gewesen zu sein» Die Antragsteller 1-6 haben eine entsprechende Bescheinigung der DflHBB B® Filiale der Antragsteller zu 7 die Fotokopie eines Zertifikats vorgelegt, das die Baflt im April 1941 ausgestellt hat und in dem sie bescheinigt, daß für den Inhaber dieses Zertifikats eine Stammaktie im Nennbetrag von hfl 1.000 hinterlegt sei«, Durch die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20. Die Antragsteller sind der Meinung, daß diese Enteignung entsprechend dem l'erritorialitätsprinzip nur in Gebiet des niederländischen Staates wirksam geworden sei und demzufolge nicht das in Deutschland belegene Gesellschafttsvermögen erfaßt habe. Die Antragsteller haben demgemäß hilfsv/eise beantragt, das Amtsgericht als zuständiges Hegistergericht zu bestimmen für einen gemäß § 76 AktG zu stellenden Antrag auf Bestellung eines Vorstandes oder eines Abwicklers für das in der Bundesrepublik belegene Gesellschaft svermö gen der Aku oder die durch die holländische Enteignung entstandene deutsche Aku-SpaltgeSeilschaft, und dabei äußerst hilfsv/eise beantragt, den zu bestellenden Vorstand oder Abwickler mit der Anv/eisung zu versehen, die alten Aktionäre oder deren Rechtsnachfolger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen. Ale deutsches Inlandsvermogen sei das Vermögen der Aku in Deutschland ebenfalls von den alliierten Enteignungsmaß-nahmen erfaßt worden; auch das müßten die deutschen Gerichte nach dem Überleitungsvertrag hinnehmen. sitz vorgelegt und unwidersprochen vorgetragen haben, daß ihnen für einen Teil dieser Aktien (Vorkriegsbesitz) im Jahre 1934 von den Vefl^B GltfflHHBHHBP eine Entschädigung von 300 DM für je 1»000 hfl gezahlt worden sei» Diese Zahlungen waren, wie die Antragsgegnerin angegeben hat, nur an solche Personen geleistet worden, die sich als deutsche Vorkriegsaktionäre der Aku ausweisen konnten» Was den Antragsteller zu 7 anlangt, so muß es für seine Legitimation im Rahmen dieses Verfahrens genügen, gungszertifikat vorgelegt hat» Das gilt auch dann, wenn man davon ausgehen muß, daß der Antragsteller zu 7 mit dem Erwerb dieses Zertifikats noch nicht unmittelbar Akti nur der Aku geworden war, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung einer solchen Aktie gegen die Deutsche Bank erworben hatte« Daß schon eine solche Rechtsstellung des Antragstellers zu 7 im Rahmen der Gerichtsstandobestimmui^ genügen muß, ergibt sich daraus, daß im Pall der Bestimmt eines Registergerichto durch den beschließenden Senat und im Pall eines Erfolgs des vorgesehenen Antrags nach § 76 AktG beim Regiotergericht der Antragsteller zu 7 gegen die Deutsche Bank einen Anspruch auf Übertragung der Mitgliedschaft an der deutschen Aku-Spaltgesellschaft haben würde* Damit ist in hinreichendem I£aß sein Interesse an der Bestimmung eines zuständigen Registergerichto dargetan» Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann« Dabei sind rechtliche Zweifel in diesem oder in jenem Punkt im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zugunsten der Antragsteller zu beurteilen, da es nicht die Aufgabe des beschließenden Senats ist, solche Rechtsfragen, die in diesem oder in jenem Sinn beantwortet werden könnten, abschließend zu entscheiden« Diese Entscheidung obliegt vielmehr allein dem gesetzlichen Richter, der nach § 76 AktG über einen solchen Antrag zu befinden hato 1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte geht es nicht an, in diesem Beschluß auf die zahlreichen Streitfragen einzugehen, die in Rechtsprechung und Schrifttum zu der sogenannten Spalttheorie aui'getreten sind (vgl« BGHZ 19» 106) o Denn wie man auch immer zu diesen Streitfragen stehen mag, eines ist bei dem gegenwärtigen Stand der Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum sicher, daß man nämlich nicht sagen kann, daß aus Rechtsgründen die von der Spalttheorie entwickelte Rechtsauffassung von vornherein überhaupt nicht vertretbar erscheinto Auch der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen - freilich für besonders liegende Tatbestände und stets für die jeweils nur ent-schoidungoerheblichen Einzelfragen - auf den Boden dieser Theorie gestellt« Es ist also im Rahmen dieses Beschlusses zugunsten der Antragsteller von der Spalttheorie auszugehen und somit zu unterstellen, daß mit der Enteignung der deutschen Aku-Aktionäre in den Niederlanden eine Spalt-Gesellschaft in Deutschland entstanden ist« Dabei wird nicht übersehen, daß der vorliegende Sachverhalt gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen eine Reihe von Besonderheiten aufweist, und zwar namentlich die, daß hier nicht eine hundertpro- Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, daß das niederländische Aktienrecht eine dem § 76 AktG entsprechende Vorschrift nicht aufweist, kann nicht dazu führen, daß dem Antrag nach § 5 FGG ein Rechtsschutzbe-dürfnio zu versagen ist» Denn wenn man auf den vorliegenden Sachverhalt die Spalttheorie überhaupt anwendet, dann ist die Folgerung naheliegend, jedenfalls rechtlich nicht von vornherein unvertretbar, daß die in Deutschland entstandene Spalt-Gesellschaft nach deutschem Recht zu beurteilen und namentlich nach deutschem Recht abzuwickeln (oder umzugründen) ist« Dieser Beurteilung kann entgegen der Auflassung der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, daß eine solche Folgerung schon deshalb von vornherein unhaltbar sei, weil sich die niederländischen oder sonstigen ausländischen Aktionäre der Aku, die im Zeitpunkt der Enteignung oder im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Deutschlands ebenfalls Gesellschafter der Aku waren, nicht gefallen zulassen brauchten, daß sie nunmehr ohne ihren Willen Gesellschafter einer nach deutschen Recht zu beurteilenden Gesellschaft seien» Denn dieser Gedänkengang der Antragsgegnerin erscheint nicht ohne weiteres zwingend« Man kann ihm - jedenfalls rechtlich vertretbar - entgegenhalten, daß die Entstehung der deutschen Spalt-Gesellschaft eine notwendige Folge der Maßnahmen des niederländischen Staates sei, die alle Alctio näre der Aku hinzunehmen hätten, weil es Maßnahmen des Sitzstaates ihrer Gesellschaft seien« Denn vom Boden der Spalttheorie aus ist die Entstehung der deutschen Spalt-Gesellschaft allein eine Folge der niederländischen Enteignungsmaßnahmen, deren Wirkung danach innerhalb der Grenzen des niederländischen Staates beschränkt bleiben muß« Bei dieser Rechtslage kann man auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Antragsgegnerin, daß das niederländische Aktienrecht eine dem § 76 AktG entsprechen de Vorschrift nicht aufweise, das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht verneinen« theorie in allen hier in Betracht kommenden Punkten richtig sein sollte, dann würden die Mitgliedschaftts-rechte an der deutschen Spalt-Gesellschaft bisher überhaupt nicht zur Wertpapierbereinigung angemeldet worden sein» Angesichts der sich aus der Spalttheorie ergebenden Besonderheiten, die bei der deutschen Wertpapierbereinigung noch nicht zu übersehen waren, erscheint es aus Hechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß der in der deutschen Wertpapierbereinigung vorgesehene Hechtsverlust nicht eingetreten ist* Dem entspricht es, daß der beschließende Senat auch in dem Bö®|^d?all unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Antrags nach § 5 FGG erblickt hat* 4o Geht man für die Beurteilung des hier gestellten Antrags von der Spalttheorie aus, so muß die Rechtslage so gesehen werden, als sei durch die niederländischen Enteignungsmaßnahmen die Aku-Geseilschaft gespalten und in Deutschland eine Spalt-Gesellschaft entstanden, die Trägerin der in Deutschland belegenen Vermögenswerte der Aku ist» Dabei ist es für diese Annahme ohne Bedeutung, daß die in Deutschland belegenen Vermögenswerte der Aku nicht unmittelbar gehört haben, sondern gewissermaßen nur mittelbar über ihren Aktienbesitz an den Vereinigten Glanzatoffwerken und den anderen hier in Betracht kommenden deutschen Aktiengesellschaften (vgl* dazu BGH 32, 263)* Für die rechtliche Beurteilung spielt das keine Rolle* Die Rechtslage ist trotz dieser Gestaltung der Verhältnisse insoweit nicht anders, als wenn diese Vermögenswerte der Aku unmittelbar - ohne Einschaltung der von ihr nahezu zu 100 # beherrschten Gesellschaften - gehörten* 1. Nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23» Oktober 1954 (BGBl II 1955, 405 ff, 628) werden gemäß Teil VI Art« 3 Abs.3 Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Art. 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben haben, nicht zugelassen. Das bedeutet, daß auch die deutsche Gerichtsbarkeit insoweit ausgeschlossen ist und ein Gericht deshalb nicht tätig werden kann, soweit es sich um einen Eigentumserwerb nach Art. 3 Abs. 1 und 2 handelt. Dabei ist nach der umfassenden Formulierung des Abs.3 diese Bestimmung dahin zu verstehen, daß damit bei den ordentlichen Gerichten nicht nur Klagen und Widerklagen im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern auch jegliche richterliche Tätigkeit im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Ob darüber hinaus damit auch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag, in entsprechender Anwendung des § 5 FGG ein zuständiges Registergericht zu bestimmen, durch Art. 3 Abs.3 ÜbV ausgeschlossen ist, mag mit Rücksicht auf den Beschluß des 2. Bei den hier vorliegenden Verhältnissen kann es sich nur fragen, ob der gestellte Antrag mit einem Eigentumserwerb nach Abs, 1 in Zusammenhang steht und sich dabei gegen diesen wendet, Artikel 3 Abs« 1 erfaßt in doppelter Hinsicht zwei verschiedene Tatbestände, Einmal unterscheidet diese Bestimmung zwischen deutschen Auslandsvermögen und sonstigen Vermögen. 3» Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß als Inlandsvermögen im Sinn des Art«, 3 Abs«, 1 aaO all die Vermögenswerte in Betracht kommen, die nach deutschem Recht als in Deutschland belegenes Vermögen anzusehen sind (anders noch BGH MDR 1957? 276)* Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin und der von ihr hinzugezogene Gutachter Mann* Auch im Schrifttum sind noch neuerdings gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs von Peaux de la Oroix Einwendungen erhoben worden (NJW 1961, 1950)* Dieser bezeichnet es als etwas verwund erlich, mit welcher Selbstverständlichkeit die Theorie aufgestellt worden ist, daß die Belegenheits-frage nach deutschem Recht zu beurteilen sei» eignungsmaßnahmen von einem Staat nur durchgeführt wer den, soweit sich betroffene Vermögenswerte im Bereich des beschlagnahmenden oder enteignenden Staates befinde: Über seine Grenzen hinaus kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Staat Beschlagnahme- oder Enteignungama; nahmen grundsätzlich nicht durchführen» Dabei bestimmt sich nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Frage ob Vermögenswerte sich außerhalb der Grenzen des enteignenden oder beschlagnahmenden Staates befinden, grund sätslich nicht nach den Rechtsnormen dieses Staates» Denn das würde mit der Abwehrfunktion, die dem Territoriali-tätaprinsip in diesem Zusammenhang ganz allgemein zugrund liegt, nicht zu vereinbaren sein» Sin Staat, nach dessen Rechtsordnung bestimmte Vermögenswerte innerhalb seiner Grenzen belegen sind, erkennt Snteignungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen eines anderen Staates gegen diese Vermögenswerte grundsätzlich nicht an» Gerade darin erweist sich die Bedeutung und Tragweite des Territorialitätsprinzips » Ss würde mit diesem Prinzip nicht in Übereinstimmung zu bringen sein, wenn der "abwehrende11 Staat insoweit die Rechtsordnung des enteignenden oder beschlag-; nahmenden Staates für maßgeblich erklären müßte» Teils das Territorialitätsprinzip zugrunde gelegt werden, soweit es sich um die Frage handelt, ob Maßnahmen gegen Inlandsvermögen durchgeführt oder Beschlagnahmen gegen solche Vermögenswerte vorgenommen worden sind, allerdings immer mit der besonderen Maßgabe, daß damals die Staatsgewalt innerhalb der Besatzungszonen in erster Linie von den Besatzungsmächten ausgeübt wurde und ihre Anordnungen für den Bereich der jeweiligen Besatzungozone maßgeblich waren. B» alle Demontagen deutschen Privatvermögens in Deutschland zu Zwecken der Reparation auch jetzt noch von Deutschland nicht hingenommen werden und gegebenenfalls vor deutschen Gerichten durchsetzbare Schadensersatzansprüche auslösen könnten» Muß schon diese Folgerung, die ganz offensichtlich den Sinn und Zweck des Überleitungsvertrages widerspricht, es als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß der VII» Zivilsenat die ihm von Kegel unterstellte Rechtsauffassung bei der Auslegung des Art» 3 Abs» 1 vertreten hat, so kommt entscheidend hinzu, daß sich die Annahme Kegels auch mit der vom VII» Zivilsenat gewählten Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß Enteignungsmaßnahmen fremder Staaten - hier des niederländischen Staates - gegen in Deutschland belegene Vermögenswerte nur dann als durchgeführt anzusehen sind, wenn sie von den Besatzungsmächten seinerzeit anerkannt und vollzogen worden sind. Denn der fremde Staat konnte von sich aus die von ihm ausgesprochene Enteignung deutschen Vermögens, das in Deutschland belegen ist, allein nicht vollziehen, also im Sinn des Art. 3 Abs. 1 nicht durchführen, ohne daß die Besatzungsmächte, die die Staatsgewalt in Deutschland ausübten, diesen Maßnahmen entsprechend dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips ihre Anerkennung gaben. a) Die Antragegegnerin ist der Meinung, daß eine solche Anerkennung der Besatzungsmächte durch das Gesetz Nr. 63 AHK ausgesprochen- und damit die Enteignung der deutschen Aku-Aktionäre auch hinsichtlich des etwa in Deutschland belegenen Vermögens wirksam geworden sei. 1 Abs, 1 die Anerkennung der Vermögens ent Ziehung in dem vom enteignenden Staat bestimmten Umfang vorgesehen und sodann im Absatz 2 von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Pall gemacht, daß mit der Enteignung ein in Deutschland belegenes Recht oder Interesse habe erfaßt werden sollen. Die hier allein interessierende Regelung des Gesetzes Nr. 63 über die Vermögensgegenstände aus Deutschland geht dahin, daß solche Vermögensgegenstände nur dann unter das Gesetz 63 fallen, wenn sie im Wege der Reparation oder Rückerstattung an eine Regierung, die interalliierte Reparationsagentur oder an eine sonstige mit der Verwaltung deutscher Vermögensgegenstände betraute Stelle übertragen oder übergeben worden sind oder werden. Diese Regelung setzt also - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 des ÜberleitungsVertrages - voraus, daß die Enteignung solcher Vermögensgegenstände effektiv vollzogen sein muß ("übertragen oder übergeben"), damit diese Vermögens-gegenotände von dem Gesetz erfaßt werden. V. Angesichts dieser Rechtslage ist es entscheidend, ob gegen die hier in Betracht kommenden in Deutschland belogenen Vermögenswerte Maßnahmen im Sinn der Art. 3 Abs. 1 ÜbV durchgeführt worden sind, oder ob sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages (5. 1. Wach den Angaben der Antragsgegnerin sind die deutschen Vermögenswerte der Aku - unter Berücksichtigung der Spalttheorie müssen sie hier als in Deutschland belegen angesehen werden - auf Grund des Militärregierungsgesetzes Wr. 52 effektiv beschlagnahmt worden. Nr, 52 muß für eine Anwendung des Art» 3 Abs* 1 ÜbV als ausreichend angesehen werden«, Dieser Auffassung steht nicht die Ansicht des VII» Zivilsenats in seinem Urteil vom 11, Juli 1957 entgegen (BGHZ 25, 130)«, Denn dort hat der VII„ Zivilsenat lediglich erklärt, daß die auf Grund des UilRegG Nr«, 52 automatisch eingetretene Vermögenssperre nicht ausreichend sei, um sie als Beschlagnahme im Sinn des Art, 3 Abs«, 1 anzusehen, Darum handelt es sich hier nicht. Hier ist nach den Angaben der Antragsgegnerin die Beschlagnahme nicht allgemein auf Grund des KilRegG Nr, 52 angeordnet, sondern durch EinzelVerfügung und Einsetzung von Treuhändern auch tatsächlich vollzogen (effektuiert) worden. In dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages waren also diese Vermögensgegenstände nicht mehr beschlagnahmt, so daß insoweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art, 3 Abs, 1 ÜbV auch nicht gegeben sind, In diesem Zusammenhang kommt es allein darauf an, ob gegen das in Deutschland belegene Vermögen der deutschen Tochtergesellschaften der Aku Maßnahmen im Sinn des Art, 3 Abs, 1 übV durchgeführt worden sind. Mitgliedschaftsrechte (Aktien, Aktienurlcunden) der deutschen Aktionäre der Aku ergriffen worden sind« Denn stellt man sich aus den unter III, dargelegten Gründen zugunsten der Antragsteller auf den Boden der sog« Spalttheorie, dann ist es danach allein von Belang, oh sich in Deutschland Vermögenswerte befinden, die der Aku über ihre deutschen Tochtergesellschaften gehört haben und gegen die keine wirksamen oder hinzunehmenden Maßnahmen durchgeführt worden sind«. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage entsprechender Urkunden dargelegt, daß die hier in Betracht kommenden, in Deutschland belegenen Vermögenswerte nach der effektuierten Beschlagnahme gemäß dem MilRegG Nr« 52 von der britischen Militärregierung auf die Aku überführt worden sind. An diesem Zustand hat sich in der Folgezeit, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen und glaubwürdig vorgetragen hat, nichts mehr geändert» Damit erhielt die Aku tatsächlich die uneingeschränkte Herrschaftsbefugnis über das in Deutschland belegene Vermögen ihrer deutschen Tochtergesellschaften» Dabei ist es für den vorliegenden Fall ohne Belang, daß die Antragsgegnerin eine formelle Aufhebung der von der britischen Militärregierung verfügten Beschlagnahme dieser Vermögenswerte heute nicht mehr belegen kann. Damit sind die gegen das in Deutschland belegene Vermögen der Aku vorgenommenen Beschlagnahmemaßnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ÜbV durchgeführt worden, Dadurch, daß die britische Militärregierung diese Vermögenswerte an die Aku freigab und ihr die unbeschränkte Kerrschaftsbefugnis über diese Werte einräumte, war ein tatsächlicher Zustand geschaffen, den zu respektieren oder hinsunehmen sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23* Oktober 1954 verpflichtet hatte«, Sinn und Zweck dieser Verpflichtung gehen üahin, Tatsachen (Fakten), die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme deutschen Inlandsvermögens durch die Militärregierung geschaffen worden sind, unbeschadet einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung hinzunehmen und sie nicht wieder rückgängig zu machen«, Y/enn dabei in dem Vertrag als Maßnahmen solche angeführt worden sind, durch die Personen Eigentum erworben haben, so müssen dazu auch die Maßnahmen gerechnet werden, durch die bestimmte Personen wieder in die unbeschränkte Herrschafts-befugnis über Vermögensv/erte eingesetzt werden, die ihnen bislang nach der damaligen allgemeinen Rechtsüberzeugung auch in Rechtesinn gehört hatten. Bei dieser Sachlage genügt es für die Anwendung des Art. 5 Abs0 1 ÜbV, daß die britische Militärregierung die von ihr beschlagnahmten Vermögenswerte der deutschen Tochtergesellschaften der Aku an diese, und zwar in der Zusammensetzung, wie sie sich auf Grund der Bestimmungen der niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Denn bei dem Sachverhalt in diesem Urteil handelte es sich gerade darum, daß die von dem Königreich der Niederlande ausgesprochene Enteignung das in der Bundesrepublik belegene Vermögen nicht erfassen konnte, weil eie nicht durch Maßnahmen der Besatzungsmächte und auch nicht durch den Überleitungsvertrag durchgeführt worden war.
