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BGH

Gericht: BGH

1 • Durch VeBBB OrBB vom i BBB 1942 und B* SHflHIB 1943 beschlagnahmte der amerikanische Feindvermögensverwalter - Office of A^BB Pr^^BB CuflHHB ~ aufgrund des Trading with the Enemy Act sämtliche 10.000 shares (Aktien) der AtBBBB AsBB CoBHHHl (im folgenden: AAC), einer Aktiengesellschaft, die 1925 (zunächst unter dem Namen UnflB Tr^BB CoBK ►) nach dem Recht des Staates DeBHBB errichtet 2. Im Zuge einer Stützungsaktion für den Stl Konzern waren 1926 nach dem Recht des Staates zwei Aktiengesellschaften gegründet worden, die zur Sicherung der amerikanischen Geldgeber nahezu das gesamte StflHB-Vermögen übernommen hatten. 1294) ordnete den Verkauf oder die Liquidation einiger Werte an und hob im übrigen die bisherigen Verfügungsbeschränkungen auf.Nachdem im Laufe des Jahres 1954 die Dollar-Anleihen mit Hilfe einer von der Hugo StflIB GmbH aufgenommenen DMark-Anleihe zurückgezahlt worden waren, wurde die HStl mit der HStC verschmolzen, die in den folgenden Jahren das gesamte Stammkapital der Hugo St^lÜ GmbH hielt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, infolge der außerhalb der USA nicht wirksam gewordenen Konfiskationen hätten sich mit Rücksicht auf das deutsche Vermögen und etwaige sonst noch vorhandene Auslandswerte sowohl die AAC als auch die HStC und die HStl gespalten» Das Vermögen dieser nach deutschem oder amerikanischem Recht mit den alten Mitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern weiterlebenden Sp^Bgesellschaften bestehe im wesentlichen aus einem noch zu errechnenden Anteil am Grundkapital der Hugo AG» Dem rechtlich mißlungenen Versuch des amerikanischen Staates, sich durch die Enteignung lediglich der Gesellschaftsanteile unter Übergriff auf deutsches Gebiet mittelbar auch das dort befindliche Geseilschaftsvermögen zu verschaffen, sei wirtschaftlich sinnvoll am besten dadurch zu begegnen, daß die drei betroffenen Konzemgesellschaften als SplB-geSeilschaften in Deutschland zunächst wieder ins Leben gerufen würden» In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches Gericht aber nicht vorgesehen ist. Mai 1974 (BGHZ 62, 340) hat das AHKG 63 insoweit, als die Konfiskation deutscher Anteile an einer ausländischen Gesellschaft durch die alliierten Feindvermögensbestimmungen hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Gesellschaftsvermögens nicht wirksam geworden war, an dieser Rechtslage nichts geändert. Die AAC war nicht unmittelbar Rechtsträgerin deutscher Vermögenswerte, sondern nur mittelbar - über die HStC und die HStl - an der deutschen Hugo StMBI GmbH beteiligt. Mittelbar wirkte sich allerdings die Konfiskation von rund 53 % der HStC-shares insofern auf die HStl aus, als diese nunmehr von einer stark unter dem Einfluß der amerikanischen Feindvermögensverwaltung stehenden Obergesellschaft beherrscht wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine GeseilSchaftsSpaltung durch Enteignungsmaßnahmen auch dann in Betracht, wenn die im Ausland enteignete Gesellschaft nur mittelbar (über von ihr zu nahezu 100 % beherrschte Tochtergesellschaften) deutsches Vermögen besitzt (AKU-Beschl. Der vorliegende Sachverhalt weist demgegenüber zunächst die Besonderheit auf, daß die Gesellschaften, die zwischen den Enteignungsobjekten und dem deutschen Vermögensträger standen, ihren Sitz im Gebiet des enteignenden Staates hatten. Mit der Anerkennung einer "SpBB-AAC" allein wäre, selbst wenn diese mit gerichtlicher Hilfe handlungsfähig würde, der Antragstellerin nur dann gedient, wenn ihr auf diesem Wege der unmittelbare Durchgriff auf die in Deutschland befindlichen Werte - also entweder auf einen entsprechenden Anteil an der früheren Hugo Stflü^ GmbH oder auf deren Geschäftsvermögen - eröffnet würde. BGHZ 20, 11 ff, 14 f) beiseite läßt, entfällt diese Möglichkeit hier schon deshalb, weil die Aktien der zwischengeschalteten HStC schon vor der Beschlagnahme zu 47 % in amerikanischem Besitz waren und es sich unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen läßt, die amerikanischen Aktionäre als wirtschaftliche Mitinhaber des in Deutschland gelegenen Vermögens einfach auszuschalten. Zu denken wäre nur daran, außer einer SpHB-AAC als weitere SpflBgeseilschaft die HStC entweder allein, und zwar mit unmittelbarem Zugriffsrecht auf das deutsche Vermögen - also unter Ausschaltung der HStl -, oder zusammen mit einer SpIM-HStl anzuerkennen, wie das die Antragstellerin auch in Ein weiteres Bedenken gegen die beantragte Gerichtsstandsbestimmung liegt darin, daß die Enteignung durch den amerikanischen Staat nur 53 % der Anteile an der HStC erfaßt hat. Infolge der territorial begrenzten Wirkung staatlicher Zwangsmaßnahmen können sich das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft und diese selbst dadurch spalten, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sie zwar als rechtlich selbständige Vermögensträgerin bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet. In einem solchen Fall lebt die Gesellschaft, soweit sie im Ausland Vermögen hat und der ausländische Staat die Enteignung