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BGH · I ZB 3/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 3/92

Hat das Landgericht, das den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, entgegen § 17 a Abs.3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluß, sondern erst im Urteil entschieden, ist § 17 ä Abs. 5 GVG nicht anwendbar (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 114,- 1 sowie BGH Beschluß vom 23. Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für eine Klage auf Beseitigung von Schäden an einem Ufergrundstück und auf Wiederherstellung des früheren Zustands dieses Grundstücks, wenn infolge vermehrter Wasserführung eines Bachs die Böschung des Grundstücks abstürzt und der Bachlauf sich* teilweise auf das Grundstück hin verlagert. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der beklagten Stadt, das vom Käppeledobelbach, einem Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum und in der Unterhaltungslast der Beklagten, umflossen wird. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt und ist dem Vorbringen der Klägerin auch im übrigen entgegengetreten. Januar 1991 durch Urteil vom 22, Februar 1991 verurteilt, das Grundstück der Klägerin im Wege der Schadensbeseitigung dahin wiederherzu-stellen, daß der Bach nicht mehr als früher auf ihrem Grundstück verlaufe und daß die vorhandenen Unterspülungen beseitigt würden. Schon deshalb ist das Rechtsmittel statthaft (§§ 545, 546 ZPO; vgl, auch BGH, Urteil vom 26. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "da die im Urteil zu § 17 a III, IV und V GVG n.F, behandelten Probleme von grundsätzlicher Bedeutung sind und bisher in Rechtsprechung und Schrifttum nicht erörtert wurden." Soweit sich die Revision *(auch) dagegen wendet, daß die Vorinstanzen der Klage sachlich stattgegeben haben, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber-auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (st.Rspr.; vgl, zuletzt BGH, Urteil vom 19, November 1991 - VI ZR 171/91 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 11 m.w.N.), So liegt es hier. Der im Zusammenhang mit der Revisionszulassung erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf § 17 a GVG (wie ausgeführt) stellt nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung dar. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-rechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausgegangen. Es hat in dieser Entscheidung den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptsache stattgegeben. Da die Beklagte (innerhalb der Frist des § 282 Abs.3 ZPO) die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte, mußte das Landgericht darüber nach § 17 a Abs, 3 Satz 2 GVG zwingend vorab entscheiden, und zwar durch beschwerdefähigen Beschluß (§ 17 a Abs.4 GVG; vgl. Februar 1991 - III ZR 53/90 und 49/90 = BGHZ 114, 1 und BGHWarn 1991 Nr. 81 = BGHR GVG § 17 a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 2 und 1; BVerwG Beschluß vom 4. Es hat sich jedoch gehindert gesehen, die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bejahte und von der Beklagten auch im zweiten Rechtszug weiterhin gerügte Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, weil das Landgericht durch Urteil über die Hauptsache entschieden habe und deshalb § 17 a Abs. 5 GVG einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage entgegenstehe. Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Hier geht es indes nicht um die Zulässigkeit des von der Beklagten zu dem Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels, die das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, sondern um die der Begründetheit des Rechtsmittels zuzuordnende Frage, ob die Klage zulässig ist. Ziel der in § 17 a GVG getroffenen Regelungen ist es, "daß die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet" werden soll (Begründung zu dem Gesetzentwurf, aaO S. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts in § 17 a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, daß "die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist" (aaO S. § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG als Ausgleich für die Entlastung des Rechtsmittelverfahrens von Rechtswegfragen vorgesehene Zwi-schenve-r fahren, in dessen Rahmen durch einen beschwerdefähigen Beschluß eine Entscheidung'über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen wird, trotz Rüge nicht eingeschlagen, so ist (auch) § 17 a Abs. 5 GVG nicht anzuwenden. Der erkennende Senat hat dies für den Fall, daß die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten des § 17 a GVG n.F. am 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes, in dem über die Zulässigkeit des Rechtswegs zwar nach dem 