Eine vorhergehende Bestellung kann zu verneinen sein, wenn der Kreditvermittler zwar telefonisch das Einverständnis des Darlehensinteressenten mit einem Hausbesuch eingeholt hat, sein Anruf aber nach den Umständen als Beginn einer verbotenen Überrumplung zu werten ist. Ist der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig, so kann der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehensnettokapitals nur in Raten, in der. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Auf die Übersendung dieses Materials und eine Nachfrage der Kreditvermittlungsfirma antwortete sie dann aber nicht mehr. Nur in Höhe von 2.113 DM nebst Zinsen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1. Vertragliche Ansprüche aus §§ 607, 608 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag nichtig ist. a) Die Nichtigkeit ergibt sich gemäß § 134 BGB aus einem Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO. Darüber hinaus hat der erkennende Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß im Einzelfall eine vorhergehende Bestellung selbst dann vorliegen kann, wenn eine Bank sich auf Veranlassung eines - vom Kreditsuchenden eingeschalteten - Kreditvermittlers telefonisch beim Kreditsuchenden meldet und ihn veranlaßt, sich mit einem Hausbesuch einverstanden zu erklären (Senatsurteil vom 6. Der Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO führt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei einem Konsumentenratenkreditvertrag - wie er hier vorliegt - zur Nichtigkeit nach § 134 BGB (BGHZ 71, 358; 93, 264, 267 m.w.N.). b) Danach braucht die Frage, ob der Kreditvertrag außerdem auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, nicht mehr entschieden zu werden. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, trotzdem aber eingehend ausgeführt, warum auch ein Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen wäre. Auch die Mehrkosten der - hier statt einer Restschuldversicherung abgeschlossenen - Lebensversicherung mit fester Kapitalzahlungssumme können nicht, wie das Berufungsgericht meint, einseitig zu Lasten der Klägerin als Kreditgeberin in die Berechnung des effektiven Vertragszinses einbezogen werden; denn eine solche Versicherung bringt der Beklagten als Versicherungsnehmerin bzw. dem von ihr für den Todesfall bestimmten Berechtigten zusätzliche Vorteile (Kapitalzahlung unabhängig von der Restschuldhöhe, Gewinnbeteiligung), die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (Senatsurteil vom 14. 2. Das Darlehensnettokapital von 50.000 DM (Antragssumme 51.500 - 1.500 DM Maklerprovision) steht der Klägerin, da die Beklagte es aufgrund der Nichtigkeit des Kreditvertrags ohne Rechtsgrund erhalten hat, gemäß § 812 BGB zu. Allerdings kann sie die Rückzahlung nach § 817 Satz 2 BGB nur in Raten, in der vertraglich vereinbarten Zeitfolge, verlangen, und zwar ohne Verzinsung für die Zeit bis zu dem Fälligwerden der einzelnen Raten (BGHZ 99, 333, 338/339 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB, sondern auch für den - in § 817 Satz 1 BGB gleichgestellten - Fall des Verstoßes gegen ein a) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO diene die Darlehenshingabe keinem anstößigen Zweck, sondern sei "verbotsneutral", § 817 Satz 2 BGB daher überhaupt nicht anwendbar, ist ihr nicht zu folgen. - unter Berufung auf § 551 Nr. 7 ZPO - das Fehlen der nach ihrer Auffassung notwendigen Feststellung rügt, daß die Klägerin bewußt gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßen habe. Das aber ist eine Frage der Wertung, die der Senat ohne ausdrückliche Feststellungen des Tatrichters treffen kann. er für sie alle Vertragsverhandlungen mit der Beklagten geführt hat und auch in die Auszahlung der Darlehensvaluta eingeschaltet war. Sogar beim wucherischen Darlehen ist der Darlehensnehmer, der zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet bleibt, von dem dafür vereinbarten Zeitpunkt an nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln, also gemäß § 291 BGB zur Zinszahlung verpflichtet; das hat der erkennende Senat bereits in seinem - unveröffentlichten - Nichtannahmebeschluß vom 22. Möglicherweise geht das Berufungsgericht davon aus, ein Darlehensnehmer, der gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Rückzahlung des Nettokapitals in Raten verpflichtet ist, komme zu den