nicht anerkennt, dort mit den alten Beteiligungen weiter« Nach der Rechtsprechving des Senats ist dies bei einer Handelsgesellschaft aber nur dann der Fall, wenn der enteignende Staat so viele Mitgliedschaftsrechte an sich gebracht hat, daß er das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen Vermögens- und verwaltungsmäßig ähnlich wie bei einer Beschlagnahme des Unternehmens selbst beherrscht; denn seine Zwangsmaßnahmen haben dann wirtschaftlich denselben Erfolg wie ein unmittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, den, soweit es im Ausland liegt, der ausländische Staat als Eingriff in seine Gebietshoheit nicht hinzunehmen braucht (Urt. d. Damit konnte er aber nicht auch das in Deutschland befindliche Konzernvermögen zu 100 % erfassen, weil zwischen diesem Vermögen und der AAC noch zwei weitere amerikanische Gesellschaften als Vermögensträger standen, von denen die erste - die HStC - zu 47 % amerikanischen Aktionären gehörte, die keinen Enteignungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Bei einem so hohen im Privatbesitz verbliebenen Anteil am Gesellschaftskapital läßt sich die Beschlagnahme der übrigen Anteile schwerlich einer Enteignung des Gesellschaftsvermögens selbst gleichsetzen, so daß darin nur ein Versuch zu sehen wäre, auf einem Umweg auch die sonst nicht erreichbaren ausländischen Werte in staatliches Eigentum zu überführen. Es genügt, daß die zuständige Militärregierung im Hinblick auf die vom alliierten Feindvermögensverwalter ausgesprochene Konfiskation das zunächst nach dem MRG 52 beschlagnahmte Vermögen freigegeben und dem ausländischen Rechtsträger in der Zusammensetzung, wie sie sich aufgrund der Feindvermögensbestimmungen ergab, zur eigenen Herrschaftsaus-übung überlassen hat, so daß dessen Organe nunmehr tatsächlich entsprechend dem deutschen Gesellschaftsrecht darüber verfügen konnten (AKU-Beschl. August 1948 an das Amt für Vermögenskontrolle in Stu^^^^P "auf Veranlassung der amerikanischen Gesellschafter des Unternehmens mit Zustimmung des AlBfc Pr^f^B CuBB^B US und des State Departement H sowie mit Zustimmung der amerikanischen Militärregierung in Deutschland - ChBI PrBHB Coi Wie sich aus einem weiteren Schreiben der Hugo Stl GmbH vom 11. Oktober 1948 zu "Representatives der amerikanischen StflB^-Gesellschäften hinsichtlich des Vermögens unserer Firma und sämtlicher angeschlossenen Gesellschaften bestellt"; dabei sind die Worte "durch Anordnung ..." nach dem Zusammenhang, in dem sie stehen, so aufzufassen, daß die britische Behörde die von den amerikanischen Gesellschaftern ausgestellte Vollmacht anerkannt und damit den Zweck der bisherigen Vermögenskontrolle als erledigt betrachtet hat. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, daß sich bei den von der heutigen Hugo StflHB AG beigebrachten Unterlagen lediglich eine auf die US-Zone beschränkte, von der HStC und der HStl auf Heinz P. vertreten angesehen und mit Rücksicht hierauf sowohl die Hugo StflHB GmbH als auch ihre in der britischen Zone ansässigen Tochtergesellschaften aus der Vermögensbeschlagnahme nach dem MRG 52 entlassen hat, wie nach der urkundlich belegten Darstellung der Hugo Stm AG noch in einer Reihe von Einzelakten besonderen Ausdruck gefunden hat. Damit war bereits das eingetreten, was den Senat im MAKU-Falln dazu veranlaßt hat, die tatsächliche Durchführung einer im Ausland verfügten Konfiskation auch auf deutschem Gebiet festzustellen: Die zunächst ausgesprochene Vermögenssperre wurde mit Rücksicht darauf aufgehoben, daß die amerikanischen Gesellschafter nachweislich in der Lage waren, die tatsächliche Herrschaft über die Hugo StflHBl GmbH und damit zugleich über die deutschen Tochtergesellschaften und deren Vermögen durch ihre Repräsentanten selber zu übernehmen. Die Antragstellerin meint zwar, es liege hier deshalb anders, weil KemgB und Dr. Me^^ ausschließlich als Geschäftsführer der Hugo StfliBB GmbH und nicht als Vertreter der amerikanischen Obergesellschaften tätig geworden seien, eine Vermögensübertragung also höchstens auf das deutsche Unternehmen stattgefunden habe. Sie übersieht aber, daß die beiden Geschäftsführer von den Gesellschaftern der GmbH bestellt und deren Weisungen unterworfen waren, und daß es sich bei diesen Gesellschaftern nicht etwa um Sp^Pgesellschäften handelte, wie sie sich nach Ansicht der Antragstellerin hinsichtlich des deutschen Vermögens gebildet haben, Hiernach erscheint der damalige Wechsel in der Geschäftsführung deutlich als ein Mittel, mit der Hilfe der Besatzungsmacht die Hugo StflHB GmbH einschließlich ihrer Beteiligungen und ihres sonstigen Vermögens in die alleinige Verfügungsgewalt der amerikanischen Obergesellschaften - wenn auch unter Wahrung der Rechte der amerikanischen Pfandgläubiger - zu überführen, und zwar nach Ausschaltung der von Enteignungsmaßnahmen betroffenen deutschen Anteilseigner. Entscheidend ist insoweit, daß die Überführung des deutschen Vermögens aus der Vermögenskontrolle durch die Militärregierung in die Hände von amerikanischen Obergesellschaften erfolgte, deren deutsche Gesellschafter infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen völlig ausgeschaltet waren. Den Rest hielten Tochtergesellschaften der HStl, und zwar nach dem Vortrag der Antragstellerin 28,4 % die Hugo Reederei AG Die spätere Entlassung der beiden Unternehmen aus der Vermögensbeschlagnahme bedeutete daher wiederum nichts anderes als ihre Unterstellung unter die volle Verfügungsmacht der amerikanischen Obergesellschaften, deren deutsche Gesellschafter enteignet worden waren und die mit dem so gebildeten Mitgliederbestand über die zu 100 % von ihnen beherrschten Tochtergesellschaften mittelbar auch über deren Beteiligungen an der Hugo StMHB GmbH verfügen konnten. Ebenso verhält es sich mit dem Geschäftsanteil im Besitz der Hugo StReederei AG, deren Aktionäre die HStl sowie die beiden Aktiengesellschaften in den Niederlanden und in Dänemark waren. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht auch hier die Wiederaufhebung der Beschlagnahme dadurch bedingt war, daß die HStC und die HStl nunmehr ohne deutsche Beteiligungen die Herrschaft über die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar selbst ausüben konnten und ausübten. d) Schließlich vermag die Antragstellerin die Bildung von Spaltgeseilschäften auch nicht damit zu begründen, daß in Deutschland einige Unternehmen zu dem Sti^^P-Konzern gehörten, an denen die HStC oder die HStl unmittelbar beteiligt waren, wogegen die Hugo StflHP GmbH keine oder nicht alle Anteile innehatte, so z.B. die Kohlenimport und PolHBB Schiffahrts AG in Hamburg (60 % Hugo St|HB GmbH, kO % HStl) oder die HaoflH^P HA AG in Ham^^ (100 % HStC). Obwohl hier über Zeitpunkt und nähere Umstände der Vermögensfreigabe keine Einzelheiten bekannt sind, erscheint für diesen Teilbereich ebenso wie für den gesamten Komplex durch die vorliegenden Urkunden und den sich aus ihnen ergebenden allgemeinen Verlauf die für einen Enteignungsvollzug wesentliche Tatsache genügend belegt, daß die Freigabe im Hinblick auf die Übernahme der Leitungsmacht durch die HStC und die HStl erfolgt ist (vgl. 5. Hieraus folgt, daß für die Bestimmung eines zuständigen Registergerichts unter entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG kein Raum ist, weil sie für die Antragstellerin keinesfalls den gewünschten Erfolg haben könnte.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 83 AktG § 5 FGG § 85 AktG § 5 FGG
GesellschaftHugoDeutschlandamerikanischVermögenGmbHHStlHStC

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TT .87. ?/75 BESCHLUSS
in Sachen
 der W Rechts
 Stiftung (Stiftung li(
9	vertreten durch die Stiftungsräte Dr.
Dr. Helmut MeBflfl, VflflP und Dr« Peter RiJ
H^^Bstraße fl
 Antragstellerin,
Yerfahrensbevollmächtigte:
Weitere Beteiligtes
1.
Hugo St^Bfl Aktiengesellschaft in MüflflBI (FflB)> Rflflstraße fl» vertreten durch den Vorstand: Dr« Günter WiflflflHB (Vorsitzender) f Fritz BeBflfl» Heinz Bcfl^fl, Dr« UlrichBrflHflflB^ Hermann W BflflP, Dr« Hans-Jürgen KnflflB, Heinz WieflflflBi und Dr« Hans Georg
 Wi
9
2« VBflp Aktiengesellschaft, DUflflflflfllffl, KaS-Aiflfl^_
Platz fl, vertreten durch den Vorstand: Rudolf v« Ben^BI FoflHB (Vorsitzender), Dr« Hartmut Hoflfl^A Dipl «-Ing Erhard Kefl^M^ Dr« Heinrich Reflflfl, Dipl• -Ing. Hanns Joachim Rie^fl. Dipl. - Volkswirt HeB^I Josef Ruflfl,
 Dr« Günter WiflfljHB^ Dipl .-Kfm. Klaus	(stellv.)
wegen Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck» Dr. Kellermann» Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Registergerichts wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.	Die Antragstellerin ist eine Stiftung lil
 Rechts» die Frau Elsa W&BBBBBi (verst. 1972)» die Alleinerbin ihres 1946 verstorbenen Ehemannes Edmund WaBBBH^ eines Bruders von Cläre StBlund langjährigen Geschäftspartners von Hugo StBBB» im Jahre 1956 unter Einbringung ihres Vermögens gegründet hat. Sie wendet sich mit ihren Anträgen auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 5 FGG gegen die Enteignung von StBBP-Vermögen durch die amerikanische Feindvermögensverwaltung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf außerhalb der USA befindliche Werte. Hierbei handelt es sich um folgende Vorgänge:
1 • Durch VeBBB OrBB vom i BBB 1942 und B* SHflHIB 1943 beschlagnahmte der amerikanische Feindvermögensverwalter - Office of A^BB Pr^^BB CuflHHB ~ aufgrund des Trading with the Enemy Act sämtliche 10.000 shares (Aktien) der AtBBBB AsBB CoBHHHl (im folgenden: AAC), einer Aktiengesellschaft, die 1925 (zunächst unter dem Namen UnflB Tr^BB CoBK ►) nach dem Recht des Staates DeBHBB errichtet
 
worden war. Die Anteile gehörten unmittelbar oder mittelbar (durch Treuhänder sowie durch Gesellschaften in Kopenhagen, London und Amsterdam) den Familien
 und	930	von ihnen hielt Edmund
1945 setzte die zuständige Staatsbehörde das "Certificate of Incorporation" der AAC außer Kraft, weil Gesellschaftssteuern nicht bezahlt worden waren. Ende 1959 wurde die Gesellschaft auf Betreiben des Feindvermögensverwalters unter dem Namen "AtflH^
zu neuem Leben erweckt. 1967 wurde sie von der Antragsteilerin oder einer ihr nahestehenden Gesellschaft aus den Händen des Feindvermögens Verwalters aufgekauft.