II ABZ 2/61
V
2150 026
Beschluß
In Sachen
G<
1. des Rechtsanwalts Br. Josef Kü<
GoM»str. M?
2. der Frau Cläre Kü^B?
3. der Frau jtosemarie Je Ro CO^^^^^,
4. der Frau Br. Gudrun Bei 5» der Frau Boris K»M, Bui
6. des Franz Josef G
7« des Wilhelm MflB, Ha»»/V/eflpe, H
Antragsteller , --Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J)r^
9
/Obbe, An(
istr.
gegen
No V. AM» (K< Antragsgegnerin, -Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br
Rechtsanwalt Prof, Br»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski sowie der Bundesrichter Br* Fischer, Lies ecke, Br. Reinicke und Br. Bukov/ in der Sitzung am 31» Oktober 1962
beschlossen:
Ber Antrag der Antragsteller auf Bestimmung des zuständigen Registergerichts v/ird zurLiclcgewiesen.
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Gründe :
Die Antragsteller behaupten, beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches Aktionäre der AlflBH^ KuflHHHI UflP N» V. gewesen zu sein» Die Antragsteller 1-6 haben eine entsprechende Bescheinigung der DflHBB B® Filiale der Antragsteller zu 7 die Fotokopie
eines Zertifikats vorgelegt, das die Baflt im
April 1941 ausgestellt hat und in dem sie bescheinigt, daß für den Inhaber dieses Zertifikats eine Stammaktie im Nennbetrag von hfl 1.000 hinterlegt sei«, Durch die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 wurden die Aktien der AlJflM^ Kt
Ul
N,
soweit sie u. a. deutschen Aktionären gehörten,
zugunsten des niederländischen Staates enteignet
Die All^BB) KufH9 UflP K. V. (Aku) hat ihren Sitz in und ist eine Aktiengesellschaft
niederländischen Rechts. Sie ist Hauptaktionärin der VeflBHBP G14HHM*-FtfBI^B AG (VGF) in WuflBP; bei Kriegsende war sie an dieser Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit etwa 99»5 des Grundkapitals beteiligt« Außer-
dem ist sie auch noch bestimmende Großaktionärin an weiteren deutschen Aktiengesellschaften«
Bei Ausbruch des Krieges befanden sich die Aktien der Aku zu etwa 30 $ in Händen deutscher Aktionäre» Bei Ende des Krieges soll dich nach den Angaben der Antragsteller der Anteil der deutschen Aktionäre auf über 60 # erhöht haben.
Auf Grund der bereits genannten niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 erklärte die zuständige niederländische Stelle die Rechte der deutschen Aktionäre der Aku - ohne Unterschied nach dem Zeitpunkt und äer
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Rechtsart des Erwerbs ihrer Aktien - für konfisziert.
Die Antragsteller sind der Meinung, daß diese Enteignung entsprechend dem l'erritorialitätsprinzip nur in Gebiet des niederländischen Staates wirksam geworden sei und demzufolge nicht das in Deutschland belegene Gesellschafttsvermögen erfaßt habe. Dabei vertreten sie in erster Linie die Ansicht, die Rechte an dem abgespalte-nen inländischen Vermögen der Aku stünden den einzelnen Aktionären entsprechend ihrem früheren Aktienbesitz zu und die Aktionäre bildeten insoweit eine Bruchteilsge-meincchafto Da der einzelne ehemalige Aku-Aktionär weder das Recht noch die Möglichkeit habe, die in Betracht kommenden ehemaligen Aku-Aktionäre im Wege eines Anmel-dungs- und eventuellen Aufgebotsverfahrens zu erfassen und diejenigen, die sich nicht melden, auszuschließen, müsse ein solches Verfahren in anderer Weise durchgeführt werden. Hierzu sei die Bestellung eines Pflegers gemäß § 41 FGG in Verbindung mit § 1913 BGB im Interesse der unbekannten Beteiligten, die der Pfleger zu'ermitteln habe, erforderlich; eine solche Bestellung sei auch zulässig. Das Bedürfnis der Fürsorge im Sinne des § 41 PGG sei im Bezirk zahlreicher Amtsgerichte gegeben, so daß in entsprechender Anwendung des § 4 PGG ein zuständiges Amtsgericht für die Bestellung eines Pflegers durch den Bundesgerichtshof bestimmt werden müsse. Die Bestimmung eines solchen Amtsgerichts verfolgen die Antragsteller in erster Linie.
In zweiter Linie vertreten die Antragsteller die Ansicht, die Aku sei durch die niederländischen Bnteig-nungsmaßnahmen gespalten worden. In Deutschland sei eine abgespaltene Aku-Geseilschaft entstanden, der die in Deutschland belegenen Vermögenswerte der Aku gehörten und an der all die Personen als Aktionäre beteiligt seien,
die vor dem konfiskatorischen Eingriff Aktionäre der Aku gewesen sind. Diese deutsche Aku-Spaltgesellschaft könne als deutsche Aktiengesellschaft ihren Sitz nicht im Ausland haben, so daß die Satzungsbestimmung der Aku über ihren Sitz in für die deutsche Aku-Spaltgeaell-
schaft nicht maßgebend sei. Diese habe vielmehr zunächst überhaupt noch keinen Sitz, so daß für sie auch kein zuständiges Registergericht im Sinn des § 14 AktG bestehe. Ferner habe die deutsche Aku-Spaltgesellschaft auch kein Organ, das eine Hauptversammlung dieser Gesellschaft einberufen könne. Es sei daher erforderlich, daß auf Antrag gemäß § 76 AktG von dem zuständigen Gericht ein Hotvor-otand bestellt werde. Einen solchen Antrag wollen die Antragsteller bei dem zuständigen Gericht anbringen. Da ein solches Gericht jedoch bisher noch nicht vorhanden sei, müsse dieses in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG vom Bundesgerichtshof bestimmt werden.
Die Antragsteller haben demgemäß hilfsv/eise beantragt, das Amtsgericht als zuständiges
Hegistergericht zu bestimmen für einen gemäß § 76 AktG zu stellenden Antrag auf Bestellung eines Vorstandes oder eines Abwicklers für das in der Bundesrepublik belegene Gesellschaft svermö gen der Aku oder die durch die holländische Enteignung entstandene deutsche Aku-SpaltgeSeilschaft, und dabei äußerst hilfsv/eise beantragt, den zu bestellenden Vorstand oder Abwickler mit der Anv/eisung zu versehen, die alten Aktionäre oder deren Rechtsnachfolger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer von ihm zu bestimmenden Tagesordnung einzuberufen.