1. November 1992 - V ZR 230/91 = NJW 1993, 389, 390 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) steht dem nicht entgegen, wie auch eine Anfrage an den V. Dieses Urteil betrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß das Oberlandesgerieht die Zulässigkeit des Rechtswegs eigenständig prüft und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung zugleich in der Hauptsache entscheidet. Es befaßt sich nicht mit der Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil, das unter Nichtbeachtung der Vorschriften des § 17 a Abs. 2 und 3 GVG erging, in den weiteren Instanzen Bindungswirkung entfaltet, to) Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13.GVG), hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt,-von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem'Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st.Rspr.; aa) Auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung, zu deren Prüfung und Entscheidung die Zivilgerichte nach Art. 34 Satz 3 GG, § 40'Abs.2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG n.F. ausdrücklich berufen sind, ist dabei nicht abzustellen. Dem steht jedenfalls von vornherein entgegen, daß ein solcher Anspruch grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber - wie von der Klägerin verlangt - zur Naturalrestitution führen kann (vgl. Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung 4es Amtswalters abgeleitet und wird (lediglich) durch Art. 34 GG auf den Staat oder die sonstige haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zu dem Geschädigten mithin an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (vgl. Das bedeutet, daß § 839 BGB einen Anspruch nur auf solche Leistungen begründet, die - wie Geldersatz - von dem Beamten auch persönlich erbracht werden können. bb) Soweit die Klägerin ihren.Anspruch aus Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch die Beklagte herleitet, ist ein solcher Anspruch im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. Das bedeutet indes nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß für den Pall der Nichtoder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungs-pflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amts-^pflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. WassG), kann für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs dahinstehen (vgl. cc) Der ordentliche Rechtsweg ist im vorliegenden Rechtsstreit auch deshalb eröffnet, weil eine Haftung der Beklagten aufgrund von § 823 Abs. 1 BGB nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich bei ihr nur um einen auf die Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt/ die Pflicht, hat, alle ihm zu demutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. dd) Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist auch insoweit gegeben, als die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer EigentumsStörung herleitet {§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dezember 1971 - V ZR 138/69 = BGHWarn 1971 Nr. 294 = LM GVG § 13 Nr. 121)-/ -Mit der Klage soll nicht in die Entschließungsfreiheit der Beklagten eingegriffen werden, ob und wie sie der ihr obliegenden (öffentlich-rechtlichen) Pflicht zur Unterhaltung des Käppeledobelbachs nachkommt. ee) Ob die Klageansprüche darüber hinaus (auch) kraft öffentlichen Rechts begründet sein können, insbesondere aus dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs (entsprechend § 1004 BGB; vgl. Januar 1991 geltenden Neufassung unterläge er hier sogar der Entscheidung durch das - wegen anderer Klagegründe zulässigerweise angerufene - ordentliche Gericht, ff) Der Klage im ordentlichen Rechtsweg steht die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde (§ 13 GVG), nämlich der Wasserbehörde nach § S Abs.4 Bad.-Württ. Ein solches natürliches Ereignis ist dann nicht anzunehmen, wenn die Überflutung - wie hier nach dem Klagevorbringen -auf eine Verletzung der Gewässerunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zurückgeht (vgl.

Zitierte Normen: § 545 ZPO § 17a GVG § 282 ZPO § 17a GVG § 549 ZPO § 17a GVG Art. 34 GG § 17 GVG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 28 WHG § 823 BGB § 40 VwGO § 17 GVG § 97 ZPO
GrundstückRechtGVGKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
GVG § 17 a
Hat das Landgericht, das den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluß, sondern erst im Urteil entschieden, ist § 17 ä Abs. 5 GVG nicht anwendbar (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 114,- 1 sowie BGH Beschluß vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 = NJW 1993, 470, für BGHZ vorgesehen; Abgrenzung zu BGH Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 = NJW 1993, 389, für BGHZ vorgesehen).