Fälligkeitsterminen gemäß § 284 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug, da die Leistungszeit im Vertrag nach dem Kalender bestimmt sei. Dagegen bestehen Bedenken, weil die vertragliche Vereinbarung sich auf die - Zinsen und Kosten umfassenden - höheren Raten bezog, die wegen Nichtigkeit des Vertrags gerade nicht geschuldet werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls einen 4 % übersteigenden Zinsanspruch deshalb verneint, weil hinreichender Vortrag der Klägerin zur Höhe eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens fehlt. April 1988 bestätigt hat (BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87 = WM 1988, 1044 = BGHR BGB § 288 Abs. 2 - Bankkredit 1; vgl. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Ergänzung des Parteivorbringens der Klägerin hinwirken müssen, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil auch die Revisionsbegründung den unterbliebenen Vortrag nicht nachholt (vgl. 4. Zahlungen auf die Schuld der Beklagten hat die Klägerin, wenn man von ihrer eigenen Aufstellung vom 20. Oktober 1987) in Höhe von insgesamt 37.300,81 DM erhalten; dieser Betrag erhöht sich nach den Schriftsätzen der Klägerin vom 10. Darüber hinausgehende fällige Ansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint und daher die Klage, auch soweit sie sich auf Bereicherungsansprüche wegen Nichtigkeit des Kreditvertrags stützt, mit Recht abgewiesen. zu 3.) hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung versagt, sie müsse sich gegenüber dem - durch nicht pünktliche Zahlungen entstandenen - Verzugsschaden von höchstens 4 % die Zinsvorteile anrechnen lassen, die durch zu hohe und damit zeitlich zu frühe Zahlungen der Beklagten bei ihr entstanden seien; gemäß § 287 Abs. 2 ZPO könne davon ausgegangen werden, daß diese Vorteile der Höhe nach mindestens dem Verzugsschaden der Klägerin entsprächen. Mit der ratenweisen Rückzahlung des Nettokapitals war die Beklagte nämlich allenfalls in einem ganz begrenzten Zeitraum in Rückstand geraten: Nach der eigenen Zahlungsaufstellung der Klägerin hatte die Beklagte vom 10. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Aufstellung der Klägerin als nicht nachvollziehbar wirksam bestritten, Versicherungsprämien hätten unstreitig nicht durch die Klägerin finanziert werden sollen. Mit Recht rügt demgegenüber die Revision, die ursprüngliche Vereinbarung, nach der die Lebensversicherungsprämien nicht finanziert, sondern von der Beklagten selbst bezahlt werden sollten, schließe nicht aus, daß die Klägerin, wenn sich später Prämienrückstände ergaben, anstelle der Beklagten zahlte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GewO §S 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 Eine vorhergehende Bestellung kann zu verneinen sein, wenn der Kreditvermittler zwar telefonisch das Einverständnis des Darlehensinteressenten mit einem Hausbesuch eingeholt hat, sein Anruf aber nach den Umständen als Beginn einer verbotenen Überrumplung zu werten ist. BGB §§ 607, 812, 817 S. 2, 819 Abs. 1 Ist der Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig, so kann der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehensnettokapitals nur in Raten, in der. vertraglich vereinbarten Zeitfolge, verlangen, wenn sich der Darlehensgeber oder sein Vermittler des Gesetzesverstoßes bewußt war oder sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen hat. Bis zur Fälligkeit der einzelnen Raten stehen dem Darlehensgeber keine Zinsansprüche zu. Danach kann er eine Verzinsung mit 4 % gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 246 BGB verlangen . BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - III ZR 9/88 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 9/88 Verkündet am: 15. Juni 1989 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Niederlassung der DSK-Bank un<d K^Bbank Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dieter Dieter G. D^m^, Wolfgang ßHH^straße 30, D( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Irmgard S Am E 15, Mj__ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1989 durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klageabweisung in Höhe von 2.113 DM nebst Zinsen aufrechterhalten hat. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand Im Sommer 1980 hatte die Beklagte, die damals 56 Jahre alt war und als Angestellte in der Universitätsverwaltung monatlich 1.800 DM netto verdiente, bereits bei drei verschiedenen Banken Kreditschulden von zusammen über 82.000 DM. Als sie eine Postwurfwerbesendung der Kreditvermittlungsfirma erhielt, erbat sie in der Hoff- nung, ihre monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen reduzieren zu können, weiteres Informationsmaterial. Auf die Übersendung dieses Materials und eine Nachfrage der Kreditvermittlungsfirma antwortete sie dann aber nicht mehr. Mehrere Monate später, am 12. Oktober 1980, einem Sonntagmorgen, wurde die Beklagte von dem für die Firma & m tätigen Vermittler H^^ angerufen.. Er erklärte, er sei geschäftlich auf der Durchreise; falls sie noch Interesse habe, wolle er sie persönlich aufsuchen und in ihren Kreditangelegenheiten beraten. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Kurze Zeit später erschien Huber in ihrer Wohnung. Die Beklagte unterschrieb dort ein Antragsformular der Klägerin, die ihr danach einen Ratenkredit zu folgenden Bedingungen gewährte: Antragssumme + Zins 0,8 % p.M. + Bearb.Geb. 3 % + Auskunfts- und Antragsgeb. = Gesamtdarlehen 51.500 DM 49.440 DM 1.545 DM 50 DM 102.535 DM 4 Zahlungsplan: 1. Rate über 790 DM am 1. Dezember 1980, 119 Folgeraten über je 855 DM monatlich ab 1. Januar 1981. Effektiver Jahreszins 19,65 % p.a. Von der Antragssumme wurden der Beklagten - gemäß ihrer Zahlungsanweisung - 5.256 DM über die Kreditvermittlungsfirma ausgezahlt. 1.500 DM erhielt diese Firma als Courtage. Mit dem Rest (35.444 DM + 9.300 DM) wurden Kreditschulden der Beklagten bei zwei anderen Banken abgelöst. Außer dem Kreditantrag Unterzeichnete die Klägerin beim Besuch des Vermittlers am 12. Oktober 1980 einen An- trag auf Abschluß einer Lebensversicherung bei der sm|^-Rmammm• Nach der darin angegebenen Tarif num-mer - 440 - handelt es sich um eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todesfall; im Antragstext heißt es: Todes-fallsumme: 75.000 DM, Erlebensfallsumme: 75.000 DM. Die Versicherungsdauer war mit zehn Jahren angegeben, der monatliche Prämienbetrag, für den die Beklagte eine Abbuchungsermächtigung erteilte, betrug 211,30 DM. Sämtliche Rechte aus der Lebensversicherung ließ sich die Klägerin zur Kreditsicherung abtreten, außerdem den pfändbaren Teil der Gehalts- und Pensionsansprüche der Beklagten. In der Folgezeit hielt die Beklagte die monatlichen Ratenzahlungen nicht ein. Die Klägerin kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 3. Mai 1983 und verlangte - unter Berücksichtigung von Zinsen und Mahnkosten sowie eines Rediskonts 5 V von 28.431 DM - Zahlung von 65.126,79 DM nebst 1,8 % Zinsen p.M. aus 65.068,75 DM ab 27. April 1983. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage in Höhe von 2.502,64 DM zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Nur in Höhe von 2.113 DM nebst Zinsen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1. Vertragliche Ansprüche aus §§ 607, 608 BGB hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag nichtig ist. a) Die Nichtigkeit ergibt sich gemäß § 134 BGB aus einem Verstoß gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO. Unstreitig hat die Beklagte den Darlehensantrag am 12. Oktober 1980 bei einem Hausbesuch des Kreditvermittlers H^^B in ihrer Wohnung unterschrieben. Eine vorhergehende Bestellung i.S. des § 55 GewO hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. 6 Zu weit geht allerdings die Auffassung, es fehle stets schon dann an einer rechtfertigenden Bestellung, wenn der Anstoß zu dem Hausbesuch allein vom Gewerbetreibenden ausgehe und der Kunde nur dessen Besuchswunsch zustimme. Es erscheint vielmehr unbedenklich, wenn ein Gewerbetreibender Darlehensinteressenten durch schriftliche Werbeangebote zu veranlassen sucht, um seinen Hausbesuch zu bitten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 94/87 = WM 1989, 4 zu II 2 a m.w.N.). Darüber hinaus hat der erkennende Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, daß im Einzelfall eine vorhergehende Bestellung selbst dann vorliegen kann, wenn eine Bank sich auf Veranlassung eines - vom Kreditsuchenden eingeschalteten - Kreditvermittlers telefonisch beim Kreditsuchenden meldet und ihn veranlaßt, sich mit einem Hausbesuch einverstanden zu erklären (Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO) . Andererseits