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BGH · III ZR 9/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 9/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuelle Fragen ddr Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargesteilt ist (BGHZ 30, 19, 22), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (Senatsbeschluß vom 26. Im übrigen gilt auch insoweit die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). a) Ist der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (S 102 KO) nur gegeben, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers besteht, so genügt es für die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht, die Forderung glaubhaft zu machen; das Konkursgericht muß vielmehr von ihrem Bestand überzeugt sein. Ist der Bestand der Forderung ernsthaft bestritten, dann muß das Konkursgericht den antragstellenden Gläubiger in aller Regel auf den Klageweg verweisen; denn das Konkursverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; Danach bindet die nicht rechtskräftige Zuerkennung solcher Forderungen den Konkursrichter bei seiner Überzeugungsbildung grundsätzlich nicht; er hat vielmehr die Aussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels nach freiem Ermessen zu würdigen (Jäger/Weber, Konkursordnung 8. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Amtsrichter sich vom Bestehen der gegen die wflMl erhobenen Forderungen nicht habe überzeugen können und daß die damaligen Erkenntnisse für eine solche Überzeugung auch nicht ausgereicht hätten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist kein zwingender Beweis für den Bestand und die Fälligkeit der titulierten Forderung, geht doch der vorweggenommene Zwangszugriff auf Gefahr des Klägers (§ 717 ZPO; Weber aaO; OLG Köln aaO). Für die Berücksichtigving spricht die im Beschluß enthaltene Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen der vom Konkursgericht beauftragt worden war, auch der Frage der Überschuldung nachzugeheh. Ebensowenig ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin zu sehen, daß der Konkursrichter auch bei der Prüfung des Konkursgrundes der überschuld\ang die erstinstanzlich titulierten Forderungen außer Betracht gelassen hat. Auch insoweit durfte er nämlich der Auffassung folgen, daß das Konkursgericht einen Konkursgrund nur bejahen könne, wenn es vöm Bestand der Forderungen überzeugt sei {Weber aaO). Der Umstand, daß - nach Auffassung des Berufungsgerichts - "mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeiten" sprachen, zwang das Konkursgericht noch nicht, diese Verbindlichkeiten im Rahmen ples Vermögensstatus zu berücksichtigen. Die von der Revision als Beleg für ihre abweichende Auffassung herangezogene Entscheidung BGHZ 72, 328 betrifft nicht die zur Annahme einer Pflichtverletzung erforderlichen Feststellungen, sondern den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Amtsgericht die Zulässigkeit des Konkursantrages stillschweigend bejaht und den Antrag als unbegründet zurückgewiesen hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß unter den gegebenen umständen Maßnahmen des Konkursgerichts zur Sicherung der Masse (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) - jedenfalls nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses vom 15. Hier ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen HiHtol, daß das Aktivvermögen der WÄBB im wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen bestand. Zumindest kann dem Konkursrichter auch insoweit ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, nachdem das Berufungsgericht als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die gerügte Unterlassung als objektiv rechtmäßig angesehen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 207 KO
ForderungKonkursrichterKonkursgerichtAuffassungKölnBeschlußRevision

Volltext der Entscheidung

st
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 9/91	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 19. Dezember 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
i •
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 1990 - 7 U 134/90 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). ;
Streitwert: 158.144 DM
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
■ I.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Krohn/Papier, Aktuelle Fragen ddr Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargesteilt ist (BGHZ 30, 19, 22), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 106/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 15). Eine weitere Eingrenzung der Haftung besteht bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des sog. "Richterprivilegs" (S 839 Abs. 2 BGB). Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig ge-
 
handelt hat, ist der Verfassurigsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - Ill ZR 182/89). Im übrigen gilt auch insoweit die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107).
II.
Bei Anlegung dieser MaßStäbe kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der im Streitfall tätig gewordenen Richter nicht bejaht werden.