GVG §§ 13, 17 Abs. 2; BadWürttWasserG §§ 8, 46;
BGB §S 823 DC, F, 839 D, 1004
Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für eine Klage auf Beseitigung von Schäden an einem Ufergrundstück und auf Wiederherstellung des früheren Zustands dieses Grundstücks, wenn infolge vermehrter Wasserführung eines Bachs die Böschung des Grundstücks abstürzt und der Bachlauf sich* teilweise auf das Grundstück hin verlagert.
BGH, Urt. v. 25, Februar 1993 - III ZR 9/92 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 9/92.
Verkündet am;
25, Februar 1993 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
••sv*-
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp,
 Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -vom 4. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der beklagten Stadt, das vom Käppeledobelbach, einem Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum und in der Unterhaltungslast der Beklagten, umflossen wird.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dieser Bach, der früher ein Rinnsal gewesen sei, führe infolge von Straßenbaumaßnahmen erheblich mehr Wasser. Dies habe dazu geführt, daß stellenweise die Böschung ihres Grundstücks abgespült, unterspült und abgestürzt sei; auch habe sich der Bachlauf teilweise weiter auf ihr Grundstück hin verlagert. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung des Schadens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihres Grundstücks in Anspruch.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt und ist dem Vorbringen der Klägerin auch im übrigen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1991 durch Urteil vom 22, Februar 1991 verurteilt, das Grundstück der Klägerin im Wege der Schadensbeseitigung dahin wiederherzu-stellen, daß der Bach nicht mehr als früher auf ihrem Grundstück verlaufe und daß die vorhandenen Unterspülungen beseitigt würden. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision ist zulässig.
1.	Das 'Oberlandesgericht hat durch Urteil entschieden und die Revision zugelassen. Schon deshalb ist das Rechtsmittel statthaft (§§ 545, 546 ZPO; vgl, auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 = BGHWarn 1979 Nr. 281 =
MDR 1980, 203) .
2.	Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "da die im Urteil zu § 17 a III, IV und V GVG n.F, behandelten Probleme von grundsätzlicher Bedeutung sind und bisher in Rechtsprechung und Schrifttum nicht erörtert wurden." Darin liegt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage. Soweit sich die Revision *(auch) dagegen wendet, daß die Vorinstanzen der Klage sachlich stattgegeben haben, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig.
Die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber-auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (st.Rspr.; vgl, zuletzt BGH, Urteil vom 19, November 1991 - VI ZR 171/91 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 11 m.w.N.), So liegt es hier. Der im Zusammenhang mit der Revisionszulassung erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf § 17 a GVG (wie ausgeführt) stellt nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung dar. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kennzeichnet vielmehr einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, über den gesondert hätte entschieden werden können, nämlich die Zulässigkeit des Rechtswegs und damit
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der Klage (§ 17 a GVG, § 280 ZPO). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-rechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. In-einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 = BGHR aaO 8).
II.
Die eingelegte Revision ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
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Im Ergebnis zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausgegangen.
1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Verfahren der Vorinstanzen an Mängeln leidet.
a)	Das Landgericht hat seine Entscheidung unter der Geltung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 17 a GVG n.F. getroffen. Es hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1991 durch Urteil entschieden, das es am 22. Februar 1991 verkündet hat. Es hat in dieser Entscheidung den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptsache stattgegeben.
Das war verfahrensfehlerhaft. Da die Beklagte (innerhalb der Frist des § 282 Abs. 3 ZPO) die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte, mußte das Landgericht darüber nach § 17 a Abs, 3 Satz 2 GVG zwingend vorab entscheiden, und zwar durch beschwerdefähigen Beschluß (§ 17 a Abs. 4 GVG; vgl. zu dem Zweck der Neuregelung Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks. 11/7030 S. 36 ff.; Senatsurteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 und 49/90 = BGHZ 114, 1 und BGHWarn 1991 Nr. 81 = BGHR GVG § 17 a Abs. 5 n.F. Rechtswegprüfung 2 und 1; BVerwG Beschluß vom 4. November 1991 7 B 53/91 = NVwZ 1992, 661 f, = DVB1 1992, 777).