2.	Im Zuge einer Stützungsaktion für den Stl Konzern waren 1926 nach dem Recht des Staates zwei Aktiengesellschaften gegründet worden, die zur Sicherung der amerikanischen Geldgeber nahezu das gesamte StflHB-Vermögen übernommen hatten. Eine dieser Gesellschaften war die Hugo StflHM Corporation (im folgenden: HStC) mit einem genehmigten Grundkapital von 1.200.000 shares, von denen 1.000.000 ausgegeben wurden. Davon Übernahmen Frau Cläre StflBB zunächst
500.000	shares, von denen sie jedoch 100.000 Stück vor allem an Vermittler abgeben mußte, und ein amerikanisches Bankenkonsortium die andere Hälfte. Ihre restlichen
400.000	shares brachte Frau St^H* in die AAC ein, in der auf diese Weise das verbliebene Familienvermögen rechtlich zusammengefaßt war. Im Jahre 1936 wurde zur weiteren Sicherung der Anleihegläubiger ein unter amerikanischer Kontrolle stehender VoflHB TflHB gegründet, der die Stimmrechte in der HStC binden sollte und in den die Hehrheit der HStC-shares im Austausch gegen sogenannte VoflBB TflU Certificates eingebracht wurde.
 
Die Antragstellerin macht geltend, verfügungsberechtigte Eigentümerin von 19.700 HStC-shares zu sein; davon seien 6.100 im Jahre 1938 für Edmund	gekaufte
 shares in einem Vo|i0 TflHB Certificate verkörpert.
Durch mehrere VeflHB OrflBI, erstmals vom ■■■■A 1943 , beschlagnahmte der amerikanische Staat insgesamt 531.860 HStC-shares als deutsches Feindvermögen, darunter auch die vorerwähnten, in einem VoflU	Certificate	verkörperten	und	zugunsten
 von Edmund WafBBHM erworbenen 6.100 Stück sowie die ebenfalls in Stimmrechtstreuhänder-Zertifikaten ausgedrückten Anteile der AAC. Nach Freigabe einiger shares blieben 530.712 Stück - das sind etwa 53 % der ausgegebenen shares - beschlagnahmt. Diese ersteigerte im Jahre 1957 ein deutsches Bankenkonsortium unter Führung der miB Bank. Weitere 333.498 shares (= 34 %) erwarb es aus amerikanischem Privatbesitz, so daß es nunmehr über den gesamten ausgegebenen Bestand von 1.000.000 shares mit Ausnahme von 11.110 im Eigenbesitz der HStC und 124.680 in Streubesitz befindlichen shares verfügte.
3.	Die zweite im Jahre 1926 gegründete Trägerin des StW-Vermögens war die Hugo StflBP Industries, Inc. (im folgenden: HStl) mit einem genehmigten Grundkapital von 300.000 shares. Davon wurden 220.000 shares ausgegeben und zu 100 % von der HStC übernommen. Dabei blieb es bis 1954.
Das Vermögen der HStl bestand in der Hauptsache aus dem - teils immittelbar, teils über Tochtergesellschaften in Kopenhagen, Rotterdam und Hamburg gehaltenen
 
gesamten Stammkapital der Hugo StWKKKD GmbH in MüfllB/ RflR, bei der trotz der anleihebedingten Verlagerung der Konzernspitze in die USA das wirtschaftliche Schwergewicht des StflÜB-Konzeras lag und schon früher gelegen hatte. Sie war an zahlreichen deutschen Unternehmen, vor allem des Kohlenbergbaues und -handeis und der Schifffahrt, beteiligt.
Die in der britischen und amerikanischen Besatzungszone Deutschlands gelegenen Stinnes-Unternehmen standen zunächst nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 und später aufgrund des MRG 75 sowie des AHKG 27 - Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie - unter Vermögenskontrolle.
Die DVO Nr. 12 zu dem AHKG 27 vom 5. November 1951 (ABI AHK S. 1294) ordnete den Verkauf oder die Liquidation einiger Werte an und hob im übrigen die bisherigen Verfügungsbeschränkungen auf.
Nachdem im Laufe des Jahres 1954 die Dollar-Anleihen mit Hilfe einer von der Hugo StflIB GmbH aufgenommenen DMark-Anleihe zurückgezahlt worden waren, wurde die HStl mit der HStC verschmolzen, die in den folgenden Jahren das gesamte Stammkapital der Hugo St^lÜ GmbH hielt.
