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BGH · TI ARZ 2/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ARZ 2/90

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notaufsichtsrats der GflHMIIHIIV BMMBP AG Das Amtsgericht München hat der Gesellschaft im Jahre 1986 einen Notvorstand bestellt. Die Gesellschaft hat weder im Bundesgebiet noch in BMHP/West einen Sitz, so daß es in diesen Gebieten kein Gericht gibt, das nach § 104 AktG für die Bestellung eines Notaufsichtsrats zuständig ist. Die Tatsache, daß sich das Vermögen in befindet und der Notvorstand dort seine Tätigkeit entfaltet, vermag allein weder einen Sitz noch eine Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz zu begründen. Da sich das Vermögen der Gesellschaft im Amtsgerichtsbezirk München befindet, wird dieses Gericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.

Zitierte Normen: § 104 AktG § 145 FGG
RechtsanwaltGesellschaftzuständigARZVermögenSitzNotvorstandMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TI ARZ 2/90 "II ARZ 3/90
BESCHLUSS
in Sachen
 der	AG	G|
Notvorstand Rechtsanwalt Peter PflHHHplatz AB
vertreten durch ihren
 Antragsteller:
1. Rechtsanwalt
2. Rechtsanwalt
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notaufsichtsrats der GflHMIIHIIV BMMBP AG
hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht München bestimmt.
Gründe :
Die Antragsteller sind Aktionäre der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, deren Vermögen von der DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Vermögen und besteht deshalb als Spaltgesellschaft fort. Das Amtsgericht München hat der Gesellschaft im Jahre 1986 einen Notvorstand bestellt. Die Antragsteller möchten zur Überwachung des Notvorstandes einen Notaufsichtsrat bestellen lassen. Sie beantragen, hierfür das Amtsgericht München als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
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Der Antrag ist begründet. Die Gesellschaft hat weder im Bundesgebiet noch in BMHP/West einen Sitz, so daß es in diesen Gebieten kein Gericht gibt, das nach § 104 AktG für die Bestellung eines Notaufsichtsrats zuständig ist. Die Tatsache, daß sich das Vermögen in	befindet	und	der
 Notvorstand dort seine Tätigkeit entfaltet, vermag allein weder einen Sitz noch eine Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz zu begründen. Den neuen Sitz kann nur die Hauptversammlung beschließen; das Zuständigkeitsergänzungsgesetz ist nach seinem § 1 auf Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Teil des Reichsgebietes hatten, das zur DDR gehört, nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG
ein Gericht zu bestimmen, das für die Bestellung eines Aufsichtsrats zuständig ist. Da sich das Vermögen der Gesellschaft im Amtsgerichtsbezirk München befindet, wird dieses Gericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Röhricht
Dr. Henze