Etwas anderes ergab sich auch nicht aus Übergangsrechtlichen Vorschriften. Das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ist am 1. Januar 1991 in Kraft ge-
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treten (Art. 23 des Gesetzes; vgl, zur Anwendbarkeit neuer Prozeßgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten auch Senatsurteil BGHZ 114, 1, 3/4 m.w.N.). In der Überleitungsvorschrift des Art. 21 des 4. VwGQÄndG ist zudem bestimmt, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung (nur dann) nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, wenn die Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das war hier nicht der Fall.
b)	Das Berufungsgericht hat den Verfahrensfehler des Landgerichts erkannt. Es hat sich jedoch gehindert gesehen, die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bejahte und von der Beklagten auch im zweiten Rechtszug weiterhin gerügte Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, weil das Landgericht durch Urteil über die Hauptsache entschieden habe und deshalb § 17 a Abs. 5 GVG einer erneuten Prüfung der Rechtswegfrage entgegenstehe.
Das ist Verfahrensfehlerhaft, wie die Revision mit Recht geltend mac-ht.
Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. ^war ist (auch) diese Vorschrift am 1. Januar 1991 und damit vor Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfaßt sie aber dennoch nicht den vorliegenden Fall.
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Die von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung war zulässig. Hier geht es indes nicht um die Zulässigkeit des von der Beklagten zu dem Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels, die das Berufungsgericht mit Recht bejaht hat, sondern um die der Begründetheit des Rechtsmittels zuzuordnende Frage, ob die Klage zulässig ist. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es mußte jedoch bei richtigem Verständnis des Gesetzes und seiner Übergangsbestimmungen die Rechtswegfrage inhaltlich überprüfen.
§ 17 a Abs. 5 GVG stand dem nicht entgegen.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem die Norm steht, ist § 17 a Abs. 5 GVG dahin auszulegen, daß den Rechtsmittelgerichten nur dann eine Prüfung des Rechtswegs versagt ist, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17 a GVG n.F. erlassen worden ist. Absatz 5 der Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Ziel der in § 17 a GVG getroffenen Regelungen ist es, "daß die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs belastet" werden soll (Begründung zu dem Gesetzentwurf, aaO S. 36 f.). Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts in § 17 a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, daß "die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist" (aaO S. 38). Hat das'erstinstanzliche Gericht das vom Gesetzgeber in
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§ 17 a Abs. 2 bis 4 GVG als Ausgleich für die Entlastung des Rechtsmittelverfahrens von Rechtswegfragen vorgesehene Zwi-schenve-r fahren, in dessen Rahmen durch einen beschwerdefähigen Beschluß eine Entscheidung'über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen wird, trotz Rüge nicht eingeschlagen, so ist (auch) § 17 a Abs. 5 GVG nicht anzuwenden. Den Parteien bliebe sonst jeder Rechtsbehelf versagt, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage erreichen könnten.
Der erkennende Senat hat dies für den Fall, daß die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten des § 17 a GVG n.F. am 1. Januar 1991 ergangen ist, bereits entschieden (Senatsurteile vom 28, Februar 1991 = aaO).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen (Beschluß vom 4. November 1991 = aaO). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes, in dem über die Zulässigkeit des Rechtswegs zwar nach dem 1. Januar 1991, aber verfahrensfehlerhaft noch nach altem Recht entschieden worden ist (vgl. auch BVerwG NVwZ 1992, 661, 662 = DVB1 1992, 777 sowie BGH Beschluß vom 23. September 1992 - I ZB 3/92 = NJW 1993, 470, 471, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der insoweit unterlegenen Partei den nach bisherigem Recht eröffneten Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu versagen, entspricht nicht dem Willen
 des Gesetzgebers, der lediglich das Hauptverfahren der
* « ,
Rechtsmittelinstanz von Rechtsund Zulässigkeitsfragen entlasten, dabei aber nach der im Gesetz angelegten Systematik gleichzeitig sicherstellen wollte, daß die Betroffenen zu jedem Zeitpunkt - sowohl unter der Geltung alten als auch unter der Geltung neuen Rechts - die Rechtswegentscheidung
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überprüfen lassen können. Der Rechtsschutz sollte insoweit für anhängige Verfahren nicht verändert oder gar verkürzt, sondern nur für künftige Verfahren verlagert werden. Diesem Grundgedanken folgt auch die Überleitungsvorschrift des Art. 21 des 4. VwGOÄndG (vgl. BVerwG aaO).