Die Antragsgegnerin, die niederländische Al^pHM N. V. mit Sitz in ist diesen An-
trägen entgegengetreten. Gegenüber dem Hauptantrag hat sie ausgoführt, für die Bestimmung eines Amtsgerichts durch den Bundesgerichtshof seien schon von vornherein die gesetz-
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lichen Voraussetzungen gemäß §§4,5 FGG nicht gegeben. Gegenüber den Hilfsanträgen hat sie dargelegt, daß die föitgliedochaftsrechte an der niederländischen Aku Vermögenswerte seien, die in den Niederlanden belegen seien und deshalb als deutsches Auslandsvermögen von den nieder ländischen Enteignungsmaßnahmen im vollen Umfang erfaßt worden seien. Das hätten die deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages vom 23o Oktober 1954 hinzunehmen; richterliche Maßnahmen seien insoweit nicht statthaft. Aber selbst wenn man dem Gedankengang der Antragsteller über die Entstehung einer Spaltgesellschaft folge, sei der Antrag unzulässig. Ale deutsches Inlandsvermogen sei das Vermögen der Aku in Deutschland ebenfalls von den alliierten Enteignungsmaß-nahmen erfaßt worden; auch das müßten die deutschen Gerichte nach dem Überleitungsvertrag hinnehmen.
Im einzelnen wird auf die eingehenden Ausführungen der Parteien nebst den von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten Bezug genommen.
I. Der Bundesgerichtshof ist für die Bestimmung eines Amtsgerichts, das nach § 41 FGG, § 1913 BGB einen Pfleger bestellen soll, nicht zuständig. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, daß das Bedürfnis zur Bestellung eines Pflegers gemäß § 1913 BGB in den Bezirken mehrerer Amtsgerichte hervorgetreten ist und daß somit gemäß § 41 PGG die Zuständigkeit mehrerer Amtsgerichte gegeben wäre, so ist gleichv/ohl für die Bestimmung eines Amtsgerichts durch den Bundesgerichtshof kein Raum. Denn wie die Antragogegnerin mit Recht hervorhebt, trifft für den Fall, daß mehrere Amtsgerichte zuständig sind, die Vorschrift des § 4 FGG eine besondere Regelung. Diese Regelung findet eine Ergänzung durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach gebührt von mehreren zustän digen Gerichten demjenigen der Vorzug, das in der Sache zuerst tätig geworden ist. Entsteht über die Anwendung
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dieser Vorschrift unter mehreren zuständigen Amtsgerichten Streit oder Ungewißheit, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht oder ein in § 5 Abs» 1 Satz 1 FGG näher bezeichnetes Oberlandesgericht, aber niemals durch den Bundesgerichtshof bestimmt» Bei dieser klaren Geaetzeslage ist es dem beschließenden Senat schon aus diesem Grunde nicht möglich, dem Hauptantrag der Antragsteller zu entsprechen» Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die Bestellung eines Pflegers für den von den Antragstellern verfolgten Zweck nach § 1913 BGB gesetzlich überhaupt zulässig ist»
II» Für die gestellten Hilfsanträge kommt dagegen als Rechtsgrundlage, wie die Antragsteller mit Recht darlegenP eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs» 1 Satz 2 EGG in Betracht» Es kann insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluß vom 21» November 1955 (BGHZ 19» 103) verwiesen werden»
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller ihre Legitimation zur Stellung ihrer Hilfsanträge nach § 5 Abs» 1 Satz 2 FGG in ausreichender Form dargetan» Mit Rücksicht auf die hier gegebenen besonderen Verhältnisse muß es insoweit genügen, daß die Antragsteller zu 1 - 6 eine entsprechende Bescheinigung der BMBI9 Filiale GflHHt» über ihren Aktienbe-
sitz vorgelegt und unwidersprochen vorgetragen haben, daß ihnen für einen Teil dieser Aktien (Vorkriegsbesitz) im Jahre 1934 von den Vefl^B GltfflHHBHHBP eine Entschädigung von 300 DM für je 1»000 hfl gezahlt worden sei» Diese Zahlungen waren, wie die Antragsgegnerin angegeben hat, nur an solche Personen geleistet worden, die sich als deutsche Vorkriegsaktionäre der Aku ausweisen konnten» Was den Antragsteller zu 7 anlangt, so muß es für seine Legitimation im Rahmen dieses Verfahrens genügen,
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daß er das von der D
13a^P ausgestellte Hinterle-
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gungszertifikat vorgelegt hat» Das gilt auch dann, wenn man davon ausgehen muß, daß der Antragsteller zu 7 mit dem Erwerb dieses Zertifikats noch nicht unmittelbar Akti nur der Aku geworden war, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung einer solchen Aktie gegen die Deutsche Bank erworben hatte« Daß schon eine solche Rechtsstellung des Antragstellers zu 7 im Rahmen der Gerichtsstandobestimmui^ genügen muß, ergibt sich daraus, daß im Pall der Bestimmt eines Registergerichto durch den beschließenden Senat und im Pall eines Erfolgs des vorgesehenen Antrags nach § 76 AktG beim Regiotergericht der Antragsteller zu 7 gegen die Deutsche Bank einen Anspruch auf Übertragung der Mitgliedschaft an der deutschen Aku-Spaltgesellschaft haben würde* Damit ist in hinreichendem I£aß sein Interesse an der Bestimmung eines zuständigen Registergerichto dargetan»
III * Im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung ist es nicht Aufgabe des beschließenden Senats, dairüber zu befinden, ob der beim Registergericht anzubringende Antrag nach § 76 AktG begründet ist oder nicht* Der gesetzliche Richter für die Entscheidung über diesen Antrag ist allein das Regiotergericht (und gegebenenfalls die entsprechenden Beochwerdegerichte), nicht aber der beschließende Senat* Es ist daher im Rahmen dieses Beschlusses auch nicht möglich, auf die zahlreichen, zwischen den Parteien streitigen Sachfragen im einzelnen einzugehen und sie gerichtlich zu entscheiden* Es kann vielmehr insoweit von dem beschließenden Senat nur geprüft werden, ob ein allger meines Rechteochutzbedürfnis für den vorgesehenen Antrag nach § 76 AktG gegeben ist* Ein colcheo Rechtoschutzbe-dürfnic ist in einem Pall der vorliegenden Art zu verneinen, wenn von vornherein klar ist, daß der vorgesehene
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Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein kann« Dabei sind rechtliche Zweifel in diesem oder in jenem Punkt im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung zugunsten der Antragsteller zu beurteilen, da es nicht die Aufgabe des beschließenden Senats ist, solche Rechtsfragen, die in diesem oder in jenem Sinn beantwortet werden könnten, abschließend zu entscheiden« Diese Entscheidung obliegt vielmehr allein dem gesetzlichen Richter, der nach § 76 AktG über einen solchen Antrag zu befinden hato
1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte geht es nicht an, in diesem Beschluß auf die zahlreichen Streitfragen einzugehen, die in Rechtsprechung und Schrifttum zu der sogenannten Spalttheorie aui'getreten sind (vgl« BGHZ 19» 106) o Denn wie man auch immer zu diesen Streitfragen stehen mag, eines ist bei dem gegenwärtigen Stand der Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum sicher, daß man nämlich nicht sagen kann, daß aus Rechtsgründen die von der Spalttheorie entwickelte Rechtsauffassung von vornherein überhaupt nicht vertretbar erscheinto Auch der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen - freilich für besonders liegende Tatbestände und stets für die jeweils nur ent-schoidungoerheblichen Einzelfragen - auf den Boden dieser Theorie gestellt« Es ist also im Rahmen dieses Beschlusses zugunsten der Antragsteller von der Spalttheorie auszugehen und somit zu unterstellen, daß mit der Enteignung der deutschen Aku-Aktionäre in den Niederlanden eine Spalt-Gesellschaft in Deutschland entstanden ist« Dabei wird nicht übersehen, daß der vorliegende Sachverhalt gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen eine Reihe von Besonderheiten aufweist, und zwar namentlich die, daß hier nicht eine hundertpro-
zontige oder eine nahezu hundertprozentige Enteignung aller Aktionäre vorgenommen worden ist™ Diese Besonderheit könnte bei der abschließenden Entscheidung durchaus von erheblicher Bedeutung sein« Gleichwohl müßte aber diese Entscheidung dem gesetzlichen Richter, der über den Antrag nach § 76 AktG zu befinden hat, überlassen bleiben« Denn es handelt sich hierbei um Abgrenzungsprobleme, deren Beurteilung nicht von vornherein in einem den Antragsteller! ungünstigen Sinn vorgenommen werden kann«
2. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, daß das niederländische Aktienrecht eine dem § 76 AktG entsprechende Vorschrift nicht aufweist, kann nicht dazu führen, daß dem Antrag nach § 5 FGG ein Rechtsschutzbe-dürfnio zu versagen ist» Denn wenn man auf den vorliegenden Sachverhalt die Spalttheorie überhaupt anwendet, dann ist die Folgerung naheliegend, jedenfalls rechtlich nicht von vornherein unvertretbar, daß die in Deutschland entstandene Spalt-Gesellschaft nach deutschem Recht zu beurteilen und namentlich nach deutschem Recht abzuwickeln (oder umzugründen) ist« Dieser Beurteilung kann entgegen der Auflassung der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, daß eine solche Folgerung schon deshalb von vornherein unhaltbar sei, weil sich die niederländischen oder sonstigen ausländischen Aktionäre der Aku, die im Zeitpunkt der Enteignung oder im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Deutschlands ebenfalls Gesellschafter der Aku waren, nicht gefallen zulassen brauchten, daß sie nunmehr ohne ihren Willen Gesellschafter einer nach deutschen Recht zu beurteilenden Gesellschaft seien» Denn dieser Gedänkengang der Antragsgegnerin erscheint nicht ohne weiteres zwingend« Man kann ihm - jedenfalls rechtlich vertretbar - entgegenhalten, daß die Entstehung der deutschen Spalt-Gesellschaft eine notwendige Folge der
Maßnahmen des niederländischen Staates sei, die alle Alctio näre der Aku hinzunehmen hätten, weil es Maßnahmen des Sitzstaates ihrer Gesellschaft seien« Denn vom Boden der Spalttheorie aus ist die Entstehung der deutschen Spalt-Gesellschaft allein eine Folge der niederländischen Enteignungsmaßnahmen, deren Wirkung danach innerhalb der Grenzen des niederländischen Staates beschränkt bleiben muß« Bei dieser Rechtslage kann man auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Antragsgegnerin, daß das niederländische Aktienrecht eine dem § 76 AktG entsprechen de Vorschrift nicht aufweise, das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller nicht verneinen«
3» Ferner kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auch nicht damit dargetan werden, daß die Aktien der Aku durch die niederländische Wertpapierbereinigung gegangen seien und die Antragsteller ihr Mitgliedschaftorecht jedenfalls dadurch verloren haben, daß sie ihre Aktien bei der niederländischen Wertpapierbereinigung nicht angemeldet haben« Denn wenn man sich auf den Standpunkt der Spalttheorie stellt, dann läßt sich die rechtliche Möglichkeit, daß die neu entstandene Spalt-Gesellschaft eine Gesellschaft deutschen Rechts ist, nach den vorstehenden Ausführungen nicht ohne weiteres von der Hand weisen* Das aber würde bedeuten, daß diese Spalt-Gesellschaft nicht von der niederländischen Wertpapierbereinigung, erfaßt worden ist, und daß die Antragsteller ihr etwaiges Mitgliedschaftsrecht an dieser Spalt-Gesellschaft auch nicht dadurch haben verlieren können, daß sie ihre Aktion nicht zur niederländischen Wertpapierbereinigung angemeldet haben» Des weiteren läßt sich auch aus der. deutschen V/ertpapierbereinigung nichts Entscheidendes gegen den Rechtcstandpunkt der Antragsteller herleiten» Denn wenn, die von den Antragstellern vertretene Spalt-
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theorie in allen hier in Betracht kommenden Punkten richtig sein sollte, dann würden die Mitgliedschaftts-rechte an der deutschen Spalt-Gesellschaft bisher überhaupt nicht zur Wertpapierbereinigung angemeldet worden sein» Angesichts der sich aus der Spalttheorie ergebenden Besonderheiten, die bei der deutschen Wertpapierbereinigung noch nicht zu übersehen waren, erscheint es aus Hechtsgründen nicht ausgeschlossen, daß der in der deutschen Wertpapierbereinigung vorgesehene Hechtsverlust nicht eingetreten ist* Dem entspricht es, daß der beschließende Senat auch in dem Bö®|^d?all unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Antrags nach § 5 FGG erblickt hat*
4o Geht man für die Beurteilung des hier gestellten Antrags von der Spalttheorie aus, so muß die Rechtslage so gesehen werden, als sei durch die niederländischen Enteignungsmaßnahmen die Aku-Geseilschaft gespalten und in Deutschland eine Spalt-Gesellschaft entstanden, die Trägerin der in Deutschland belegenen Vermögenswerte der Aku ist» Dabei ist es für diese Annahme ohne Bedeutung, daß die in Deutschland belegenen Vermögenswerte der Aku nicht unmittelbar gehört haben, sondern gewissermaßen nur mittelbar über ihren Aktienbesitz an den Vereinigten Glanzatoffwerken und den anderen hier in Betracht kommenden deutschen Aktiengesellschaften (vgl* dazu BGH 32, 263)* Für die rechtliche Beurteilung spielt das keine Rolle* Die Rechtslage ist trotz dieser Gestaltung der Verhältnisse insoweit nicht anders, als wenn diese Vermögenswerte der Aku unmittelbar - ohne Einschaltung der von ihr nahezu zu 100 # beherrschten Gesellschaften - gehörten*
IV. Wendet man die vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte an, so erhebt sich nunmehr die entscheiden-
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de Frage, ob das Registergericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt in dieser Sache tätig werden kann»
1. Nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23» Oktober 1954 (BGBl II 1955, 405 ff, 628) werden gemäß Teil VI Art« 3 Abs. 3 Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Art. 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben haben, nicht zugelassen. Das bedeutet, daß auch die deutsche Gerichtsbarkeit insoweit ausgeschlossen ist und ein Gericht deshalb nicht tätig werden kann, soweit es sich um einen Eigentumserwerb nach Art. 3 Abs. 1 und 2 handelt. Dabei ist nach der umfassenden Formulierung des Abs. 3 diese Bestimmung dahin zu verstehen, daß damit bei den ordentlichen Gerichten nicht nur Klagen und Widerklagen im Rahmen der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern auch jegliche richterliche Tätigkeit im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Dazu gehört namentlich auch das Tätigwerden des Registergerichts auf einen nach § 76 AktG gestellten Antrag. Ob darüber hinaus damit auch die Entscheidung über den vorliegenden Antrag, in entsprechender Anwendung des § 5 FGG ein zuständiges Registergericht zu bestimmen, durch Art. 3 Abs. 3 ÜbV ausgeschlossen ist, mag mit Rücksicht auf den Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24* August 1962 (NJW 1962, 2018) offenbleiben. Denn jedenfalls entfällt ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Bestimmung eines Registergerichts, wenn dieses nach den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eine Entscheidung über einen Antrag nach § 76 AktG gemäß Art. 3 Abs. 3 ÜbV gar nicht treffen darf. Denn es wäre sinnwidrig, ein solches Registergericht zu bestimmen, wenn feststeht, daß dieses überhaupt nicht tätig werden darf.
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Baa bedeutet, daß die Entscheidung über den vor- I liegenden Antrag davon abhängig ist, ob die Entscheidung ] des Registergerichts auf einen nach § 76 AktG- gestellten I Antrag sich gegen einen Eigentumserwerb nach Art* 3 I
Abs, 1 und 2 aaO richtet» I
2. Bei den hier vorliegenden Verhältnissen kann es sich nur fragen, ob der gestellte Antrag mit einem Eigentumserwerb nach Abs, 1 in Zusammenhang steht und sich dabei gegen diesen wendet,
Artikel 3 Abs« 1 erfaßt in doppelter Hinsicht zwei verschiedene Tatbestände, Einmal unterscheidet diese Bestimmung zwischen deutschen Auslandsvermögen und sonstigen Vermögen. Diese Unterscheidung kann nur dahin verstanden werden, daß als sonstiges Vermögen in Deutschland belegenes Vermögen gemeint ist. Die weitere Unterscheidung in Art, 3 Abs, 1 geht dahin, daß sich diese Bestimmung einmal auf durchgeführte Maßnahmen gegen die genannten Vermögenswerte erstreckt, sodann aber auch solche Maßnahmen einbezieht, die erst durchgeführt werden sollen. Bei den letzteren Maßnahmen enthält die genannte Bestimmung aber die Einschränkung, daß solche erst noch durchzuführenden Maßnahmen sich auf Vermögenswerte beziehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages (5« Mai 1955) beschlagnahmt waren.
Für die Entscheidung im vorliegenden Fall kommt es auf die durchgeführten Enteignungsmaßnahmen gegen das Auslandsvermögen der deutschen Aku-Aktionäre nicht an. Die Antragsteller nehmen unter Hinweis auf die Spalttheorie nur die Rechte für sich in Anspruch, die ihnen nach dieser Theorie als Mitgliedern der entstandenen Spalt-Gesellachaft in Deutschland zustehen.
3» Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß als Inlandsvermögen im Sinn des Art«, 3 Abs«, 1 aaO all die Vermögenswerte in Betracht kommen, die nach deutschem Recht als in Deutschland belegenes Vermögen anzusehen sind (anders noch BGH MDR 1957? 276)* Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin und der von ihr hinzugezogene Gutachter Mann* Auch im Schrifttum sind noch neuerdings gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs von Peaux de la Oroix Einwendungen erhoben worden (NJW 1961, 1950)* Dieser bezeichnet es als etwas verwund erlich, mit welcher Selbstverständlichkeit die Theorie aufgestellt worden ist, daß die Belegenheits-frage nach deutschem Recht zu beurteilen sei»
Y/ie der Y/ortlaut des Art* 3 Abs« 1 erkennen läßt, behandelt diese Bestimmung das deutsche Auslandsvermögen und das sonstige (= Inlands-) Vermögen zunächst einmal gleich* Es wird kein Unterschied gemacht, ob die in Betracht kommenden Maßnahmen gegen deutsches Auslandsvermögen oder gegen sonstiges Vermögen durchgeführt worden sind» Insoweit ist also für die Anwendung des Art* 3 Abs* 1 die Unterscheidung zwischen deutschem Auslandsvermögen und Inlandsvermögen ohne Belang* Die Unterscheidung gewinnt erst in einem anderen Zusammenhang Bedeutung, nämlich bei der Präge, ob Maßnahmen gegen die im Ausland und gegen die im Inland belegenen Vermögenswerte im Sinn des Art* 3 Abc* 1 durchgeführt worden sind* Diese Durchführung gestaltet sich verschieden, je nachdem, ob es sich um deutsches Auslandsvermögen oder um Inlandsvermögen handelt* Dasselbe gilt für Beschlagnahmen von Vermögenswerten, soweit diese im Rahmen von Art* 3 Abs. 1 von Bedeutung sind* Bei dieser Präge kommt das Territorialitätcprinzip zun Zuge, das nicht nur in Deutschland, sondern allgemein Anerkennung findet. Danach können Beschlagnahmen und Ent-
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eignungsmaßnahmen von einem Staat nur durchgeführt wer den, soweit sich betroffene Vermögenswerte im Bereich des beschlagnahmenden oder enteignenden Staates befinde: Über seine Grenzen hinaus kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Staat Beschlagnahme- oder Enteignungama; nahmen grundsätzlich nicht durchführen» Dabei bestimmt sich nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Frage ob Vermögenswerte sich außerhalb der Grenzen des enteignenden oder beschlagnahmenden Staates befinden, grund sätslich nicht nach den Rechtsnormen dieses Staates» Denn das würde mit der Abwehrfunktion, die dem Territoriali-tätaprinsip in diesem Zusammenhang ganz allgemein zugrund liegt, nicht zu vereinbaren sein» Sin Staat, nach dessen Rechtsordnung bestimmte Vermögenswerte innerhalb seiner Grenzen belegen sind, erkennt Snteignungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen eines anderen Staates gegen diese Vermögenswerte grundsätzlich nicht an» Gerade darin erweist sich die Bedeutung und Tragweite des Territorialitätsprinzips » Ss würde mit diesem Prinzip nicht in Übereinstimmung zu bringen sein, wenn der "abwehrende11 Staat insoweit die Rechtsordnung des enteignenden oder beschlag-; nahmenden Staates für maßgeblich erklären müßte»
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4. Bei dieser Rechtslage kann es sich nur fragen, ob im Anwendungsbereich des Überleitungsvertrages etwas anderes zu gelten hat» Hierbei ist von dem Verhalten der Besatzungsmäohte in Deutschland auszugehen, die nach dem Zusammenbruch zunächst die Staatsgewalt in Deutschland ausgeübt haben» Aus ihrem Verhalten ist zu entnehmen, daß sie im Bereich ihrer Besatzurigszonen ebenfalls grundsätzlich von dem Territorialitätsprinzip ausgegangen sind und daß sie demzufolge Beschlagnahme- und Ent-eignungomaßnahmen anderer Mächte im Gebiet ihrer Besatzungszonen nur mit ihrer Zustimmung anerkannt haben» Dabei haben sic zu dem Zv/eck der Reparation und der
Restitution in ihrer Besatzungszone belegene Vermögenswerte auch an andere Staaten und an Angehörige anderer Staaten übertragen. Immer aber haben sie in diesem Zusammenhang die von ihnen in Anspruch genommene Staatsgewalt unmittelbar selbst oder durch beauftragte Dienststellen ausgeübt. Das trat auch bei der Anwendung des Ililitärregierungsgesetzes Nr. 52 zutage.
Angesichts dieser Ausübung der Staatsgewalt durch die Besatzungsmächte muß auch bei der Anwendung des Überleitungsvertrages und insbesondere des Art. 5 Abs. 1 des VI. Teils das Territorialitätsprinzip zugrunde gelegt werden, soweit es sich um die Frage handelt, ob Maßnahmen gegen Inlandsvermögen durchgeführt oder Beschlagnahmen gegen solche Vermögenswerte vorgenommen worden sind, allerdings immer mit der besonderen Maßgabe, daß damals die Staatsgewalt innerhalb der Besatzungszonen in erster Linie von den Besatzungsmächten ausgeübt wurde und ihre Anordnungen für den Bereich der jeweiligen Besatzungozone maßgeblich waren. Das bedeutet, daß Snteignungsmaßnahmen anderer Staaten gegen Inlandsvermögen nicht effektiv wirksam sind, also nicht als durchgeführt angesehen werden können, wenn sie nicht eine Anerkennung oder Bestätigung durch die betreffenden Besatzungsmächte gefunden haben.
5. Bei dieser Beurteilung erhebt sich die weitere Frage, was unter durchgeführten Maßnahmen gegen Inlandsvermögen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 im einzelnen zu verstehen ist. Der beschließende Senat hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß darunter solche Maßnahmen fallen, die tatsächlich (effektiv) wirksam geworden sind, sei es, daß die in Betracht kommenden Vermögensgegenstände aus Deutschland fortgebracht und anderen Personen überantwortet wurden, sei es, daß sie in Deutschland verblieben, aber hier anderen Personen endgültig übertragen wurden. Durchgeführt sind solche
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Maßnahmen, wenn sie vollzogen sind, die Verfügungsgewalt der bisher Berechtigten tatsächlich beseitigt ist (BGHZ 25, 140/41)» Dabei ist es für eine solche Durchführung nicht notwendig, daß die betreffende Ent-eignung3- oder Beschlagnahmemaßnahrae nach deutschem Recht und nach allgemeinem Völkerrecht (Haager Landkriegs-ordnung) auch rechtlich wirksam war; denn Sinn und Zweck dieser Regelung besteht gerade darin, unter den in diesem Bereich vollzogenen Tatsachen einen Schlußstrich zu setzen, indem Deutschland unbeschadet seines anderen Rechtsotandpunktes zu diesen Prägen die vollzogenen Tatsachen hinnimmt» Diese Auslegung des Art» 3 Abs» 1 steht entgegen der Auffassung von Kegel (bei Soergel/ Siebert Annie 474 vor Art» 7 SG) auch mit der Auffassung des VII» Zivilsenats in Übereinstimmung, der keineswegs unter durchgeführten Maßnahmen im Sinn des Art» 3 Abs» 1 rechtlich wirksame Enteignungs- oder Beschlagnahmemaßnahmeii versteht» Abgesehen davon, daß eine solche Regelung in Art» 3 Abs» 1 kaum einen Sinn gehabt haben würde, weil sie dann lediglich eine Selbstverständlichkeit zu dem Ausdruck gebracht hätte, würde eine solche Auslegung bei dem klaren unf. rechtlich v/ohl fundierten Rechtsstandpunkt Deutschlands zu dieser Präge die Folge haben, daß z. B» alle Demontagen deutschen Privatvermögens in Deutschland zu Zwecken der Reparation auch jetzt noch von Deutschland nicht hingenommen werden und gegebenenfalls vor deutschen Gerichten durchsetzbare Schadensersatzansprüche auslösen könnten» Muß schon diese Folgerung, die ganz offensichtlich den Sinn und Zweck des Überleitungsvertrages widerspricht, es als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß der VII» Zivilsenat die ihm von Kegel unterstellte Rechtsauffassung bei der Auslegung des Art» 3 Abs» 1 vertreten hat, so kommt entscheidend hinzu, daß sich die Annahme Kegels auch mit der vom VII» Zivilsenat gewählten
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Formulierung nicht vereinbaren läßt» In seinem Urteil vom 11. Juli 1957 sagt der VII. Zivilsenat: "Hinzukommen muß .o. eine auf Staatsvertrag oder tatsächlicher Gewaltausübung, etwa der früheren Besatzungsmächte, beruhende Erstreckung der Beschlagnahmewirkung auf deutsches Gebiet." (BGHZ 25, 132). In diesem Satz bringen die Y/orte "tatsächliche Gewaltausübung", die nach deutscher Rechtsauffassung keine rechtliche Wirksamkeit herbeiführen konnte, genau das zu dem Ausdruck, was der beschließende Senat unter tatsächlich oder effektiv wirksam versteht.
