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BGH · ii arz 1/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii arz 1/83

in Sachen der RflMHBP Export-Bierbrauerei AG, D Pfleger hinsichtlich des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gesellschaftsvermögens: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus SMHM, HMIMstraße Antragsteller: 1. 3. Kaufmann Ebi Straße Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der Export-Bierbrauerei AG, DHB, Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von mehr als DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schflfe in am ver- Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und eines Notaufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102).

Zitierte Normen: § 5 FGG
GesellschaftAmtsgerichtKaufmannPflegerzuständiggebietenAktiengesellschaftBundesgerichtshofes

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ii arz 1/83	BESCHLUSS
in Sachen
 der RflMHBP Export-Bierbrauerei AG, D Pfleger hinsichtlich des im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Gesellschaftsvermögens: Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus SMHM, HMIMstraße
 Antragsteller: 1. Frau Adelheid MMI, geb. von Kr(
HeMHi-vttrKflH|-Straße B,
Bm HoflB v.d.H.,
2. Kaufmann Andreas Bei fstraße M> Gr|
Ni
3. Kaufmann Ebi
 Straße
v. Seht
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hans
 Raimund Mi und Edgar Go^Mstraße B-|, FMM am MM m -

Y
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Brandes und Bundschuh
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und Notaufsichtsrats der	Export-Bierbrauerei AG, DHB,
hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht FflIHHB’ arMtt bestimmt.
Gründe :
Die Antragsteller sind Aktionäre der vorbezeichneten Aktiengesellschaft, die in der heutigen DDR enteignet worden ist. Die Gesellschaft hat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen in Höhe von mehr als
DM, das zur Zeit durch den Pfleger, Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus Schflfe in	am	ver-
waltet wird. Die Antragsteller möchten für die im Bundesgebiet als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand und einen Notaufsichtsrat bestellen lassen, die weitere Venmögensgegenstände der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen sollen, damit insbesondere Über eine Sitzverlegung, die Bestellung ordentlicher Organe und das
 weitere Schicksal der Gesellschaft beschlossen werden kann. Sie beantragen, hierfür das Amtsgericht Frankfurt am Main als das zuständige Registergericht zu bestimmen.
Der Antrag ist begründet. Da die in der DDR enteigne te Aktiengesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vermögen besitzt, ist eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Damit diese im Bundesgebiet einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Notvorstands und eines Notaufsichtsrats nach §§ 85, 104 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Frankfurt am Main als das nach § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht zu bestimmen, da der
 
Pfleger an diesem Ort ansässig ist und von dort aus das Westvermögen der Gesellschaft verwaltet.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Brandes