Das Urteil des V, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 = NJW 1993, 389, 390 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) steht dem nicht entgegen, wie auch eine Anfrage an den V. Zivilsenat ergeben hat. Dieses Urteil betrifft den hier nicht gegebenen Fall, daß das Oberlandesgerieht die Zulässigkeit des Rechtswegs eigenständig prüft und auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung zugleich in der Hauptsache entscheidet.
Es befaßt sich nicht mit der Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil, das unter Nichtbeachtung der Vorschriften des § 17 a Abs. 2 und 3 GVG erging, in den weiteren Instanzen Bindungswirkung entfaltet,
2. Die aufgezeigten Verfahrensfehler der Vorinstanzen führen indes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Entscheidung darauf nicht beruht, sich vielmehr im Ergebnis als richtig darstellt {§§ 549, 563 ZPO). Für die Klage ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
a) § 17 a Abs. 5 GVG n.F. findet aus den oben (unter Ti 1 b) dargelegten Gründen auch im vorliegenden Revisionsverfahren keine Anwendung. Der Senat hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs inhaltlich zu prüfen.
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to) Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 13.GVG), hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt,-von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem'Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st.Rspr.; vgl. Senats-.urteil BGHZ 114, 1, 5 m.w.N.).
Dabei ist.auf § 17 Abs. 2 GVG n.F. hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift (i.d.F, des 4. VwGOÄndG) entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit - anders als nach bisherigem Recht - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, Dies bedeutet nach dem Willen des Gesetzgebers, daß "das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist" (vgl, Begründung zu dem Gesetzentwurf, aaO S. 37; Senatsurteil BGHZ 114, .1, 2 und dazu K. Schmidt JuS 1991, 862 f.; s. zu dem bisherigen Rechtszustand Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 = BGHWarn 1990 Nr. 211 = BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 m.w.N.).
c)	Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Beseitigung von Schäden an ihrem Grundstück und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Anspruch, und zwar dergestalt, daß der in der Unterhaltungslast der Beklagten stehende und infolge von Straßenbaumaßnahmen erheblich mehr
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Wasser führende Käppeledobelbach nicht mehr als früher (nämlich in einem bestimmten Teilbereich des Bachlaufs höchstens in einer Breite von 30 cm) "über ihr Grundstück." fließe und daß die an der Uferböschung eingetretenen (im einzelnen be-zeichneten) Abspülungen und Unterspülungen beseitigt würden.
Ein derartiger Anspruch wurzelt in einem Sachverhalt, der (jedenfalls auch, worauf es allein ankommt; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 = aaO und jetzt § 17 Abs. 2 GVG n.F.) von Rechtssätzen des Privatrechts geprägt ist. Der landgerichtlichen Entscheidung ist insoweit zu folgen.
aa) Auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung, zu deren Prüfung und Entscheidung die Zivilgerichte nach Art. 34 Satz 3 GG, § 40'Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG n.F. ausdrücklich berufen sind, ist dabei nicht abzustellen. Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann hier offensichtlich (vgl. zut Bedeutung dieses Umstands für die Rechtswegzuweisung Senatsurteil vom 5. Juli 1990 = aaO) nicht gegeben sein.