ist jedoch in der zitierten Entscheidung (aaO zu II 2 c) auch ausgeführt, daß eine wirksame Bestellung zu verneinen sein kann, wenn bei einem unverlangten Telefonanruf, der auf die Vereinbarung eines Hausbesuchs zielt, die Gefahr der Überrumpelung und unsachgemäßen Beeinflussung des Kunden ebenso groß ist wie bei einem unbestellten Erscheinen an der Haustür. So aber war es hier; wesentliche Umstände lagen anders als im Fall des Senatsurteils vom 6. Oktober 1988: Zwar hatte die Beklagte zunächst aufgrund einer Postwurfsendung der Vermittlerfirma um Informationsmaterial gebeten; nach dessen Erhalt hatte sie aber dadurch, daß sie trotz ausdrücklicher Nachfrage nichts 7 mehr von sich hören ließ, ihr fehlendes Interesse an weiteren Kontakten deutlich gemacht. Der Monate später erfolgende Anruf des Vermittlers H||^muB danach als Beginn einer verbotenen Überrumpelung gewertet werden: Er geschah an einem Sonntagmorgen mit dem Hinweis, der Vermittler sei auf der Durchreise in der Nähe; der Besuch erfolgte deshalb noch am selben Tag, nur kurze Zeit später. Der Beklagten war dadurch Zeit und Möglichkeit genommen, sich durch zwischenzeitliche Erkundigungen noch auf die nachfolgenden Vertragsverhandlungen vorzubereiten. Sie konnte auch, da der Vermittler telefonisch nicht mehr erreichbar war, vor dessen Erscheinen die Verabredung nicht wieder rückgängig machen. Damit entfielen entscheidende Gründe dafür, einen Hausbesuch nach telefonisch erteiltem Einverständnis zuzulassen. Der Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO führt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei einem Konsumentenratenkreditvertrag - wie er hier vorliegt - zur Nichtigkeit nach § 134 BGB (BGHZ 71, 358; 93, 264, 267 m.w.N.). b) Danach braucht die Frage, ob der Kreditvertrag außerdem auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, nicht mehr entschieden zu werden. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt, trotzdem aber eingehend ausgeführt, warum auch ein Verstoß gegen die guten Sitten zu bejahen wäre. Diese Begründung steht - das sieht auch das Berufungsgericht -teilweise im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie inzwischen im Urteil vom 24. März 1988 (III ZR 24/87 = WM 1988, 647 = NJW 1988, 1661 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Ratenkredit 17) noch einmal 8 zusairanengefaßt und bestätigt worden ist. Danach sind bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Ratenkreditvertrag die Kosten einer Restschuldversicherung weder bei der Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses zu berücksichtigen. Auch die Mehrkosten der - hier statt einer Restschuldversicherung abgeschlossenen - Lebensversicherung mit fester Kapitalzahlungssumme können nicht, wie das Berufungsgericht meint, einseitig zu Lasten der Klägerin als Kreditgeberin in die Berechnung des effektiven Vertragszinses einbezogen werden; denn eine solche Versicherung bringt der Beklagten als Versicherungsnehmerin bzw. dem von ihr für den Todesfall bestimmten Berechtigten zusätzliche Vorteile (Kapitalzahlung unabhängig von der Restschuldhöhe, Gewinnbeteiligung), die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (Senatsurteil vom 14. Januar 1988 - III ZR 249/86 = WM 1988, 364 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Konsumentenkredit 1; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87 = WM 1989, 665). 2. Das Darlehensnettokapital von 50.000 DM (Antragssumme 51.500 - 1.500 DM Maklerprovision) steht der Klägerin, da die Beklagte es aufgrund der Nichtigkeit des Kreditvertrags ohne Rechtsgrund erhalten hat, gemäß § 812 BGB zu. Allerdings kann sie die Rückzahlung nach § 817 Satz 2 BGB nur in Raten, in der vertraglich vereinbarten Zeitfolge, verlangen, und zwar ohne Verzinsung für die Zeit bis zu dem Fälligwerden der einzelnen Raten (BGHZ 99, 333, 338/339 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB, sondern auch für den - in § 817 Satz 1 BGB gleichgestellten - Fall des Verstoßes gegen ein 9 gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Dagegen wendet sich die Klägerin vergeblich: a) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO diene die Darlehenshingabe keinem anstößigen Zweck, sondern sei "verbotsneutral", § 817 Satz 2 BGB daher überhaupt nicht anwendbar, ist ihr nicht zu folgen. Der Zweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (vgl. BGHZ 71, 358, 361 ff) würde nicht erreicht, wenn Rechtsfolge der Nichtigkeit eine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des gesamten Darlehenskapitals wäre; der Schutz des Empfängers fordert eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB. b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie - unter Berufung auf § 551 Nr. 7 ZPO - das Fehlen der nach ihrer Auffassung notwendigen Feststellung rügt, daß die Klägerin bewußt gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßen habe. Für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB gelten bei Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO die gleichen Grundsätze wie beim Verstoß gegen die guten Sitten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420, 1423 zu V 1 b): Es genügt, wenn sich der Darlehensgeber der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschließt. Das aber ist eine Frage der Wertung, die der Senat ohne ausdrückliche Feststellungen des Tatrichters treffen kann. Dabei erscheint es billig (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1986 - Ill ZR 246/84 = WM 1986, 1032, 1034 zu II 3 b), der Klägerin ein Verschulden des Vermittlers zuzurechnen, weil 10 er für sie alle Vertragsverhandlungen mit der Beklagten geführt hat und auch in die Auszahlung der Darlehensvaluta eingeschaltet war. Dem Vermittler aber mußte sich aufdrängen, daß er durch die Art und Weise, wie er die Beklagte am 12. Oktober 1980 mit seinem Anruf am Sonntagmorgen und mit seinem alsbaldigen Erscheinen überrumpelte, gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstieß. 3. Zinsansprüche der Klägerin für das nach § 812 zurückzuzahlende Kapital kommen allenfalls ab Fälligkeit der einzelnen Raten in Betracht. a) In Höhe von 4 % ergeben sie sich aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 246 BGB. Der Empfänger eines Darlehens weiß nämlich, daß er das ihm überlassene Kapital zurückzahlen muß. Er darf deshalb bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags so behandelt werden wie ein Leistungsempfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Sogar beim wucherischen Darlehen ist der Darlehensnehmer, der zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet bleibt, von dem dafür vereinbarten Zeitpunkt an nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln, also gemäß § 291 BGB zur Zinszahlung verpflichtet; das hat der erkennende Senat bereits in seinem - unveröffentlichten - Nichtannahmebeschluß vom 22. März 1984 (III ZR 25/83 m.w.N.) ausgeführt. Bei Nichtigkeit gemäß §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO kann nichts anderes gelten. b) Höhere Verzugszinsen hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht versagt. 11 Zu den Voraussetzungen des Verzugs nach § 284 Abs. 1 BGB trifft das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Möglicherweise geht das Berufungsgericht davon aus, ein Darlehensnehmer, der gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Rückzahlung des Nettokapitals in Raten verpflichtet ist, komme zu den Fälligkeitsterminen gemäß § 284 Abs. 2 BGB ohne Mahnung in Verzug, da die Leistungszeit im Vertrag nach dem Kalender bestimmt sei. Dagegen bestehen Bedenken, weil die vertragliche Vereinbarung sich auf die - Zinsen und Kosten umfassenden - höheren Raten bezog, die wegen Nichtigkeit des Vertrags gerade nicht geschuldet werden. Zweifelhaft ist zu demindest das Verschulden des Schuldners nach § 285 BGB; er kann ohne aufklärende Mahnung kaum überschauen, welche Beträge er jeweils zu welchen Terminen schuldet, insbesondere wenn frühere Zuvielzahlungen zu berücksichtigen sind. Über die Voraussetzungen des Verzugseintritts braucht jedoch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedenfalls einen 4 % übersteigenden Zinsanspruch deshalb verneint, weil hinreichender Vortrag der Klägerin zur Höhe eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens fehlt. Wenn das Berufungsgericht hierfür Angaben über die spezielle Geschäftsstruktur der Klägerin fordert, so entspricht das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der erkennende Senat inzwischen in seinen Urteilen vom 28. April 1988 bestätigt hat (BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87 = WM 1988, 1044 = BGHR BGB § 288 Abs. 2 - Bankkredit 1; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 195/87 = WM 1989, 170, 173). 