* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 9/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 9/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung in der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung sieht, kann die Amtshaftungsklage keinen Erfolg haben, nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu dem die Beklagte beigeladen war (vgl. § 66 Rn. 14), entschieden worden ist, daß die Ablehnung des Bauantrages nicht rechtswidrig war (Urteile des VG München vom 7. Auch das Verhalten der Bediensteten der beklagten Gemeinde im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung für die Grundstücke des Klägers läßt keine Amtspflichtverletzungen erkennen. a) An der Kausalitätsfrage kann der Amtshaftungsan-spruch allerdings insoweit nicht scheitern, weil der Kläger geltend macht, durch das Verhalten der Gemeinde generell, und nicht nur in bezug auf das beantragte Vorhaben, an einer Bebauung gehindert worden zu sein. b) Keinen Amtshaftungsanspruch kann der Kläger allein daraus herleiten, daß die beklagte Gemeinde für seine Grundstücke bisher keinen Bebauungsplan aufgestellt hat. Auch der Umstand, daß der betroffene Grundbesitz des Klägers im Flächennutzungsplan bereits als reines Wohngebiet ausgewiesen war, verschafft ihm keinen Anspruch auf Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplanes. Wenn somit die Amtspflicht zur erforderlichen Bauleitplanung der Gemeinde nicht gegenüber einzelnen Bürgern als Dritten i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt, kann die c) Dieser allgemeine Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß den zuständigen Amtsträgern der Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über ihren Inhalt auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Bürgern obliegen. 3. Unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger aus der Weigerung der Beklagten, einen Bebauungsplan zu erlassen, keinen Entschädigungsanspruch herleiten, denn das bloße Unterlassen der Aufstellung eines Bauleitplans kann grundsätzlich einen Eingriff in das Grundeigentum nicht darstellen (Senatsurteil vom 6.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2 BauGB
einzelnMünchenAufstellungKlägerGemeindeVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
* if-;
III ZR 9/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg R
reg 6, Ei

Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Gemeinde
 vertreten durch den Bürgermeister Dr. Joachim E( Rathaus, E(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1989 - 1 U 2908/89 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.000 DM
3

?
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aus-sicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung in der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung sieht, kann die Amtshaftungsklage keinen Erfolg haben, nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zu dem die Beklagte beigeladen war (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 66 Rn. 14), entschieden worden ist, daß die Ablehnung des Bauantrages nicht rechtswidrig war (Urteile des VG München vom 7. März 1983 - M 2099 XI 83 - und des BayVGH vom 5. Februar 1987 - 2 B 85 A.1274 - und Beschluß des BVerwG vom 8. Juli 1987 - 4 B 183.87). Diese Entscheidung ist, soweit es um die objektive Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln geht, für die Zivilgerichte im Amthaftungsprozeß bindend. Aus ihr ergibt sich, daß die Verweigerung des Einvernehmens für die Ablehnung des Bauantrags nicht ursächlich war, da dem Bauvorhaben des Klägers im Gesamtzusammenhang seiner Pläne der öffentliche Belang der Planungsbedürftigkeit entgegenstand, es als einzelnes aber schon aus baurechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig war.
2.	Auch das Verhalten der Bediensteten der beklagten Gemeinde im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung für die Grundstücke des Klägers läßt keine Amtspflichtverletzungen erkennen.
4
a)	An der Kausalitätsfrage kann der Amtshaftungsan-spruch allerdings insoweit nicht scheitern, weil der Kläger geltend macht, durch das Verhalten der Gemeinde generell, und nicht nur in bezug auf das beantragte Vorhaben, an einer Bebauung gehindert worden zu sein.
b)	Keinen Amtshaftungsanspruch kann der Kläger allein daraus herleiten, daß die beklagte Gemeinde für seine Grundstücke bisher keinen Bebauungsplan aufgestellt hat.
Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch (§ 2 Abs. 3 BauGB). § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde zwar zur Bauleitplanung. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde aber nicht im - individuellen -Interesse einzelner Bürger, sondern nur im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und einer sozialgerechten Bodennutzung; ein Anspruch einzelner Bürger auf eine bestimmte Vorhaben ermöglichende oder begünstigende Planung würde überdies zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Verkürzung der Abwägung (§ 1 Abs. 5, 6 BauGB) führen (Gaentzsch in: BK-BauGB § 2 Rn. 16; ebenso Battis in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB § 2 Rn. 10).
Auch der Umstand, daß der betroffene Grundbesitz des Klägers im Flächennutzungsplan bereits als reines Wohngebiet ausgewiesen war, verschafft ihm keinen Anspruch auf Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplanes.
Wenn somit die Amtspflicht zur erforderlichen Bauleitplanung der Gemeinde nicht gegenüber einzelnen Bürgern als Dritten i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegt, kann die
3?
 
Unterlassung, einen Bebauungsplan aufzustellen, als solche keinen Amtshaftungsanspruch auslösen.
c)	Dieser allgemeine Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß den zuständigen Amtsträgern der Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über ihren Inhalt auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Bürgern obliegen. Dazu gehört auch die Pflicht, die Planungshoheit nicht zur Verwirklichung zweckfremder Gesichtspunkte zu mißbrauchen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1968 - Ill ZR 32/68 - DVBl 1969, 209). Einen solchen Amtsmißbrauch wirft die Revision der beklagten Gemeinde vor. Sie sieht ihn darin, daß die zuständigen Bediensteten die Aufstellung eines Bebauungsplans davon abhängig gemacht hätten, daß der Kläger der Gemeinde 37,5 % der Fläche zu einem limitierten Preis übertrage.
Dieser Auffassung der Revision ist aber nicht zu folgen. Das Verhalten der beklagten Gemeinde zielt insbesondere nicht darauf ab, sich im Rahmen der Bauleitplanung ungerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen (dazu Geizer, Bauplanungsrecht, 4. Aufl. S. 26). Vielmehr geht es ihr darum, entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 89 des II. WoBauG für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke zu beschaffen und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stellen zu können. Dies ist - wie gerichtsbekannt - in der Umgebung von München und streckenweise in Oberbayern im Hinblick auf die dortige Entwicklung der Baulandpreise sehr schwierig. Unter diesen Umständen kann das beanstandete Verhalten der beklagten Gemeinde, das auch von der zuständigen Aufsichts-
behörde gutgeheißen wird, nicht als amtsmißbräuchlich angesehen werden.
3.	Unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger aus der Weigerung der Beklagten, einen Bebauungsplan zu erlassen, keinen Entschädigungsanspruch herleiten, denn das bloße Unterlassen der Aufstellung eines Bauleitplans kann grundsätzlich einen Eingriff in das Grundeigentum nicht darstellen (Senatsurteil vom 6. Juni 1968 - III ZR 32/68 - DVBl 1969, 209).
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Rinne
Wurm