* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ARZ 2/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ARZ 2/83

März 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Ernst GMP Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Mönchengladbach bestimmt. Die Gesellschaft war mit 25.000,— RM beteiligt an der UnflHIH Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken GmbH, die zuletzt in Mönchengladbach ihren Sitz hatte (Handelsregister: • HRB Nr. flP) und durch Beschluß vom 1. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligung für die Ernst GMHH9 AG in der Bundesrepublik einen Notvorstand bestellen lassen. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltgesellschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß Vermögen vorhanden gewesen sein muß, als die in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter am 1.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 85 AktG § 145 FGG
AmtsgerichtBundesrepublikVermögenGmbHErnstGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ARZ 2/83
BESCHLUSS
In Sachen
 der Ernst GflHB» Aktiengesellschaft in Am
 Antragsteller: Andreas Bi
N*-Da
 mm Gr
-Str.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Ernst GMP Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Mönchengladbach bestimmt.
f
 
Gründe :
Der Antragsteller ist Aktionär der Ernst GH AG. Deren im Gebiet der heutigen DDR belegenes Vermögen ist enteignet worden. Die Gesellschaft war mit 25.000,— RM beteiligt an der UnflHIH Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken GmbH, die zuletzt in Mönchengladbach ihren Sitz hatte (Handelsregister: • HRB Nr. flP) und durch Beschluß vom 1. Juli 19^8 in VerwaltungsgeSeilschaft des Vermögens der Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken mbH umbenannt worden war; am 8. Dezember 1955 wurde im Handelsregister vermerkt, daß sie erloschen sei. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligung für die Ernst GMHH9 AG in der Bundesrepublik einen Notvorstand bestellen lassen.
Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltgesellschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen.
Nur wenn offensichtlich ist, daß die beabsichtigten Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 19, 102, 106). Davon kann hier keine Rede sein.
 
Die Enteignungsmaßnahmen der DDR haben die Beteiligung an der UnflHBM GmbH nicht erfaßt. Die Ernst GflHHD AG besteht als sogenannte Spaltgesellschaft fort, falls sie in der Bundesrepublik als ehemalige Gesellschafterin der UnBMl noch Vermögen hat. Das ist nicht auszuschließen.
Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß Vermögen vorhanden gewesen sein muß, als die in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter am 1. Juli 1948 beschlossen, Firma und Zweck der UnflHHBB GmbH zu ändern; denn nach der neuen, dem Unternehmensgegenstand entlehnten Sachfirma habe die Gesellschaft das Vermögen der Gemeinschaft Deutscher Textilmaschinenfabriken verwalten und nach dem neu beschlossenen Zweck den Gesellschaftern Darlehen gewähren sollen. Dieses Vermögen müsse für alle Gesellschafter einen Liquidationserlös ergeben haben. Hinzu komme, daß im Jahre 1948 die in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter der GmbH die Bezeichnung UnflHBBB genommen hätten, um am 25. März 1949 die UnflHHMI Textil-Maschinen-Union GmbH mit Sitz in	(jetzt	Amtsgericht	Königstein:
HRB	gründen	und	damit	den	Wert	dieser international
 eingeführten Firma ohne Beteiligung ihrer früheren Mitgesellschafter für sich allein nutzen zu können. Diesen seien hieraus Ersatzansprüche erwachsen, die ebenfalls einen Vermögenswert in der Bundesrepublik darstellten.
 
Zi
 Der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, erscheint danach keinesfalls von vornherein aussichtslos. Da die frühere UnflHHM GmbH und die sowohl an ihr als auch an der Jetzigen Union-matex beteiligten, für eine Ersatzpflicht in Betracht kommenden Gesellschaften (W. SchflHHHP & Co.,
A.	GmbH	&	Co., Gebrüder	+	Franz
 MüffMl GmbH & Co.) in Mönchengladbach ihren Sitz hatten bzw. haben, bestimmt der Senat das dortige Amtsgericht als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.
Stimpel	Dr. Bauer	Dr. Kellermann
 Bundschuh
Brandes