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BGH · 11 T 2/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 11 T 2/90

Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine sog. Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der M.AG, R. ) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. In der Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zu dem Vorstand bestellt und eine außerordentliche Hauptversammlung der Rest- bzw. 2 Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notorganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. In einem Aufgebotsverfahren des AG R.(42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezogenen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest-bzw. 4 Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. (10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M.AG als Rest- bzw. 5 Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden - schuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbesondere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (nochmalige) Bestellung von Notorganen erforderlich. 6 Um dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren Bestellung zuständig ist.

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftSpaltgesellschaftDDRBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
HARZ 2/05
vom 5. März 2007 in Sachen
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:________ja
FGG § 5 Abs. 1 Satz 2
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig-neten Aktiengesellschaft.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der M.	AG, R.
wird hinsichtlich ihres dort gelegenen Vermögens das Amtsgericht R. bestimmt.
Gründe:
1	I. Der Antragsteller ist Aktionär der M.	AG, de-
ren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts F.	vom	2.	Juli	1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B.
) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch über im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. "Westvermögen" verfügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) fortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch Beschluss des Amtsgerichts B.	vom	21. September 1982
ein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein Notaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige Realisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Kontenguthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstel-
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lungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der Folgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens zu dem Vorstand bestellt und eine außerordentliche Hauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre 1990 beschlossene "Sitzverlegung" nach B.	ist	wegen
 Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam geworden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe dieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden hätte.
2	Nunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notorganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, Rechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt
, in Abt. Ill unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M.	AG
eingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebotsverfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezogenen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß Art. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest-bzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; daraufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden.
3	II. Der Antrag ist begründet.
4	Nach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B.
(10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen getroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M.
AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten Bundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereinigung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Bei-
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trittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden (vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.).
5	Damit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden -
Rechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten der M.	AG	im	Grundbuch	von	R.	eingetragenen	Grund-
schuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbesondere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (nochmalige) Bestellung von Notorganen erforderlich.
6	Um	dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender
 Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren Bestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R.	als	das	nach
§ 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das nach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste Vermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R. eingetragenen Grundpfandrechts befindet.
Gehrlein
 Caliebe
Goette
 Kurzwelly
Kraemer