1.	Ablehnung der Konkurseröffnung
(Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. März 1986):
a) Ist der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (S 102 KO) nur gegeben, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers besteht, so genügt es für die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht, die Forderung glaubhaft zu machen; das Konkursgericht muß vielmehr von ihrem Bestand überzeugt sein. Ist der Bestand der Forderung ernsthaft bestritten, dann muß das Konkursgericht den antragstellenden Gläubiger in aller Regel auf den Klageweg verweisen; denn das Konkursverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (OLG Hamm KTS 1971, 54, 56;
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OLG Frankfurt KTS 1973, 140, 141 und 1983, 148, 149;
OLG Köln ZIP 1989, 789, 790; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 10. Auf1. § 105 Rn. 11h).
Von diesen vom Berufungsgericht im Streitfall angewandten Grundsätzen geht auch die Revision aus. Sie meint jedoch, der Konkursrichter hätte hier das Bestehen der Konkurs forderungen als bewiesen ansehen müssen, weil sie bereits erstinstanzlich tituliert waren. Dabei läßt sie indessen außer Betracht, daß die Verfahrensweise des Konkürs-richters mit maßgeblichen Äußerungen im konkursrechtlichen Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stand. Danach bindet die nicht rechtskräftige Zuerkennung solcher Forderungen den Konkursrichter bei seiner Überzeugungsbildung grundsätzlich nicht; er hat vielmehr die Aussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels nach freiem Ermessen zu würdigen (Jäger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 105 Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck aaO;
OLG Köln aao S. 790 f.; vgl. auch OLG Frankfurt KTS 1983, 148, 149). Wenn hier der Konkursrichter der Sache nach dieser Auffassung gefolgt ist, so schließt dies den Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung aus.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Amtsrichter sich vom Bestehen der gegen die wflMl erhobenen Forderungen nicht habe überzeugen können und daß die damaligen Erkenntnisse für eine solche Überzeugung auch nicht ausgereicht hätten. Der Hinweis der Revision, das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei mit Si-cherheit vorhersehbar gewesen, vermag diese (überwiegend) tatrichterliche Würdigung nicht zu erschüttern.
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Ebensowenig kann der Revision in der Auffassung gefolgt werden, der Konkursriehter hätte die Zahlungsunfähigkeit der WHü schon deswegen bejahen müssen, weil sie sich nach den erstinstanzlich gegen sie ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteilen durchsetzbaren Forderungen in einer Höhe gegenübergesehen habe, die ihr Aktivvermögen um mehr als das Doppelte überstiegen habe. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist kein zwingender Beweis für den Bestand und die Fälligkeit der titulierten Forderung, geht doch der vorweggenommene Zwangszugriff auf Gefahr des Klägers (§ 717 ZPO; Weber aaO; OLG Köln aaO).
b) Aus dem umstand, daß sich der Beschluß vom 12. März 1986 nicht ausdrücklich mit der Frage der Überschuldung der W0HI befaßt, kann nicht gefolgert werden, der Konkursrichter habe diesen Konkursgrund (§ 207 Abs. 1 KO) ungeprüft gelassen. Für die Berücksichtigving spricht die im Beschluß enthaltene Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen	der	vom Konkursgericht beauftragt
 worden war, auch der Frage der Überschuldung nachzugeheh.
