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BGH · in zr 9/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 9/82

Kläger und Revisionskläger, - vertreten durch sich selbst, gegen Kurt Dietrich R WHi , Rechtsanwalt, ^ AVHi, als Sonderkonkursverwalter über das Konkursverf ahren des Vermögens der Firma IJIB Di GmbH in Bl Beklagter und Revisionsbeklagter, Mai 1982 gemäß § 554 h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Gebührenforderung als verjährt angesehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBedeutungVoraussetzungGebührenforderungZPOKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
in zr 9/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Dr. Hermann T Rechtsanwalt und Steuerberater,
 Allee

Kläger und Revisionskläger, - vertreten durch sich selbst,
 gegen
Kurt Dietrich R WHi , Rechtsanwalt,
2JBBfc?latz ^ AVHi, als Sonderkonkursverwalter über das Konkursverf ahren des Vermögens der Firma IJIB Di
 GmbH in Bl
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- vertreten durch sich selbst
 
Ss~
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Mai 1982 gemäß § 554 h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1981 -27 U 512/81 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.704 DM.
G r ü n d e
Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. In der zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Sache III ZR 92/78 hat der Senat zu den auch hier wesentlichen Voraussetzungen eines Sonderhonorars für Rechtsanwälte, die als Konkursverwalter anwaltliche Dienste leisten, Stellung genommen und einer Entscheidung darüber keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung beigemessen, weil diese Voraussetzungen seit Jahrzehnten allgemein anerkannt sind und hier keiner Weiterentwicklung bedürfen. Daran wird festgehalten.
 
Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Gebührenforderung als verjährt angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Vorschriften des BGB und der BRAGO, die allein auf den Klaganspruch anzuwenden sind, kommt es nicht auf den Lauf, insbesondere den Abschluß, des Konkursverfahrens für die Vollendung der Verjährung der Gebührenforderung an.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe