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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette am 27. Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers der GmbH wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt. richtshof in entsprechender Andwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung zuständig ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wird als das nach § 145 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in seinem Bezirk das von der Enteignung nicht erfaßte Vermögen befindet.

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftBerlin-CharlottenburgVermögenGmbHEnteignungzuständigFGG

Volltext der Entscheidung

BU INDESGERICHTSHOF
^7
II AR2 1/91
BESCHLUSS
in Sachen
 der P Kr. N
GmbH,
/
Antragstellerin: Vereinigte
 KgMHHP AG, W<_______
vertreten durch den Notvorstand Peter M
>- und
 Straße 54,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 am 27. Mai 1991 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers der
 GmbH wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestimmt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der genannten Gesellschaft, deren Vermögen in der früheren DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft besitzt ausweislich der Handelsregisterakten (96 HRB 8749 Nz+1960 des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg) Vermögen in Form einer Beteiligung an der	GmbH in BflMIHHHHiP/
das von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. Die Antragstellerin möchte für die Gesellschaft, die außerhalb der DDR als Spaltgesellschaft fortbestand, einen Notgeschäftsführer bestellen lassen. Er beantragt, ein Gericht für zuständig zu erklären.
Der Antrag ist begründet. Die in der früheren DDR ent-eignete Gesellschaft bestand wegen ihres in Berlin (West) belegenen Vermögens als Spaltgesellschaft fort. Damit ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann, muß der Bundesge-
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richtshof in entsprechender Andwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung zuständig ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wird als das nach § 145 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in seinem Bezirk das von der Enteignung nicht erfaßte Vermögen befindet.
Brandes	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze	Dr.	Goette