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BGH · ii arz 1/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii arz 1/86

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der Brauhaus Sonneberg Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht München bestimmt. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von rund 210.000 DM, das bei der DMBHBft Bank AG, Filiale angelegt ist und durch den Pfleger, Rechtsanwalt Lenkitsch, verwaltet wird. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand und Notaufsichtsrat bestellen lassen, damit eine Hauptversammlung einberufen und über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschlossen werden kann. Damit diese im Bundesgebiet eine Hauptversammlung einberufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und eines Notaufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102).

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftPflegerzuständigBrauhausHauptversammlungVermögenAktiengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii arz 1/86	BESCHLUSS
in Sachen
 der Brauhaus
(TMB)
Aktiengesellschaft in
 Pfleger hinsichtlich des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gesellschaftsvermögens:
Rechtsanwalt Peter L( ■■I Mf
>latz
 Antragsteller:
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte	und
 rallee ■
2
23
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der Brauhaus Sonneberg Aktiengesellschaft hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht München bestimmt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, deren Vermögen von der DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von rund 210.000 DM, das bei der DMBHBft Bank AG, Filiale	angelegt
 ist und durch den Pfleger, Rechtsanwalt Lenkitsch, verwaltet wird. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand und Notaufsichtsrat bestellen lassen, damit eine Hauptversammlung einberufen und über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschlossen werden kann. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht München als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
 
Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR enteign nete Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet eine Hauptversammlung einberufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und eines Notaufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Das Amtsgericht München wird als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, da der Pfleger an diesem Ort ansässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Dr.	Seidl
 Brandes
Dr. Hesselberger