1961 wurde die Hugo StHBP GmbH in die Hugo StVHB AG umgewandelt; alle Aktien erhielt die HStC. Anschließend wurde das Grundkapital der Hugo StHBB AG auf 98.889«000 DM erhöht, die HStC aufgelöst und für je ein HStC-share eine Aktie der Hugo Stfl||^ AG im Nennwert von 100 DM zugeteilt. Damit war die Hugo StflHB AG Dachgesellschaft aller zu dem Stfll^^-Konzern gehörigen Unternehmen. Ihr Kapital wurde 1970 auf 130.000.000 DM und 1971 auf 156.000.000 DM erhöht. Sie ist heute ein Unternehmen der VEB Aktiengesellschaft.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, infolge der außerhalb der USA nicht wirksam gewordenen Konfiskationen hätten sich mit Rücksicht auf das deutsche Vermögen und etwaige sonst noch vorhandene Auslandswerte sowohl die AAC als auch die HStC und die HStl gespalten» Das Vermögen dieser nach deutschem oder amerikanischem Recht mit den alten Mitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern weiterlebenden Sp^Bgesellschaften bestehe im wesentlichen aus einem noch zu errechnenden Anteil am Grundkapital der Hugo	AG» Dem rechtlich mißlungenen
 Versuch des amerikanischen Staates, sich durch die Enteignung lediglich der Gesellschaftsanteile unter Übergriff auf deutsches Gebiet mittelbar auch das dort befindliche Geseilschaftsvermögen zu verschaffen, sei wirtschaftlich sinnvoll am besten dadurch zu begegnen, daß die drei betroffenen Konzemgesellschaften als SplB-geSeilschaften in Deutschland zunächst wieder ins Leben gerufen würden»
Die Antragstellerin beantragt demgemäß, das Amtsgericht MüHm/RMI als zuständiges Gericht für die Entscheidung über folgende Anträge zu bestimmen:
Gemäß § 83 AktG für die SpflB-AAC, die Spfll-HStC sowie die Sp^^-HStl Notvorstände mit der Aufgabe zu bestellen, Gesellschafterversammlungen zur Anpassung der Satzungen an deutsches Recht und zur Fortführung der Gesellschaften einzuberufen;
hilfsweise:
1» wie zuvor, jedoch beschränkt auf die Sp^B-AAC und die SpMMIStC, zu entscheiden; oder
2» in entsprechender Anwendung des § 83 AktG und gemäß den Bestimmungen der Certificates of
 
Incorporation und der	sowie	nach	dem
 Recht des Staates DeHHP bzw. NamiB für die drei SpM^gesellschaften je einen Board of Directors mit der Aufgabe zu bestellen, meetings of stockholders zur Anpassung der Satzungen an deutsches Recht und zur Fortführung der Gesellschaften einzuberufen; oder
3.	wie zuvor, Jedoch beschränkt auf die SpflD-AAC und die SpflP-HStC, zu entscheiden; oder
4.	wie zu 2., Jedoch unter Heranziehung von Recht des Staates New York, zu entscheiden; oder
5.	wie zu 3., Jedoch unter Heranziehung von Recht des Staates New York, zu entscheiden.
Der Senat hat zu diesen Anträgen die VEfll AG und die Hugo StflHB AG gehört. Beide Gesellschaften halten die amerikanischen Maßnahmen auch hinsichtlich des deutschen Vermögens für wirksam und ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge nicht für gegeben.
II. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches Gericht aber nicht vorgesehen ist. Das ist vor allem bei sogenannten SpflHgeSeilschaften der Fall, die, etwa um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG oder auf eine Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG angewiesen sind. Voraussetzung ist jedoch, daß für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Daran
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fehlt es, wenn nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre von vornherein klar ist, daß die vorgesehenen Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können (BGHZ 19, 102; Beschl. d. Sen. v.
31. 10. 62 - II ARZ 2/61 - AKU-Beschl., WM 1963, 81).
So liegt es hier.
1.	Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung scheitert allerdings weder an Art. 1 Abs. 1 (a), Art. 2 Abs. 1 (a), Art. 3 AHKG 63 noch an Art. 3 Abs. 1 und 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II 213, 301, 405). Denn nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 21. Mai 1974 (BGHZ 62, 340) hat das AHKG 63 insoweit, als die Konfiskation deutscher Anteile an einer ausländischen Gesellschaft durch die alliierten Feindvermögensbestimmungen hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Gesellschaftsvermögens nicht wirksam geworden war, an dieser Rechtslage nichts geändert. Dasselbe gilt für Teil VI des Überleitungsvertrages (Beschl. d. Sen. v. 13. 2. 75 - II ZR 22/71, WM 1975, 670, zu III 3).
2.	Die AAC war nicht unmittelbar Rechtsträgerin deutscher Vermögenswerte, sondern nur mittelbar - über die HStC und die HStl - an der deutschen Hugo StMBI GmbH beteiligt. Dasselbe gilt für die HStC. Demgegenüber hielt die HStl zwar teils unmittelbar, teils über ihre Tochtergesellschaften das gesamte Stammkapital der Hugo StMHI GmbH. Aber weder sie selbst noch die an ihr bestehenden Mitgliedschaftsrechte waren Gegenstand von Enteignungsmaßnahmen. Mittelbar wirkte sich allerdings die Konfiskation von rund 53 % der HStC-shares insofern auf die HStl aus, als diese nunmehr von einer stark unter dem Einfluß der amerikanischen Feindvermögensverwaltung stehenden Obergesellschaft beherrscht wurde.
 
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine GeseilSchaftsSpaltung durch Enteignungsmaßnahmen auch dann in Betracht, wenn die im Ausland enteignete Gesellschaft nur mittelbar (über von ihr zu nahezu 100 % beherrschte Tochtergesellschaften) deutsches Vermögen besitzt (AKU-Beschl. v. 31. 10. 62 aaO zu III 4; ebenso BGHZ 32, 256, 263). Der vorliegende Sachverhalt weist demgegenüber zunächst die Besonderheit auf, daß die Gesellschaften, die zwischen den Enteignungsobjekten und dem deutschen Vermögensträger standen, ihren Sitz im Gebiet des enteignenden Staates hatten. Mit der Anerkennung einer "SpBB-AAC" allein wäre, selbst wenn diese mit gerichtlicher Hilfe handlungsfähig würde, der Antragstellerin nur dann gedient, wenn ihr auf diesem Wege der unmittelbare Durchgriff auf die in Deutschland befindlichen Werte - also entweder auf einen entsprechenden Anteil an der früheren Hugo Stflü^ GmbH oder auf deren Geschäftsvermögen - eröffnet würde. Aber selbst wenn man die grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche, die Juristische Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände zu bestimmten Rechtsträgern völlig mißachtende Lösung (vgl. BGHZ 20, 11 ff, 14 f) beiseite läßt, entfällt diese Möglichkeit hier schon deshalb, weil die Aktien der zwischengeschalteten HStC schon vor der Beschlagnahme zu 47 % in amerikanischem Besitz waren und es sich unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen läßt, die amerikanischen Aktionäre als wirtschaftliche Mitinhaber des in Deutschland gelegenen Vermögens einfach auszuschalten. Zu denken wäre nur daran, außer einer SpHB-AAC als weitere SpflBgeseilschaft die HStC entweder allein, und zwar mit unmittelbarem Zugriffsrecht auf das deutsche Vermögen - also unter Ausschaltung der HStl -, oder zusammen mit einer SpIM-HStl anzuerkennen, wie das die Antragstellerin auch in
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erster Linie im Auge hat. Für keine dieser Lösungen finden sich Vorbilder in der bisherigen Rechtsprechung«
3.	Ein weiteres Bedenken gegen die beantragte Gerichtsstandsbestimmung liegt darin, daß die Enteignung durch den amerikanischen Staat nur 53 % der Anteile an der HStC erfaßt hat.