12 Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe gemäß § 139 ZPO auf eine entsprechende Ergänzung des Parteivorbringens der Klägerin hinwirken müssen, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil auch die Revisionsbegründung den unterbliebenen Vortrag nicht nachholt (vgl. BGH Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87 = BGHR ZPO § 139 - Verfahrensrüge 1). 4. Zahlungen auf die Schuld der Beklagten hat die Klägerin, wenn man von ihrer eigenen Aufstellung vom 20. Oktober 1987 ausgeht, in der Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (15. Oktober 1987) in Höhe von insgesamt 37.300,81 DM erhalten; dieser Betrag erhöht sich nach den Schriftsätzen der Klägerin vom 10. September 1987 und 27. Oktober 1987 noch um die am 2. Juni 1987 eingegangenen 760,20 DM auf 38.061,01 DM. Darüber hinausgehende fällige Ansprüche hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint und daher die Klage, auch soweit sie sich auf Bereicherungsansprüche wegen Nichtigkeit des Kreditvertrags stützt, mit Recht abgewiesen. a) Von der Kapitalschuld der Beklagten (vgl. zu 2.) waren nämlich vom 1. Dezember 1980 bis zu dem 15. Oktober 1987 insgesamt 83 Monatsraten zu je (50.000 : 120 =) 416,67 DM, zusammen also nur 34.583,61 DM fällig geworden. b) Zinsansprüche für die Vergangenheit (vgl. zu 3.) hat das Berufungsgericht der Klägerin mit der Begründung versagt, sie müsse sich gegenüber dem - durch nicht pünktliche Zahlungen entstandenen - Verzugsschaden von höchstens 4 % die Zinsvorteile anrechnen lassen, die durch zu hohe und 13 damit zeitlich zu frühe Zahlungen der Beklagten bei ihr entstanden seien; gemäß § 287 Abs. 2 ZPO könne davon ausgegangen werden, daß diese Vorteile der Höhe nach mindestens dem Verzugsschaden der Klägerin entsprächen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision berechtigt sind. Selbst wenn man nämlich die Vorteile durch zeitweilige Überzahlungen unberücksichtigt läßt, waren etwaige Zinsansprüche der Klägerin durch die vor der letzten mündlichen Verhandlung geleisteten Zahlungen der Beklagten mit abgedeckt. Mit der ratenweisen Rückzahlung des Nettokapitals war die Beklagte nämlich allenfalls in einem ganz begrenzten Zeitraum in Rückstand geraten: Nach der eigenen Zahlungsaufstellung der Klägerin hatte die Beklagte vom 10. Dezember 1980 bis zu dem 20. Oktober 1982 zusammen 16.867,81 DM gezahlt. Damit waren bereits insgesamt 40 Monatsraten zu je 416,67 DM voll abgedeckt, also die Zeit von Dezember 1980 bis April 1984. In den folgenden Monaten waren die Zahlungen allerdings gering. Ab August 1985 stiegen sie aber wieder an. Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner genauen Berechnung, wann damit die aufgelaufenen Rückstände getilgt waren. Die in der Zwischenzeit entstandenen Zinsansprüche waren jedenfalls - bei einem Zinssatz von nur 4 % - bereits lange vor der letzten mündlichen Verhandlung durch die unstreitigen Zahlungen mit abgedeckt. 14 5. Erfolg hat die Revision nur in Höhe von 2.113 DM (nebst Zinsen). Diesen Betrag hatte die Klägerin in vier Teilbeträgen unter verschiedenen Daten des Jahres 1982 in ihre Forderungsaufstellung vom 15. November 1985 aufgenommen und unter Beweisantritt behauptet, sie habe insgesamt zehn Monatsprämien an die Lebensversicherung gezahlt. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe die Aufstellung der Klägerin als nicht nachvollziehbar wirksam bestritten, Versicherungsprämien hätten unstreitig nicht durch die Klägerin finanziert werden sollen. Mit Recht rügt demgegenüber die Revision, die ursprüngliche Vereinbarung, nach der die Lebensversicherungsprämien nicht finanziert, sondern von der Beklagten selbst bezahlt werden sollten, schließe nicht aus, daß die Klägerin, wenn sich später Prämienrückstände ergaben, anstelle der Beklagten zahlte. Das lag sogar nahe, weil der Klägerin die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag vereinbarungsgemäß als Sicherheit dienen sollten. Das Berufungsgericht mußte daher zu demindest einen Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung prüfen und durfte das Vorbringen und den Beweisantritt der Klägerin nicht übergehen. Insoweit muß die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Kroner Rinne Engelhardt Wurm Halstenberg