Ebensowenig ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin zu sehen, daß der Konkursrichter auch bei der Prüfung des Konkursgrundes der überschuld\ang die erstinstanzlich titulierten Forderungen außer Betracht gelassen hat. Auch insoweit durfte er nämlich der Auffassung folgen, daß das Konkursgericht einen Konkursgrund nur bejahen könne, wenn es vöm Bestand der Forderungen überzeugt sei {Weber aaO). Die Ausführungen der Revision über Inhalt und Funktion des in solchen Fällen zu errichtenden Überschuldungsstatus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982
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- VIII ZR 187/81 - NJW 1983, 676, 677 f.) ändern an dieser Beurteilung nichts. Die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze, auf welche die Revision verweist, besagen nichts darüber, ob für die spezifisch konkursrechtlichen Wertungen nach §§ 102, 207 Abs. 1 KO nicht-rechtskräftig ausgeurteilte, streitige Verbindlichkeiten zu passivieren sind. Der Umstand, daß - nach Auffassung des Berufungsgerichts - "mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeiten" sprachen, zwang das Konkursgericht noch nicht, diese Verbindlichkeiten im Rahmen ples Vermögensstatus zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung, ob es schuldhaft amtspflichtwidrig war, das Konkursverfahren am 12. März 1986 nicht zu'eröffnen, muß unberücksichtigt bleiben, daß das Oberlandesgericht die Berufungen der	gegen	die	zugunsten der an-
tragstellenden Gläubiger ergangenen landgerichtlichen Urteile später zurückgewiesen hat. Die von der Revision als Beleg für ihre abweichende Auffassung herangezogene Entscheidung BGHZ 72, 328 betrifft nicht die zur Annahme einer Pflichtverletzung erforderlichen Feststellungen, sondern den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
2.	Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Köln (Beschluß vomi15. April 1986):
Die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als sie nicht erkennen läßt, ob die Entscheidung im Zulassungsverfahren (§ 105
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 Abs. 1 KO) oder im Verfahren der Hauptprüfung (S 105 Abs. 2 KO) ergangen ist. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Amtsgericht die Zulässigkeit des Konkursantrages stillschweigend bejaht und den Antrag als unbegründet zurückgewiesen hatte. Demgemäß ging es im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) um die Glaubhaftmachung, sondern um die Feststellung eines Konkursgrundes. Ob sich das Landgericht dessen bewußt gewesen ist, bleibt unklar. Dieser mögliche Fehler hat sich indessen im Ergebnis nicht ausgewirkt; denn das Amtsgericht hat die Entscheidung so verstanden, daß weitere Ermittlungen über das Vorliegen eines Konkursgrundes geführt werden sollten.
Daß das Landgericht davon abgesehen hat, diese. Ermittlungen selbst zu führen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Ansicht der Revision beruht auf der Annahme, daß bereits nach dem Gutachten des Sachverständigen	die	Konkursgründe	der	Zahlungsunfähig-
keit und Überschuldung festgestanden hätten. Davon mußten die zur Entscheidung berufenen Gerichte aber gerade nicht ausgehen.
3.	Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen:
Der Revision ist zuzugeben, daß unter den gegebenen umständen Maßnahmen des Konkursgerichts zur Sicherung der Masse (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) - jedenfalls nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses vom 15. April 1986 -hätten in Betracht kommen können. Sind solche Maßnahmen
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nach Lage der Sache unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, so ist das Konkursgericht ungeachtet des Gesetzeswortlauts ("kann") verpflichtet, sie zu treffen (Kilger, KonkursOrdnung 15. Aufl. S 106 Anm. 2). Hier ergab sich aus dem Gutachten des Sachverständigen HiHtol, daß das Aktivvermögen der WÄBB im wesentlichen aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen bestand. Dies konnte die Befürchtung masseschädigender Handlungen begründen.
Aüf der anderen Seite durfte das Konkursgericht den Bestand der Gläubigerforderungen als ungeklärt ansehen und die Gläubiger - sogleich - auf den Rechtsweg verweisen. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß ein' Konkursgrund (damals) "nicht feststellbar" sei. Geht man hiervon aus, so kamen, da der Konkursantrag der sofortigen Ablehnung unterlag, Sicherungsmaßnahmen nicht in Frage. Zumindest kann dem Konkursrichter auch insoweit ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, nachdem das Berufungsgericht als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die gerügte Unterlassung als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Einer der Fälle, in denen diese allgemeine Richtlinie nicht eingreift (dazu Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - verschulden 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 - aaO Verschulden 7, und vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - aaO Verschulden 14, jeweils m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor.
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4. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen‘entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
Wurm
 Deppert
Krohn
 Engelhardt
Rinne