Infolge der territorial begrenzten Wirkung staatlicher Zwangsmaßnahmen können sich das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft und diese selbst dadurch spalten, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, sie zwar als rechtlich selbständige Vermögensträgerin bestehen läßt, aber alle oder fast alle Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet. In einem solchen Fall lebt die Gesellschaft, soweit sie im Ausland Vermögen hat und der ausländische Staat die Enteignung nicht anerkennt, dort mit den alten Beteiligungen weiter« Nach der Rechtsprechving des Senats ist dies bei einer Handelsgesellschaft aber nur dann der Fall, wenn der enteignende Staat so viele Mitgliedschaftsrechte an sich gebracht hat, daß er das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen Vermögens- und verwaltungsmäßig ähnlich wie bei einer Beschlagnahme des Unternehmens selbst beherrscht; denn seine Zwangsmaßnahmen haben dann wirtschaftlich denselben Erfolg wie ein unmittelbarer Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, den, soweit es im Ausland liegt, der ausländische Staat als Eingriff in seine Gebietshoheit nicht hinzunehmen braucht (Urt. d. Sen. v. 21. 10. 71 - II ZR 90/68, IM RTAG Nr. 1 «
WM 1971, 1502 zu B III 2 b).
Im vorliegenden Fall hat der amerikanische Feindvermögensverwalter zwar sämtliche AAC-shares konfisziert.
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Damit konnte er aber nicht auch das in Deutschland befindliche Konzernvermögen zu 100 % erfassen, weil zwischen diesem Vermögen und der AAC noch zwei weitere amerikanische Gesellschaften als Vermögensträger standen, von denen die erste - die HStC - zu 47 % amerikanischen Aktionären gehörte, die keinen Enteignungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Bei einem so hohen im Privatbesitz verbliebenen Anteil am Gesellschaftskapital läßt sich die Beschlagnahme der übrigen Anteile schwerlich einer Enteignung des Gesellschaftsvermögens selbst gleichsetzen, so daß darin nur ein Versuch zu sehen wäre, auf einem Umweg auch die sonst nicht erreichbaren ausländischen Werte in staatliches Eigentum zu überführen.
4.	Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, ob schon die bisher aufgezeigten Bedenken ausreichen, von vornherein wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung das Rechtsschutzbedürfnis für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts zu verneinen. Zu diesem Ergebnis führt jedenfalls der folgende Gesichtspunkt:
Die Zuordnung in Deutschland befindlichen Vermögens zu einer SpiBlgesellschaft entfällt, soweit die zuständigen Besatzungsbehörden als ehemalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland die von dem fremden Staat verfügte Konfiskation deutschen Vermögens in ihrem jeweiligen Besatzungsgebiet anerkannt und vollzogen haben (AKU-Beschl. v. 31. 10. 62 aaO zu IV 4 - 6, V; vgl. auch BGHZ.62, 340, 348). Dabei liegt im vorliegenden Fall, in dem der enteignende Staat selbst zu den Besatzungsmächten gehörte, das Schwergewicht weniger auf der auch ohne ausdrückliche Erklärung zu vermutenden Anerkennung der Maßnahmen dieses Staates, als darauf, ob die Anerkennung in einem tatsächlichen Vollzugsakt ("effektiv") Ausdruck
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gefunden hat. Hierzu bedurfte es keiner förmlichen Übertragung des Vermögens oder gar einer körperlichen Übergabe der einzelnen Vermögensstücke. Es genügt, daß die zuständige Militärregierung im Hinblick auf die vom alliierten Feindvermögensverwalter ausgesprochene Konfiskation das zunächst nach dem MRG 52 beschlagnahmte Vermögen freigegeben und dem ausländischen Rechtsträger in der Zusammensetzung, wie sie sich aufgrund der Feindvermögensbestimmungen ergab, zur eigenen Herrschaftsaus-übung überlassen hat, so daß dessen Organe nunmehr tatsächlich entsprechend dem deutschen Gesellschaftsrecht darüber verfügen konnten (AKU-Beschl. v. 31* 10* 62 aaO zu V 2, 3). So liegt es hier nach dem unstreitigen Sachverhalt und den beiderseits vorgelegten Urkunden.
