Boujong sowie die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz beschlossen: Der Antrag, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für zuständig zu erklären, die Antragstellerin von der Abschlußprüfung zu befreien, wird abgelehnt. März 1986 das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für zuständig erklärt hatte, der Antragstellerin einen Notvorstand zu bestellen, und diese Bestellung erfolgt war, beschloß die Hauptversammlung am 13. Dieser beantragte im Rahmen der Abwicklung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, die Antragstellerin vom Erfordernis der Abschlußprüfung zu befreien. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Amtsgericht für zuständig zu erklären. Zuständig ist somit das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, falls die Hauptversammlung Berlin zu dem Sitz der Antragstellern bestimmt hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF II ARZ 1/90 BESCHLUSS in Sachen der LBBHB~WBBB-BM&esell schaft Aktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Eduard HMB als Abwickler, JBBMH1MM Straße MB Antragstellerin 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong sowie die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz beschlossen: Der Antrag, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für zuständig zu erklären, die Antragstellerin von der Abschlußprüfung zu befreien, wird abgelehnt. Gründe : Das Vermögen der Antragstellerin ist in der DDR enteignet worden. Da sie jedoch in BMHD/West Vermögen besitzt, besteht sie in der Bundesrepublik und Bfl|HB/West als Spaltgesellschaft fort. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 20. März 1986 das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg für zuständig erklärt hatte, der Antragstellerin einen Notvorstand zu bestellen, und diese Bestellung erfolgt war, beschloß die Hauptversammlung am 13. Oktober 1989 die Auflösung der Gesellschaft und bestellte den Notvorstand zu dem Abwickler. Dieser beantragte im Rahmen der Abwicklung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, die Antragstellerin vom Erfordernis der Abschlußprüfung zu befreien. Das Amtsgericht hält sich für nicht zuständig, diese Befreiung zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Amtsgericht für zuständig zu erklären. 3 Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. Nach § 14 AktG ist Gericht im Sinne des Aktiengesetzes, falls nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. Zuständig ist somit das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, falls die Hauptversammlung Berlin zu dem Sitz der Antragstellern bestimmt hat (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. Januar 1959 - II ZR 215/57, WM 1959, 322) und diese dort ins Handelsregister eingetragen worden ist. Sollte die Hauptversammlung die Neubegründung eines Sitzes bisher nicht beschlossen haben, so kann das jeder Zeit nachgeholt und dadurch zugleich die Zuständigkeit eines Gerichts begründet werden. Für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 5 FGG besteht unter diesen Umständen kein Rechtsschutzbedürfnis. Im übrigen entfällt eine Gerichtsstandsbestimmung auch deshalb, weil nach dem bisherigen Sachstand davon ausgegangen werden muß, daß es sich bei der Antragstellerin um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB handelt, deren Jahresabschluß und Lagebericht nach § 316 Abs. 1 HGB 4 von vornherein nicht zu prüfen sind, so daß das Gericht von dieser Prüfung nicht nach § 270 Abs. 3 AktG noch befreien muß. Bisher ist das Vermögen der Antragstellerin mit rund 340.000,- DM beziffert worden; ferner gibt es weder Umsatzerlöse noch Arbeitnehmer. Boujong Dr. Bauer Brandes Dr. Hesselberger Stodolkowitz