B0B & Co. Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hamburg bestimmt. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von rund 80.000 DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt Dr. Af|B in verwaltet wird. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist infolge der gegen ihre Aktionäre gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). sässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet, hält der Senat es ungeachtet der Tatsache, daß sich das von ihm verwaltete Vermögen zur Zeit teilweise in Brfll befindet, für zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF II arz 2/ez BESCHLUSS In Sachen der Leipziger Spitzenfabrik BflBR & Co. Aktiengesellschaft in L^flfl^ Pfleger für die unbekannten Beteiligten hinsichtlich des im Bundesgebiet belegenen Gesellschaftsvermögens: Rechtsanwalt Dr. Werner A^^fl, Hl Antragstellerin: Frau Adelheid MflB> geb. von K HflMflfl-v^-KlIflB-Straße 9« Bfll HoOmv.d.H., - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans fl Raimund fflflflP und Edgar Gflflflstraße fl-fl, FflflflHfl 30 Hfl € - 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Spitzenfabrik B0B & Co. Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Hamburg bestimmt. Gründe: Die Antragstellerin ist Aktionärin der vorbezeichneten Aktiengesellschaft. Ihre Aktien sind im Gebiet der heutigen DDR enteignet worden. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von rund 80.000 DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt Dr. Af|B in verwaltet wird. Die Antragstellerin möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft, insbesondere über eine Sitzverlegung, die Bestellung der notwendigen Organe und die Abwicklung der Gesellschaft, beschließen kann. Sie beantragt, hierfür das Amtsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist infolge der gegen ihre Aktionäre gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstandes nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Wo der neue Sitz der Gesellschaft sein soll, steht noch nicht fest. Da der Pfleger in an- sässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet, hält der Senat es ungeachtet der Tatsache, daß sich das von ihm verwaltete Vermögen zur Zeit teilweise in Brfll befindet, für zweckmäßig, das Amtsgericht Hamburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht zu bestimmen. Stimpel Bundschuh Fleck Brandes Dr. Bauer