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BGH

Gericht: BGH

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der MaHIBi Textilwerke AG hinsichtlich ihres in Berlin/West und im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestellt. Die Gesellschaft war mit 40.000 Reichsmark beteiligt an der Spinnstoff-Fabrik Z4BBHBW AG, die noch heute ihren Sitz in Berlin-West hat. Diese Beteiligung soll noch heute bestehen und deshalb die Aktiengesellschaft in der Bundesrepublik, und in Berlin-West als Spaltgesellschaft fortbestehen. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Da die Spinnstoff-Fabrik ZtfHü AG ihren Sitz in Berlin-West hat, bestimmt der Senat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 85 AktG § 145 FGG
BeteiligungGesellschaftzuständigGerichtsstandsbestimmungSpinnstoff-Fabrik

Volltext der Entscheidung

Beschluss
 In Sachen
 Textilwerke Aktiengesellschaft
 in Ch<
Antragsteller;
Straße W
v. d. Höl
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der MaHIBi Textilwerke AG hinsichtlich ihres in Berlin/West und im Bundesgebiet belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestellt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeichneten Gesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der DDR enteignet worden. Die Gesellschaft war mit 40.000 Reichsmark beteiligt an der Spinnstoff-Fabrik Z4BBHBW AG, die noch heute ihren Sitz in Berlin-West hat. Diese Beteiligung soll noch heute bestehen und deshalb die Aktiengesellschaft in der Bundesrepublik, und in Berlin-West als Spaltgesellschaft fortbestehen. Der Antragsteller möchte im Hinblick auf diese Beteiligung für die Gesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen. Er beantragt, hierfür das Amtsgericht Berlin-Charlotten-burg als zuständiges Gericht zu bestimmen.
3
Der Antrag ist begründet. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Bundesgerichtshof das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, wenn gesetzliche Rechte im Bundesgebiet nur mit Hilfe eines dort zuständigen Gerichts ausgeübt werden können, ein solches aber nicht vorgesehen ist. Das ist bei sogenannten Spaltgesellschaften der Fall, die, um eine Hauptversammlung einberufen zu können, auf gerichtliche Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG angewiesen sind. Im Rahmen einer beantragten Gerichtsstandsbestimmung sind Zulässigkeit und Aussichten des beabsichtigten Vorgehens nicht zu prüfen. Nur wenn offensichtlich ist, daß die beabsichtigten Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können, ist eine Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen (BGHZ 19, 102, 106). Davon kann hier keine Rede sein.
4
Es ist nicht auszuschließen, daß die laut Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften im Jahre 1943 bestehende Beteiligung der MaflHB AG an der Spinnstoff-Fabrik	AG
über das Kriegsende hinaus fortbestanden hat. Dann muß sie aber auch heute noch bestehen; denn mangels handlungsfähiger Organe konnte die MaflBB AG ihre Beteiligung selbst nicht beenden. Sollte ein für sie bestellter Pfleger die Aktien veräußert haben, besteht das West-Vermögen im Erlös. Die Enteignungsmaßnahmen der DDR haben diese Werte nicht erfaßt.
Der angekündigte Antrag auf Bestellung eines Notvorstands, dessen Berechtigung der Senat im einzelnen nicht nachzuprüfen hat, erscheint danach keinesfalls von vornherein aussichtslos.
Da die Spinnstoff-Fabrik ZtfHü AG ihren Sitz in Berlin-West hat, bestimmt der Senat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als das gemäß § 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr. Kellermann
 Dr. Seidl	Brandes