a)	Mit der Besetzung Deutschlands wurde zunächst der gesamte "St ■■•-Komplex" der Vermögenskontrolle nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und 53 unterworfen und von Treuhändern verwaltet. Am 1. Juni 1948 berief die Gesellschafterversammlung der Hugo Stl GmbH die bisherige Geschäftsführerin, Frau Cläre ab und wählte Heinz P. Kem^B und Dr. Friedrich Wilhelm Me||B zu neuen Geschäftsführern mit Alleinvertretungsbefugnis. Dies geschah nach einem von Kem^B mitunterzeichneten Brief vom 20. August 1948 an das Amt für Vermögenskontrolle in Stu^^^^P "auf Veranlassung der amerikanischen Gesellschafter des Unternehmens mit Zustimmung des AlBfc Pr^f^B CuBB^B US und des State Departement H sowie mit Zustimmung der amerikanischen Militärregierung in Deutschland - ChBI PrBHB Coi Wie sich aus einem weiteren Schreiben der Hugo Stl GmbH vom 11. November 1948 an das Amtsgericht (nicht, wie die Antragstellerin meint, an das "Handelsregister*) in LüBB ergibt, wurden Heinz P. KemgB und Dr. F. W. MeJB aufgrund besonderer Vollmacht der amerikanischen
 
Gesellschafter "durch Anordnung" der britischen Militärregierung, PrflHHi ConSB, mit Wirkung vom 22. Oktober 1948 zu "Representatives der amerikanischen StflB^-Gesellschäften hinsichtlich des Vermögens unserer Firma und sämtlicher angeschlossenen Gesellschaften bestellt"; dabei sind die Worte "durch Anordnung ..." nach dem Zusammenhang, in dem sie stehen, so aufzufassen, daß die britische Behörde die von den amerikanischen Gesellschaftern ausgestellte Vollmacht anerkannt und damit den Zweck der bisherigen Vermögenskontrolle als erledigt betrachtet hat. Dies bestätigt ein Schreiben des Generaltreuhänders aller StflB-Ge Seilschaften in der britischen Zone, Dr. Ha0HI, an die LüMBB Zweigniederlassung der Hugo StflHB GmbH vom 2. November 1948.
Danach hat Dr. Ha0i^B» nachdem die "amerikanischen Eigentümer durch Bestellung von zwei Bevollmächtigten (Representatives) von den ihnen durch Anordnung der Militärregierung eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht" hatten, sein Treuhänderamt "für die in amerikanischem Besitz befindlichen oder von amerikanischen Beteiligten kontrollierten Gesellschaften niedergelegt bzw. den Representatives mit Billigung des flB* Headquarters, Pi CondB Section, DüfllMIBl, übergeben".
Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, daß sich bei den von der heutigen Hugo StflHB AG beigebrachten Unterlagen lediglich eine auf die US-Zone beschränkte, von der HStC und der HStl auf Heinz P. KemfB ausgestellte notarielle Vollmacht vom 21. September 1948 befindet. Ob sich jene Schreiben der Hugo StflBV GmbH und des Treuhänders Dr. Ha^HB^ auf diese oder auf eine andere Vollmacht beziehen, ist ungeklärt. Entscheidend bleibt aber, daß die britische Militärregierung die amerikanischen Obergesellschaften als vorschriftsmäßig
 
vertreten angesehen und mit Rücksicht hierauf sowohl die Hugo StflHB GmbH als auch ihre in der britischen Zone ansässigen Tochtergesellschaften aus der Vermögensbeschlagnahme nach dem MRG 52 entlassen hat, wie nach der urkundlich belegten Darstellung der Hugo Stm AG noch in einer Reihe von Einzelakten besonderen Ausdruck gefunden hat. Ähnlich verlief die Entwicklung in der US-Zone, wo die ausländischen Eigentümer gesperrter Vermögen durch Rundbriefe aufgefordert worden waren, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu bestellen, um möglichst bald die Freigabe zu erwirken.
Damit war bereits das eingetreten, was den Senat im MAKU-Falln dazu veranlaßt hat, die tatsächliche Durchführung einer im Ausland verfügten Konfiskation auch auf deutschem Gebiet festzustellen: Die zunächst ausgesprochene Vermögenssperre wurde mit Rücksicht darauf aufgehoben, daß die amerikanischen Gesellschafter nachweislich in der Lage waren, die tatsächliche Herrschaft über die Hugo StflHBl GmbH und damit zugleich über die deutschen Tochtergesellschaften und deren Vermögen durch ihre Repräsentanten selber zu übernehmen. Die Antragstellerin meint zwar, es liege hier deshalb anders, weil KemgB und Dr. Me^^ ausschließlich als Geschäftsführer der Hugo StfliBB GmbH und nicht als Vertreter der amerikanischen Obergesellschaften tätig geworden seien, eine Vermögensübertragung also höchstens auf das deutsche Unternehmen stattgefunden habe. Sie übersieht aber, daß die beiden Geschäftsführer von den Gesellschaftern der GmbH bestellt und deren Weisungen unterworfen waren, und daß es sich bei diesen Gesellschaftern nicht etwa um Sp^Pgesellschäften handelte, wie sie sich nach Ansicht der Antragstellerin hinsichtlich des deutschen Vermögens gebildet haben,
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sondern gerade um die Altgesellschaften in ihrer durch die amerikanischen Feindvermögensbestimmungen geprägten Gestalt. Hiernach erscheint der damalige Wechsel in der Geschäftsführung deutlich als ein Mittel, mit der Hilfe der Besatzungsmacht die Hugo StflHB GmbH einschließlich ihrer Beteiligungen und ihres sonstigen Vermögens in die alleinige Verfügungsgewalt der amerikanischen Obergesellschaften - wenn auch unter Wahrung der Rechte der amerikanischen Pfandgläubiger - zu überführen, und zwar nach Ausschaltung der von Enteignungsmaßnahmen betroffenen deutschen Anteilseigner.
b)	Mit dem Einwand, die für den Geschäftsführerwechsel im Juni 1948 maßgebenden "amerikanischen Gesellschafter" seien keinesfalls mit dem Feindvermögensverwalter gleichzusetzen, weil sich 47 % der Anteile im Streubesitz amerikanischer Staatsbürger befanden, widerspricht sich die Antragstellerin selbst. Hält man nämlich mit ihr eine Mehrheit der beschlagnahmten Anteile von 53 % für ausreichend, die Spaltung der Gesellschaften herbeizuführen, so muß man andererseits auch die Übergabe der tatsächlichen Leitungsmacht an Vertreter dieser Mehrheit als "Effektuierung" der Beschlagnahme auf deutschem Boden genügen lassen. Entscheidend ist insoweit, daß die Überführung des deutschen Vermögens aus der Vermögenskontrolle durch die Militärregierung in die Hände von amerikanischen Obergesellschaften erfolgte, deren deutsche Gesellschafter infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen völlig ausgeschaltet waren.