Dem steht jedenfalls von vornherein entgegen, daß ein solcher Anspruch grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber - wie von der Klägerin verlangt - zur Naturalrestitution führen kann (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 313 m.w.N.). Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung 4es Amtswalters abgeleitet und wird (lediglich) durch Art. 34 GG auf den Staat oder die sonstige haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zu dem Geschädigten mithin an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (vgl. Senat BGHZ 113, 17, 20).
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Das bedeutet, daß § 839 BGB einen Anspruch nur auf solche Leistungen begründet, die - wie Geldersatz - von dem Beamten auch persönlich erbracht werden können. So liegt es bei der hier verlangten Naturalrestitution nicht.
bb) Soweit die Klägerin ihren.Anspruch aus Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch die Beklagte herleitet, ist ein solcher Anspruch im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (§ 46 Abs. 1 Bad.-Württ. WassG). Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. In Baden-Württemberg ist das durch § 46 Abs. 1 Halbs. 2 WassG ausdrücklich ausgesprochen. Das bedeutet indes nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum, geschädigt, so kann ein zivil-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß für den Pall der Nichtoder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungs-pflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amts-^pflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 55, 153; 86, 152; Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 ■ DVB1 1983, 1055, 1057 =
ZfW 1983, 156, 159 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 = VersR 1983, 639, 640 = ZfW 1984, 217, 219; Gieseke/Wiede-
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mann/Czychows'ki WHG 6. Aufl. § 28 Rdn. 54 ff., insbes. 60; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 29 Rdn, 9 ff., insbes. 15; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rdn. 637, 774; Habel, Wassergesetz für Baden-Württemberg 1982 § 46 Rdn. 1 ff., 5 ff., insbes. 7). Im Rahmen dieser Haftung kann entgegen der Annahme der Beklagten auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu dem Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§249 Satz 1 BGB) verpflichtet werden.
Ob und inwieweit die von der Klägerin verfolgten Ansprüche in den Schutzbereich der Gewässerunte-rhaltungs-pflicht fallen, die grundsätzlich wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt (vgl. § 28 WHG, § 47 Bad.-Württ. WassG), kann für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs dahinstehen (vgl. insoweit Breuer aaO Rdn. 645 a.E. und VGH Baden-Württemberg ZfW 1976, 294). Es liegt jedenfalls nicht so, daß die mit der Klage verfolgten Ansprüche offensichtlich mit dem Gegenstand der der Beklagten obliegenden Gewässerunterhaltung nichts zu tun haben.
cc) Der ordentliche Rechtsweg ist im vorliegenden Rechtsstreit auch deshalb eröffnet, weil eine Haftung der Beklagten aufgrund von § 823 Abs. 1 BGB nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt.
Gewässerunterhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht können zwar ineinander übergehen. Sie sind aber nicht identisch (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 28 Rdn. 61; Sieder/Zeitler/Dahme aaO § 29 Rdn. 18 ff., insbes. 20). Die Verkehrssicherungspflicht steht selbständig neben
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den sonstigen die Gewässer betreffenden Pflichten, insbesondere neben der Gewässerunterhaltungspflicht. Es handelt sich bei ihr nur um einen auf die Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt/ die Pflicht, hat, alle ihm zu demutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. - für die Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Straßengrabens - Senatsurteil vom 17. März 1983 = aaO m.w.N.).
