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BGH · II ARZ 10/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ARZ 10/84

Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Vereinigte Brauereien Aktiengesellschaft in Meiningen hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Frankfurt am Main bestimmt. Der Antragsteller möchte für die im Gebiet der Bundes* republik Deutschland als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließen kann. Die Gesellschaft ist oder war Aktionärin der Bezugsvereinigung Deutscher Brauereien Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main. Damit die Gesellschaft in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines Da das Vermögen der Gesellschaft in Frankfurt hinterlegt worden ist, wird das Amtsgericht Frankfurt am Main als das gemäß § 145 Abs.zuständige Gericht bestimmt.

Zitierte Normen: § 5 FGG § 85 AktG
GesellschaftBundesgerichtshofesAktiezuständigVermögengebietenAktiengesellschaftMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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II ARZ 10/84	BESCHLUSS
	In Sachen
 Vereinigte Brauereien Aktiengesellschaft
 in	
Antragsteller:	Peter Müflfc
	vm K|^BB-Str. 9
	Btf HoflM v.d.H. .
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/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr.Schulze, Dr. Kellemann, Dr. Seidl und Brandes
 beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands der Vereinigte Brauereien Aktiengesellschaft in Meiningen hinsichtlich ihres im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögens wird das Amtsgericht Frankfurt am Main bestimmt.
Gründe :
Der Antragsteller ist Aktionär der vorbezeich-neten Gesellschaft. Deren Vermögen ist im Gebiet der DDR enteignet worden. Die Gesellschaft hat in Frankfurt am Main Vermögen in Form von Aktien oder Erlösen aus dem Verkauf dieser Aktien. Der Antragsteller möchte für die im Gebiet der Bundes* republik Deutschland als Spaltgesellschaft fortbestehende Aktiengesellschaft einen Notvorstand bestellen lassen, der etwaige weitere Vermögenswerte der Gesellschaft ermitteln und sodann eine Hauptversammlung einberufen soll, damit diese über das weitere Schicksal der Gesellschaft beschließen kann.
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Der Antrag ist begründet. Da die Gesellschaft im Gebiet der Bundesrepublik Vermögen besitzt, ist infolge der gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen eine sogenannte Spaltgesellschaft entstanden. Die Gesellschaft ist oder war Aktionärin der Bezugsvereinigung Deutscher Brauereien Aktiengesellschaft in Frankfurt am Main. Diese Aktien oder die Erlöse aus ihrem Verkauf sind vor Aufhebung einer vom Amtsgericht Frankfurt am Main angeordneten Pflegschaft hinterlegt worden.
Damit die Gesellschaft in der Bundesrepublik einen Sitz begründen und ordentliche Organe berufen kann, muß zunächst der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für die Bestellung eines
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Notvorstands nach § 85 AktG zuständig ist (BGHZ 19, 102). Wo der neue Sitz der Gesellschaft sein soll, steht nicht fest. Da das Vermögen der Gesellschaft in Frankfurt hinterlegt worden ist, wird das Amtsgericht Frankfurt am Main als das gemäß § 145 Abs. zuständige Gericht bestimmt.
Stimpel
 Dr. Schulze
1 FGG
Dr. Seidl
 Brandes
Dr. Kellermann