Freilich gehörten der HStl unmittelbar nur 46 % der Anteile an der Hugo Stfl^V GmbH. Den Rest hielten Tochtergesellschaften der HStl, und zwar nach dem Vortrag der Antragstellerin 28,4 % die Hugo	Reederei	AG
in Hamburg, 17,6 % eine niederländische Aktiengesellschaft und 8 % eine dänische Aktiengesellschaft (deren Geschäftsanteil ist allerdings in der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 1. Juni 1948 als ein solcher der HStl aufgeführt). Was die beiden letztgenannten Gesellschaften betrifft, deren sämtliche Aktien der HStl gehörten, so unterlagen auch sie zunächst der Beschlagnahme durch die für sie zuständigen Feindvermögensverwaltungen. Daß diese die Konfiskation deutscher Gesellschaftsanteile in den USA als unwirksam behandelt oder gar die deutschen Gesellschafter noch als rechtmäßige Anteilsinhaber anerkannt hätten, erscheint ausgeschlossen (vgl. hierzu insbesondere die nach dem zweiten Weltkrieg abgeschlossenen zwischenstaatlichen Reparations abkommen, abgedr. bei Böhmer/Duden/Janssen,
 Deutsches Vermögen im Ausland, S. 10 ff, 25 ff). Die spätere Entlassung der beiden Unternehmen aus der Vermögensbeschlagnahme bedeutete daher wiederum nichts anderes als ihre Unterstellung unter die volle Verfügungsmacht der amerikanischen Obergesellschaften, deren deutsche Gesellschafter enteignet worden waren und die mit dem so gebildeten Mitgliederbestand über die zu 100 % von ihnen beherrschten Tochtergesellschaften mittelbar auch über deren Beteiligungen an der Hugo StMHB GmbH verfügen konnten. Ebenso verhält es sich mit dem Geschäftsanteil im Besitz der Hugo StReederei AG, deren Aktionäre die HStl sowie die beiden Aktiengesellschaften in den Niederlanden und in Dänemark waren.
Hier ergab sich die Anerkennung der in den USA ausgesprochenen Enteignungsmaßnahmen, wie ausgeführt, schon aus der Stellung der USA als Besatzungsmacht. Auch in diesem Fall kann die Aufhebung der Vermögenssperre mir auf die Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt
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durch die nunmehr rein amerikanisch beherrschten Obergesellschaften zurückzuführen sein.
Spätestens mit der Aufhebung der letzten (vorläufigen) Vermögenssperre war hiernach zugleich die Konfiskation der deutschen Anteile an den amerikanischen Obergesellschaften auch in Deutschland endgültig vollzogen.
c)	Auf die erneute Beschlagnahme der deutschen
 Stinnes-Unternehmen nach den alliierten Entflechtungsvorschriften kommt es nicht mehr an, da sie keinesfalls bereits durchgeführte Enteignungsmaßnahmen aufgrund der Feindvermögensbestimmungen wieder rückgängig machen sollte. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht auch hier die Wiederaufhebung der Beschlagnahme dadurch bedingt war, daß die HStC und die HStl nunmehr ohne deutsche Beteiligungen die Herrschaft über die Unternehmen unmittelbar oder mittelbar selbst ausüben konnten und ausübten.
d)	Schließlich vermag die Antragstellerin die Bildung von Spaltgeseilschäften auch nicht damit zu begründen, daß in Deutschland einige Unternehmen zu dem Sti^^P-Konzern gehörten, an denen die HStC oder die HStl unmittelbar beteiligt waren, wogegen die Hugo StflHP GmbH keine oder nicht alle Anteile innehatte, so z.B. die Kohlenimport und PolHBB Schiffahrts AG in Hamburg (60 % Hugo St|HB GmbH, kO % HStl) oder die HaoflH^P HA AG in Ham^^ (100 % HStC). Unbestritten unterlagen auch diese Gesellschaften mit dem gesamten St^Bfc-Konzem der mit einer Treuhänderbestellung verbundenen Beschlagnahme nach dem MRG 52 und später nach dem MRG 75. Obwohl hier über Zeitpunkt und nähere Umstände der Vermögensfreigabe keine Einzelheiten bekannt sind, erscheint für diesen Teilbereich
 ebenso wie für den gesamten Komplex durch die vorliegenden Urkunden und den sich aus ihnen ergebenden allgemeinen Verlauf die für einen Enteignungsvollzug wesentliche Tatsache genügend belegt, daß die Freigabe im Hinblick auf die Übernahme der Leitungsmacht durch die HStC und die HStl erfolgt ist (vgl. zur ähnlichen Sachlage im AKU-Fall den Beschl. v. 31. 10. 62 aaO zu V 2).
5.	Hieraus folgt, daß für die Bestimmung eines zuständigen Registergerichts unter entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG kein Raum ist, weil sie für die Antragstellerin keinesfalls den gewünschten Erfolg haben könnte.
Stimpel
 Bundschuh
Fleck
 Dr. Skibbe
 Dr. Kellermann