6. Nach alldem sind unter Maßnahmen, die gegen Inlandsvermögen durchgeführt worden sind, solche Enteignungsmaßnehmen zu verstehen, die von den Besatzungsmächten in Deutschland vollzogen worden und damit effektiv wirksam geworden sind. Das bedeutet für den vorliegenden Pall, daß Enteignungsmaßnahmen fremder Staaten - hier des niederländischen Staates - gegen in Deutschland belegene Vermögenswerte nur dann als durchgeführt anzusehen sind, wenn sie von den Besatzungsmächten seinerzeit anerkannt und vollzogen worden sind. Denn der fremde Staat konnte von sich aus die von ihm ausgesprochene Enteignung deutschen Vermögens, das in Deutschland belegen ist, allein nicht vollziehen, also im Sinn des Art. 3 Abs. 1 nicht durchführen, ohne daß die Besatzungsmächte, die die Staatsgewalt in Deutschland ausübten, diesen Maßnahmen entsprechend dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips ihre Anerkennung gaben.
a) Die Antragegegnerin ist der Meinung, daß eine solche Anerkennung der Besatzungsmächte durch das Gesetz Nr. 63 AHK ausgesprochen- und damit die Enteignung der deutschen Aku-Aktionäre auch hinsichtlich des etwa in Deutschland belegenen Vermögens wirksam geworden sei. Die Antragsgegnerin beruft sich dabei auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes Nr. 63 (vgl. dazu den Gutachter der
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Antragsgegnerin, Professor Mann, in seinem veröffentlich-' ten Gutachten Zum Privatrecht der deutschen Reparations- ; leistung, 1962 So 25 ff)o Der erste Entwurf dieses Gesetzes habe in Art«. 1 Abs, 1 die Anerkennung der Vermögens ent Ziehung in dem vom enteignenden Staat bestimmten Umfang vorgesehen und sodann im Absatz 2 von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Pall gemacht, daß mit der Enteignung ein in Deutschland belegenes Recht oder Interesse habe erfaßt werden sollen. Dieser Entv/urf, auf den sich die Antragsteller zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts unter Umständen hätten berufen können, sei aber, namentlich auf die Gegenvorstellungen der Beneluxstaaten gegen den Absatz 2, nicht Gesetz geworden. Vielmehr hate man den beanstandeten Absatz 2 gestrichen. Hieraus müsse -• so meint die Antragsgegnerin - der Schluß gezogen werdet daß die Besatzungsmächte mit dem Gesetz Nr, 65 die von den niederländischen Staat ausgesprochene Enteignung deutscher Vermögens in dem von den Niederlanden gewollten Umfang eii schließlich des in Deutschland befindlichen Vermögens anerkannt hätten,
b) Diesen Ausführungen der Antragsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Ihnen wäre nur dann beizutreten, wenn der Absatz 1 des Entwurfs Gesetz geworden und nur die vorgesehene Ausnahme des Absatz 2 von dem weitgefaßte] Grundsatz des ursprünglichen Absatz 1 gestrichen worden wäre. Das aber ist nicht geschehen. Es ist vielmehr eine völlig andere Regelung für das deutsche Auolandevermögen einerseits und für das Inlandsvermögen andererseits Ge-setz geworden. Es ist daher auch nicht möglich, bei der Auslegung des vorliegenden Gesetzes den Absatz 1 des Entwurfs zugrunde zu legen. Das kann ebensowenig geschehen, wie es möglich ist, den Absatz 2 des Entwurfs zur Auslegung heranzuziehen.
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c) Das Gesetz Nr. 63, das auch noch nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages weitergilt, enthält, wie hervorgehoben, sowohl eine Regelung für das deutsche Auslandsvermögen wie auch für das Inlandsvermögen. Wenn der Senat in früheren Entscheidungen insoweit nur von einer Regelung gegen deutsches Auslandsvermögen ausgegangen ist (BGHZ 17, 76; 25, 140; MDR 19579 276), wird dieser Rechtsstandpunkt angesichts des Wortlauts des Art. 1 Abs. 1 lit. b nicht aufrechterhalten. Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es hierzu nicht, da der I., der VII. und der VIII. Zivilsenat auf Anfrage erklärt haben, daß ihre Entscheidungen in BGHZ 18, 1, 7 und in BGHZ 25, 127, 130; 32, 256, 265 sowie in AWD 1961, 235 sich nur auf die Anwendung des Art. I Abo. 1 Buchst, a AKK Nr. 63 beziehen und sich nicht mit der Auslegung des Art. I Abs. 1 Buchst, b aaO befassen. Die hier allein interessierende Regelung des Gesetzes Nr. 63 über die Vermögensgegenstände aus Deutschland geht dahin, daß solche Vermögensgegenstände nur dann unter das Gesetz 63 fallen, wenn sie im Wege der Reparation oder Rückerstattung an eine Regierung, die interalliierte Reparationsagentur oder an eine sonstige mit der Verwaltung deutscher Vermögensgegenstände betraute Stelle übertragen oder übergeben worden sind oder werden. Diese Regelung setzt also - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 des ÜberleitungsVertrages - voraus, daß die Enteignung solcher Vermögensgegenstände effektiv vollzogen sein muß ("übertragen oder übergeben"), damit diese Vermögens-gegenotände von dem Gesetz erfaßt werden. In dieser Regelung findet das Territorialitätsprinzip ebenfalls seinen Niederschlag. Der Ausspruch einer Enteignung von Vermögensgegenständen aus deutschem Gebiet seitens eines ausländischen Staates reicht danach nicht aus, daß die-oe Vermögensgegenstände damit unter das Gesetz Nr. 63
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- der Unterschied zu der Regelung in Art» 1 Abs, 1 lit. a I ist insoweit ganz deutlich - fallen. Es muß vielmehr j
noch eine Übertragung oder eine Übergabe hinzutreten. I Diese Übertragung oder Übergabe kann nach dem das Territorialitätsprinzip beherrschenden Grundsatz nur von der die deutsche Staatsgewalt ausübenden Macht oder einer von ihr mit der Übertragung betrauten Stelle vorgenommen werden. j
Danach kann in dem hier allein maßgeblichen Punkt ein Unterschied zwischen dem Gesetz 63 und dem Überlei- j tungsvertrag nicht gesehen werden. Dabei kann es für den vorliegenden Pall offenbleiben, v/as das Gesetz Nr. 63 AHK unter einer sonstigen mit der Verwaltung deutscher Ver-mögensgegenotände betrauten Stelle versteht.
V. Angesichts dieser Rechtslage ist es entscheidend, ob gegen die hier in Betracht kommenden in Deutschland belogenen Vermögenswerte Maßnahmen im Sinn der Art. 3 Abs. 1 ÜbV durchgeführt worden sind, oder ob sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages (5. Mai 1953) beschlagnahmt waren.
1. Wach den Angaben der Antragsgegnerin sind die deutschen Vermögenswerte der Aku - unter Berücksichtigung der Spalttheorie müssen sie hier als in Deutschland belegen angesehen werden - auf Grund des Militärregierungsgesetzes Wr. 52 effektiv beschlagnahmt worden. Wach diesen Angaben - die Antragsgegnerin hat insoweit entsprechende Bescheinigungen ("Appendix Du) der britischen Militärregierung vorgelegt - sind die entsprechenden deutschen Tochtergesellschaften der Aku unter die Kontrolle der Militärregierung genommen, für sie eine custodianship angeordnet und entsprechende custodians bestellt worden. Eine solche durchgeführte Beschlagnahme nach dem Gesetz
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Nr, 52 muß für eine Anwendung des Art» 3 Abs* 1 ÜbV als ausreichend angesehen werden«, Dieser Auffassung steht nicht die Ansicht des VII» Zivilsenats in seinem Urteil vom 11, Juli 1957 entgegen (BGHZ 25, 130)«, Denn dort hat der VII„ Zivilsenat lediglich erklärt, daß die auf Grund des UilRegG Nr«, 52 automatisch eingetretene Vermögenssperre nicht ausreichend sei, um sie als Beschlagnahme im Sinn des Art, 3 Abs«, 1 anzusehen, Darum handelt es sich hier nicht. Hier ist nach den Angaben der Antragsgegnerin die Beschlagnahme nicht allgemein auf Grund des KilRegG Nr, 52 angeordnet, sondern durch EinzelVerfügung und Einsetzung von Treuhändern auch tatsächlich vollzogen (effektuiert) worden.
Gleichwohl kann sich die Antragsgegnerin auf diesen Beschlagnahmeakt nicht berufen. Denn nach ihren eigenen Angaben ist die auf Grund des MilRegG Nr, 52 vollzogene Beschlagnahme des in Deutschland belegenen Vermögens der Aku in der Folgezeit wieder aufgehoben worden. In dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungsvertrages waren also diese Vermögensgegenstände nicht mehr beschlagnahmt, so daß insoweit die Voraussetzungen für eine Anwendung des Art, 3 Abs, 1 ÜbV auch nicht gegeben sind,
2, Es erhebt sich daher die weitere Frage, ob Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung gegen diese Vermögens-gegenstände bei Inkrafttreten des Überleitungsvertrages durchgeführt waren.
