahmen, ddretmegen er ein Gericht - bestimmt haben «111, allein, o&ne gericht-liehe Mitwirkung, treffen kann. Bie Antragstellerin besaß alle Aktien der Bau-Aktiengesellschaft die ihren Sitz in W^phät und deren Grundkapital 3 000 000 BM betrug. Die Antragstellerin trögt vors Durch den Österreichischen Staatsvertrag sei das in Österreich belegene Vermögen der Sau-Aktiengesellschaft entschädigungslos auf die Bundesrepublik Österreich übergegangen« Enteignungsmaßjiahmen eines. Die Antragstellerin will gemäß § 76 AktG die Bestellung eines Vorstandes durch das Gericht beantragen, damit dieser Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung nach tlfeeinberufe, auf der der Sitz der Gesellschaft bestimmt, ein Aufsichtsrat gewählt und die Satzung an die veränderten Verhältnisse angepeßt werden soll« Sie will bei dem Gericht hilfsweise beantragen, sie gemäß § 106 Abs 4 AktG zur Einberufung einer solchen Hauptversammlung zu ermächtigen und einen Vorsitzer dieser Hauptversammlung zu bestimmen« Sie meint, die abgespaltene Gesellschaft habe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Sitz; darum müsse § 5 Abs 1 Satz 2 PGG entsprechend angewendet werden» Die Antragstellerin beantragt, das Amtsgericht -^iebenburg, in dessen Bezirk liegt, als das für die beabsichtigten Anträge zuständige Gericht zu bestimmen» Gerichtsstandsbestimmung kann nicht vorgenommen werden* wenn der Antragsteller die Maßnahmen, deretwegen er ein Gericht bestimmt haben will, auch ohne gerichtliche Mitwirkung treffen kann« So liegt der Pall hier. daß sich aus der österreichischen Bau-Aktien-ge Seilschaft H^m^eine G-esellschaft ahgespalten hat und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Aktiengesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand besteht?, so ist die Antragstellerin alleiniger Aktionär dieser Gesellschaft * Sie kann dann mit sämtlichen Aktien eine Vollversammlung abhalten? Der Bestellung eines Hotvorstandes durch das Gericht (§ 76 AktG) bedarf es nicht? da die Antragstellerin auf dem Wege der Vollversammlung die Wahl eines Aufsichtsrats und durch ihn die Bestellung eines ordentlichen Vorstandes (§ 75 AktG) erreichen kann.

Zitierte Normen: § 76 AktG § 5 FGG § 76 AktG
GesellschaftAktGAktionärHauptversammlungBrAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

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Gesetz*	§ 5 KB
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Rechtssatz* Bine Gerichts standsbeetimmung kann nicht
 Torgenommen «erden, wenn der Antragsteller die Maßnahmen, ddretmegen er ein Gericht - bestimmt haben «111, allein, o&ne gericht-liehe Mitwirkung, treffen kann.
Aktenseichen* IX ARS 3/55.	%
Beschluß des BGH vom 21, Hovember 1955 •
In Sachen
 der Aktiengesellschaft BflBiin in Bf
 für B Yerwa
 vorm.
vertreten durch ihren Vorstand> Dr. In«. Konrad
 Br. Ing. Paul ß(Bj|HHp, Br. rer.pol. Britz
 die Bestimmung eines Gerichts zur Stellung von Anträgen gemäß §§ 76, 106 Abs 4 AktG betreffend (§ 5 Abs 1 Satz 2 FGG),
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1955 durch den Senatspräsidenten Br. Canter und die Bundesriohter Br. BelbrUck, Br. Haidinger, Br. Kuhn
4
und Artl beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe :
Bie Antragstellerin besaß alle Aktien der Bau-Aktiengesellschaft	die	ihren	Sitz	in	W^phät	und	deren
 Grundkapital 3 000 000 BM betrug. Sie hat die Aktienurkunden gemäß KilHegG Kr 53 abgeliefert.
betreibt in Sf
 Bie Bau-Aktiengesellschaft
 eine Niederlassung, die handelsregisterlich nicht eingetragen ist.
