Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 27. Der Antrag, ein Gericht für zuständig zu erklären, der RMHHP AG, > Notvor- Die Gesellschaft sei an der K^|^-E^0H^-GmbH in H^m^ beteiligt gewesen. Der Antrag wird abgelehnt.
BUNDESGERICHTSHOF II ARZ 2/51 BESCHLUSS in Sachen der R Antragsteller: Peter MI -Straße 54, 2 S£ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 27. Mai 1991 beschlossen: Der Antrag, ein Gericht für zuständig zu erklären, der RMHHP AG, > Notvor- stand zu bestellen, wird abgelehnt. Gründe: Der Antragsteller ist Aktionär der R^HPHH^^ AG, deren Vermögen in der früheren DDR enteignet worden ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Aktiengesellschaft habe außerhalb der DDR als Spaltgesellschaft fortbestanden. Die Gesellschaft sei an der K^|^-E^0H^-GmbH in H^m^ beteiligt gewesen. Der Antragsteller möchte der Gesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, ein Gericht für zuständig zu erklären. Der Antrag wird abgelehnt. Es kann nicht festgestellt werden, daß die AG Vermögen besessen hat, das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. Die nach Kriegsende eingereichten Gesellschafterlisten in der Handelsregisterakte der K^^-Ef^^f^-GmbH (66 HRB 2106 des Amtsge- richts Hamburg) ergeben nicht, daß die R< dieser Gesellschaft beteiligt war. AG an Brandes Dr. Henze Dr. Hesselberger Dr. Goette Röhricht