In diesem Zusammenhang kommt es allein darauf an, ob gegen das in Deutschland belegene Vermögen der deutschen Tochtergesellschaften der Aku Maßnahmen im Sinn des Art, 3 Abs, 1 übV durchgeführt worden sind. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob solche Maßnahmen auch gegen die
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Mitgliedschaftsrechte (Aktien, Aktienurlcunden) der deutschen Aktionäre der Aku ergriffen worden sind« Denn stellt man sich aus den unter III, dargelegten Gründen zugunsten der Antragsteller auf den Boden der sog« Spalttheorie, dann ist es danach allein von Belang, oh sich in Deutschland Vermögenswerte befinden, die der Aku über ihre deutschen Tochtergesellschaften gehört haben und gegen die keine wirksamen oder hinzunehmenden Maßnahmen durchgeführt worden sind«. Nur beim Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach den Grundsätzen der sog» Spalttheorie von einer Spaltge3ellschaft unter Beteiligung der ursprünglichen Aktionäre der Aku gesprochen werden«
Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage entsprechender Urkunden dargelegt, daß die hier in Betracht kommenden, in Deutschland belegenen Vermögenswerte nach der effektuierten Beschlagnahme gemäß dem MilRegG Nr« 52 von der britischen Militärregierung auf die Aku überführt worden sind. Hierfür ist zunächst die Vermogenskontroll-anweisung Nr. 45 der britischen Militärregierung vom 27 . August 1947 von Bedeutung. Durch diese Anweisung sollte die Kontrolle für die Vereinten Nationen - und Neutralen Eigentümer Uber ihr in Deutschland Gelegenes Vermögen wiederhergestellt werden, indem sie den eingesetzten Treuhänder der Kontrollkommission durch einen eigenen Vertreter ersetzen durften, der hinfort die Verantwortung über das in Deutschland belegene Vermögen zu übernehmen hatte. Von der Möglichkeit zur Einsetzung eines solchen Vertreters hat die Aku Gebrauch gemacht, indem sic unter dem 22. Dezember 1947 Herrn V/flBi v# HoflHHP als ihren Vertreter bestellte; diese Bestellung wurde unter den 29« Dezember 1947 von der britischen Militärregierung genehmigt. Nach dieser Bestellung übertrug der von der britischen Militärregierung eingesetzte Custodian Herr Dr. Wi® seine Befugnisse gemäß Nr. 11 der
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Anweisung Nr. 45 mit Wirkung vom 1» März 1949 auf den Vertreter der Aku, Herrn v# (vgl,
Appendix D vom 8. August 1949)* In dieser Weise ist nicht nur mit dem in Deutschland belegenen Vermögen der
AGr, sondern auch mit dem Vermögen der anderen deutschen Tochtergesellschaften der Aku verfahren worden» Damit war nunmehr Herr v#
Ho^|V als Vertreter der Aku berechtigt und in der Lage, namens der Aku "ihr'1 in Deutschland belegenes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Sine Berichtspflicht des von der Aku bestellten Vertreters an die ?<lilitärregierung war grundsätzlich nicht mehr vorgesehen»
An diesem Zustand hat sich in der Folgezeit, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen und glaubwürdig vorgetragen hat, nichts mehr geändert» Damit erhielt die Aku tatsächlich die uneingeschränkte Herrschaftsbefugnis über das in Deutschland belegene Vermögen ihrer deutschen Tochtergesellschaften» Dabei ist es für den vorliegenden Fall ohne Belang, daß die Antragsgegnerin eine formelle Aufhebung der von der britischen Militärregierung verfügten Beschlagnahme dieser Vermögenswerte heute nicht mehr belegen kann. Denn entscheidend ist, daß diese Vermögenswerte von der britischen Militärregierung zunächst beschlagnahmt waren und alsdann von den Organen der britischen Militärregierung an die Hepräsentanten der Aku in einer Weise überantwortet v/orden sind, daß sie nunmehr und hinfort - "als11 Eigentümerin - tatsächlich die uneingeschränkte Herrschaftsgev/alt über diese Vermögenswerte ausübte»
Damit sind die gegen das in Deutschland belegene Vermögen der Aku vorgenommenen Beschlagnahmemaßnahmen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ÜbV durchgeführt worden,
3, An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Urkunden die britische Militärregierung das Eigentum an den hier
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in Betracht kommenden Vermögenswerten nicht ausdrücklich auf die Aku übertragen hat. Denn wie diese Urkunden ergeben, stand die Militärregierung auf dem Standpunkt, der damals übrigens auch von der deutschen Rechtswissenschaft geteilt wurde - denn die sog«, Spalttheorie war damals noch gar nicht entwickelt worden daß die Aku durch ihren Aktienbesitz an den deutschen Tochtergesellschaften "o^H^" des diesen Tochtergesellschaften gehörenden Vermögens sei«, Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für die britische Militärregierung keine Veranlassung, der Aku auch noch das Eigentum an diesen Vermögenswerten besonders zu übertragen. Dadurch, daß die britische Militärregierung diese Vermögenswerte an die Aku freigab und ihr die unbeschränkte Kerrschaftsbefugnis über diese Werte einräumte, war ein tatsächlicher Zustand geschaffen, den zu respektieren oder hinsunehmen sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23* Oktober 1954 verpflichtet hatte«, Sinn und Zweck dieser Verpflichtung gehen üahin, Tatsachen (Fakten), die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme deutschen Inlandsvermögens durch die Militärregierung geschaffen worden sind, unbeschadet einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung hinzunehmen und sie nicht wieder rückgängig zu machen«, Y/enn dabei in dem Vertrag als Maßnahmen solche angeführt worden sind, durch die Personen Eigentum erworben haben, so müssen dazu auch die Maßnahmen gerechnet werden, durch die bestimmte Personen wieder in die unbeschränkte Herrschafts-befugnis über Vermögensv/erte eingesetzt werden, die ihnen bislang nach der damaligen allgemeinen Rechtsüberzeugung auch in Rechtesinn gehört hatten. Eine andere Auslegung wäre überspitzt und illoyal, mit Sinn und Zv/eck des Vertrages von 23» Oktober 1954 nicht zu vereinbaren. Nach der in den Jahren 1945, 1947 und 1949 herrschenden allgemeinen Rochtsüberseugung bestand kein irgendwie gearteter
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Anlaß, noch eine besondere Eigentumsübertragung vorzunehmen. Bei dieser Sachlage genügt es für die Anwendung des Art. 5 Abs0 1 ÜbV, daß die britische Militärregierung die von ihr beschlagnahmten Vermögenswerte der deutschen Tochtergesellschaften der Aku an diese, und zwar in der Zusammensetzung, wie sie sich auf Grund der Bestimmungen der niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 ergab, freigegeben und daß diese hinfort darüber - nach Maßgabe der aktienrechtlichen Vorschriften - die Herrschaf tsgev/alt ausgeübt hatte.
4. Damit entfällt für die Antragsteller auch die Möglichkeit, irgendwelche Rechte aus dem niederländischen Gesetz vom 20. Juli 1951, das am 26* Juli 1951 in Kraft getreten sein soll, für sich herzuleiten. Es mag sein, daß cs seit dem Inkrafttreten dieseo Gesetzes nach niederländischem Recht nicht mehr möglich war, Enteignungsmaßnahmen oder zusätzliche Enteignungsmaßnahmen gegen deutsches Vermögen durchzuführen. Jedenfalls blieben solche Ent-*eignungsmaßnahmen, soweit sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Juli 1951 durchgeführt waren, bestehen.
Um eine solche bereits vor dem Jahre 1951 durchgeführte Maßnahme handelt es sich im vorliegenden Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 25. Januar 1961 - II ZR 204/59 - für ihren Rechtsstandpunkt berufen. Denn bei dem Sachverhalt in diesem Urteil handelte es sich gerade darum, daß die von dem Königreich der Niederlande ausgesprochene Enteignung das in der Bundesrepublik belegene Vermögen nicht erfassen konnte, weil eie nicht durch Maßnahmen der Besatzungsmächte und auch nicht durch den Überleitungsvertrag durchgeführt worden war. Der Sachverhalt in diesem Urteil lag also gerade in
dem entscheidenden Punkt anders als im vorliegenden Pall, in dem die Maßnahmen gegen das in der Bundesrepublik be-legene Vermögen der niederländischen Aku, Arnheim, von den Besatsungsmächten durchgeführt worden sind«,
5» Daraus ergibt sich in Verbindung mit den Ausführungen unter IV, 10, daß für die Bestimmung eines zuständigen Registergerichts unter entsprechender Anwendung des § 5 FOG- kein Raum ist. Der dahingehende Antrag der Antragsteller muß daher zurückgev/iesen werden,
Dr, Fischer
Dr. Hasteiski
Dr. Reinicke
Dr, Bukow
Liesecke-