Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Papier- Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der weitere Vermögensgegenstände der Gesellschaft ermitteln und eine Hauptversammlung einberufen soll. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Da sich Vermögen der Gesellschaft in Bielefeld befindet, wird das Amtsgericht Bielefeld als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt.
BUNDESGERICHTSHOF II arz i» BESCHLUSS in Sachen der We ehemals in L Papier- und Zellstoffwerke AG, Antragsteller: I-Str. W 2 Z Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes beschlossen: Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstandes der Papier- und Zellstoffwerke AG hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Bielefeld bestimmt. Grün d e : Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Gebiet der heutigen Volksrepublik Polen hatte und von dieser enteignet worden ist. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen, von dem der zur Verwaltung dieses Vermögens eingesetzte Pfleger nach Beendigung der Pflegschaft 853,70 DM bei der Gerichtskasse Bielefeld hinterlegt hat. Der Antragsteller möchte für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der weitere Vermögensgegenstände der Gesellschaft ermitteln und eine Hauptversammlung einberufen soll. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Bielefeld als das zuständige Gericht zu bestimmen. Der Antrag ist begründet. Da die in der Volksrepublik Polen enteignete Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Da sich Vermögen der Gesellschaft in Bielefeld befindet, wird das Amtsgericht Bielefeld als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt. Stimpel Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Seidl Brandes