Es ist anerkannt, daß der Träger der Gewässerunterhaltungslast einem, geschädigten Dritten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haften kann (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 28 Rdn. 61? Sie-der/Zeitler/Dahme aaO § 29 Rdn. 18 ff,; Breuer aaO Rdn. 774 f.? Habel aaO § 46 Rdn. 7; jeweils m.w.N.). Daß § 46 Abs. 1 Halbs. 2 Bad.-Württ. WassG eine Rechtspflicht gegenüber einem Dritten verneint, schließt einen solchen Anspruch nicht aus. Denn der verantwortliche Träger der Unterhaltungslast ist generell verpflichtet, bei der Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht Schädigungen Dritter zu vermeiden (vgl. Habel aaO § 46 Rdn. 7). Die Verkehrssicherungspflicht für Gewässer ist nach ständiger Rechtsprechung privatrechtlicher Natur (BGHZ 86, 152, 153)♦
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dd) Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist auch insoweit gegeben, als die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer EigentumsStörung herleitet {§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Die Klägerin begehrt insoweit nicht die Abwehr hoheitlicher Maßnahmen der Beklagten {vgl. BGHZ 41, 264, 266 und BGH Urteil vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 = BGHWarn 1971 Nr. 294 = LM GVG § 13 Nr. 121)-/ -Mit der Klage soll nicht in die Entschließungsfreiheit der Beklagten eingegriffen werden, ob und wie sie der ihr obliegenden (öffentlich-rechtlichen) Pflicht zur Unterhaltung des Käppeledobelbachs nachkommt. Die Klägerin verlangt vielmehr nur die Beseitigung der auf ihrem Grundstück eingetretenen Eigentumsbeeinträchtigung (außerhalb des Käppeledobelbachs, und zwar auch insoweit, als dieser "auf dem Grundstück der Klägerin" fließt). Damit bildet nicht das öffentliche Recht die Grundlage des Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangens, sondern das private (Nachbar-)Recht (vgl. BGHZ 97, 231, 233 f.;s.a. BVerwGE 75, 362).
ee) Ob die Klageansprüche darüber hinaus (auch) kraft öffentlichen Rechts begründet sein können, insbesondere aus dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruchs (entsprechend § 1004 BGB; vgl. BVerwGE 44, 235, 243; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 28 Rdn. 56; Sie-der/Zeitler/Dahme aaO § 29 Rdn. 15; Breuer aaO Rdn. 637; Habel aaO Rdn. 8), worauf die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtswegrüge im Laufe des Rechtsstreits wiederholt hingewiesen hat, kann dahinstehen. Ein solcher öffentlich-rechtlicher Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsanspruch, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich im Verwaltungsrechts-weg zu verfolgen wäre, würde gleichwohl an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im übrigen nichts ändern.
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Nach § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Neufassung unterläge er hier sogar der Entscheidung durch das - wegen anderer Klagegründe zulässigerweise angerufene - ordentliche Gericht,
 ff) Der Klage im ordentlichen Rechtsweg steht die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde (§ 13 GVG), nämlich der Wasserbehörde nach § S Abs. 4 Bad.-Württ. WassG, nicht entgegen.
Werden Ufergrundstücke an öffentlichen Gewässern infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so erstreckt sich nach § 8 Abs. 1 Bad.-Württ. WassG das Eigentum am Gewässerbett auchauf die überfluteten Flächen {vgl. dazu LT-Beil. 2/2920 S. 4911; Habel aaO § 8 Rdn. 1 ff.). Die dadurch betroffenen Eigentümer dürfen nach Absatz 3’ der Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen den früheren Zustand wie-derherstellen. Über das Recht dazu entscheidet auf Antrag die Wasserbehörde (§ 8 Abs. 4 Halbs. 1). Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft die dauernde Überflutung eines Ufergrundstücks infolge natürlicher Einflüsse. Ein solches natürliches Ereignis ist dann nicht anzunehmen, wenn die Überflutung - wie hier nach dem Klagevorbringen -auf eine Verletzung der Gewässerunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zurückgeht (vgl. - zu der entsprechenden Vorschrift des BayWG - Sieder/Zeitler/Dahme Bayerisches Wassergesetz Art. 7 Rdn. 11; Fritzsche/Knopp/Manner Bayerisches Wassergesetz Art. 7 Rdn, 7).
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III.
Der von der Klägerin beschrittene Zivilrechtsweg ist hiernach zulässig, die Revision- der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krohn
 Wurm
Werp	Rinne
 Deppert
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