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BGH · in zr 9/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 9/8

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. a) Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte in Baurechtsfragen sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl.z.B. Senatsurteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 * NJW 1980, 2576 und vom 10. über die Bebaubarkeit auch objektiv unrichtig gewesen sein, so entfällt eine Amtshaftung Jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - mangels Verschulden der Beamten. Ihnen bekannte Fehler, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellen konnten, haben sie der Klägerin nicht verschwiegen. Sie mußten auch nicht den aufgestellten Plan auf derartige Mängel hin prüfen, um die Fragen der Klägerin sachgerecht beantworten zu können. Entschädigung nach den Grundsätzen einer faktischen Bausperre kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung der von ihr beabsichtigten Bauvorhaben zustand.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 8 BBauG
FrageGrundsatzBebauungsplansZPONJWKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/

Ar/
in zr 9/8^	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma	KG,	Bauträger und Baubetreuungs-
gesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Ge-sellschafterin Brigitte	RgH^^allee 8,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Gemeinde P	»
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Dr. P^MHIstraße 16, Pi
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
jjr
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. November 1982 - 1 U 2299/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 735.000 DM.
Gründe
1.	Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung
 im Sinne des § 554 b ZPO.
a) Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte in Baurechtsfragen sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl.z.B. Senatsurteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 * NJW 1980, 2576 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW.1980, 2573, jew. m.w.Nachw.).
 
b) Der Senat hat sich im Urteil vom 24. Juni 1982 (III ZR 169/80 « BGHZ 84, 292, 298 ff.) mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde für Fehler bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nach Amtshaftungsgrundsätzen dem betroffenen Grundeigentümer gegenüber haftet. Eine Fortentwicklung der dort erörterten Grundsätze ist aus Anlaß des Streitfalles nicht geboten.
2. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Mag die Auskunft der Beamten	und	B^HHW
über die Bebaubarkeit auch objektiv unrichtig gewesen sein, so entfällt eine Amtshaftung Jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - mangels Verschulden der Beamten. Ihnen bekannte Fehler, die die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage stellen konnten, haben sie der Klägerin nicht verschwiegen. Sie mußten auch nicht den aufgestellten Plan auf derartige Mängel hin prüfen, um die Fragen der Klägerin sachgerecht beantworten zu können. Diese hatten erkennbar nicht die Gültigkeit des Plans zu dem Gegenstand.
Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Aufstellung des Bebauungsplans (Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BBauG) oder unterlassener Bekanntmachung entfallen wegen mangelnder Drittbezogenheit der (etwa) verletzten Amtspflichten (s.BGf 84, 292, 298 ff.). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin einen Bauvorbescheid eingeholt hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Eine solche förmliche Anfrage hat sie nicht gestellt.
Entschädigung nach den Grundsätzen einer faktischen Bausperre kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung der von ihr beabsichtigten Bauvorhaben zustand.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt
Werp