Die Antragstellerin trögt vors Durch den Österreichischen Staatsvertrag sei das in Österreich belegene Vermögen der Sau-Aktiengesellschaft	entschädigungslos	auf	die
 Bundesrepublik Österreich übergegangen« Enteignungsmaßjiahmen eines. Staates könnten nicht Vermögensgegenetände ergreifen, die außerhalb der Grenzen des Gebiets dieses Staates belegen seien« Das gelte auch von der Verstaatlichung aller Anteils-rechte an einer Aktiengesellschaft. Der österreichische Stattsvertrag erfasse darum nur das in Österreich belegene Vermögen der Bau-Aktiengesellschaft	und	nicht	ihre	Niederlassung in	Hierdurch	sei	das	Unternehmen	auf-
gespalten worden« Die Gesellschaft bestehe mit ihrem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögen fort und sei insoweit neu zu ordnen«
Die Antragstellerin will gemäß § 76 AktG die Bestellung eines Vorstandes durch das Gericht beantragen, damit dieser Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung nach tlfeeinberufe, auf der der Sitz der Gesellschaft bestimmt, ein Aufsichtsrat gewählt und die Satzung an die veränderten Verhältnisse angepeßt werden soll« Sie will bei dem Gericht hilfsweise beantragen, sie gemäß § 106 Abs 4 AktG zur Einberufung einer solchen Hauptversammlung zu ermächtigen und einen Vorsitzer dieser Hauptversammlung zu bestimmen« Sie meint, die abgespaltene Gesellschaft habe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bisher keinen Sitz; darum müsse § 5 Abs 1 Satz 2 PGG entsprechend angewendet werden» Die Antragstellerin beantragt, das Amtsgericht -^iebenburg, in dessen Bezirk
 liegt, als das für die beabsichtigten Anträge zuständige Gericht zu bestimmen»
Diesem Anträge kann nicht stattgegeben werden»
Bine. Gerichtsstandsbestimmung kann nicht vorgenommen werden* wenn der Antragsteller die Maßnahmen, deretwegen er ein Gericht bestimmt haben will, auch ohne gerichtliche Mitwirkung treffen kann« So liegt der Pall hier. Die Antragstellerin war der alleinig
 Aktionär der Ban-Aktiengesellschaft	Ist	der	Stand-
punkt richtig? daß sich aus der österreichischen Bau-Aktien-ge Seilschaft H^m^eine G-esellschaft ahgespalten hat und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Aktiengesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand besteht?, so ist die Antragstellerin alleiniger Aktionär dieser Gesellschaft * Sie kann dann mit sämtlichen Aktien eine Vollversammlung abhalten? die den Sitz der Gesellschaft bestimmen?: einen Aufsichtsrat wählen und die Satzung den veränderten Verhältnissen anpassen kann. Der Bestellung eines Hotvorstandes durch das Gericht (§ 76 AktG) bedarf es nicht? da die Antragstellerin auf dem Wege der Vollversammlung die Wahl eines Aufsichtsrats und durch ihn die Bestellung eines ordentlichen Vorstandes (§ 75 AktG) erreichen kann. Der alleinige Aktionär kann -eine Hauptversammlung abhalten? ohne daß die Einberufungsvorschriften beachtet zu werden brauchen. Denn Beschlüsse einer Hauptversammlung? die nicht vorschriftsmäßig einberufen ist? sind wirksam? wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind (vgl § 195 Hr 1 AktG). Die Äntragstellerin braucht., daher kein Gericht ?um die .von ihr in Anspruch genommenen Aktionärsrechte auszutiben und die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zu treffen»
Ganter	•	Dr.	Delbrück	Dr.	Haidinger
 Dr. Kuhn
 Artl