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BGH

Gericht: BGH

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Mechanische Weberei SM Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt. Der Antragsteller möchte für die in Berlin (West) als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließt. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Damit diese einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102).

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftBundesgerichtshofesWestzuständigVermögenBerlinAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
31
II, AR7- IM BESCHLUSS
in Sachen
 Mechanische Weberei
 Aktiengesellschaft in
 Antragsteller:
Peter MflMI
v. KBHHP-Str. V Bm HflH v. d. H.
2
31
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Mechanische Weberei SM Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der Volksrepublik Polen enteignet worden. Die Gesellschaft war beteiligt an der Deutsche Textil-Aktiengesellschaft in Berlin (West), die durch Gesellschafterbeschluß vom 26. März 1952 in die Deutsche Textil-GmbH mit Sitz in Berlin (West) umgewandelt worden ist. Der Antragsteller möchte für die in Berlin (West) als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließt. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.
 
Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft in Berlin (West) Vermögen besitzt, ist infolge der gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Da sich Vermögen der Gesellschaft in Berlin (West) befindet, wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als das gern. § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.
Stimpel	Dr.	Bauer	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Brandes