Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für die Frage, ob den an der Selbstverwaltung der Kammer mitwirkenden Kollegen (§§ 60, 62 BRAO) dem Kläger gegenüber Amtspflichten obliegen können (vgl. Jedenfalls fiele eine solche Aufgabe in den Bereich der berufsständischen Selbstverwaltung, deren Ausformung und Gestaltung grundsätzlich zu respektieren ist, weil andernfalls das Anliegen der Autonomie, die in den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung zur Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten heranzuziehen, nicht den gebotenen Spielraum fände (vgl. Es spricht vieles dafür, daß diese Selbstverwaltung, bei der die Mitglieder der öffentlichen Körperschaft in Erfüllung einer ihnen obliegenden gemeinsamen Aufgabe, also "gleichsinnig" Zusammenwirken, keine Amtspflichten untereinander entstehen läßt (vgl. Jedenfalls würde eine derartige Pflichtverletzung auf den Fall zu beschränken sein, daß die Mehrheit ihre größere Zahl dazu mißbraucht, die Minderheit unzu demutbar und übermäßig zu belasten (vgl. Bei den Münchener Zivilgerichten ist die Praxis der Sammelterminierung seit langem von der Mehrzahl der Rechtsanwälte gebilligt worden, weil zeitlich gestaffelte feste Termine von den Anwälten häufig nicht eingehalten werden können (vgl. Da sie die Möglichkeit bot, sich mit dem jeweiligen Gegenanwalt auf einen passenden Zeitpunkt zu einigen - was durch die zu diesem Zweck aufliegenden Listen erleichtert wurde bedeutete sie für einzelne Mitglieder der Kammer, die dieses System grundsätzlich ablehnten, keine unzu demutbare Beschränkung ihrer Berufsausübung. Bei dieser Rechtslage scheidet auch die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs in die Rechtsanwaltspraxis des Klägers aus. Im übrigen hat der Rechtsanwalt keinen durch Art. 14 GG gewährleisteten Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Anberaumung und Abwicklung von Gerichtsterminen. Unstreitig hat die Kammer den Antrag des Klägers, das sog. Auch dieses Verhalten der Mehrheit der Kammermitglieder liegt noch im Bereich eigenverantwortlicher Gestaltung der Berufsausübung und überschreitet nicht die Grenze, die der Ausübung der Selbstverwaltung gegenüber '’Minderheiten” gezogen ist (s. Von der Behauptung des Klägers, das Vortrittsrecht habe darüber hinaus zu merklichen Wettbewerbsvorteilen der Ehrenamtsinhaber geführt, hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht. Der Beitritt war keine hoheitliche Handlung, sodaß ein Anspruch aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG schon aus diesem Grunde ausscheidet.
BUNDESGERICHTSHOF S3 in zr 9/8i BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Heinz KJBI, Ka^BBistr. ■, MBBl, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. HHB - gegen Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten ihres Vorstands,_____ Rechtsanwalt Eckart LMHBplatz $, MHBfl» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. mmam - 2 SJ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1980 - 1 U 4169/79 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 46.000,— DM Gründe 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, ob den an der Selbstverwaltung der Kammer mitwirkenden Kollegen (§§ 60, 62 BRAO) dem Kläger gegenüber Amtspflichten obliegen können (vgl. da zu Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80 = BGHZ 81, 21). Weitere Grundsatzfragen sind hier nicht entscheidungserheblich. 2. Die Revision bietet im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Sammeltermine Es kann offen bleiben, ob es zu den Aufgaben des Kammervorstands oder der Kammerversammlung gehört, auf die richterlichen Entscheidungen über die Terminsgestaltung einzuwirken. Jedenfalls fiele eine solche Aufgabe in den Bereich der berufsständischen Selbstverwaltung, deren Ausformung und Gestaltung grundsätzlich zu respektieren ist, weil andernfalls das Anliegen der Autonomie, die in den gesellschaftlichen Gruppen lebendigen Kräfte in eigener Verantwortung zur Ordnung der sie besonders berührenden Angelegenheiten heranzuziehen, nicht den gebotenen Spielraum fände (vgl. BVerfGE 33, 125, 157, 159 -betr. Satzungen der Ärztekammern -; s. auch v. Münch, Bes. VerwR 5. Aufl. S. 283). Es spricht vieles dafür, daß diese Selbstverwaltung, bei der die Mitglieder der öffentlichen Körperschaft in Erfüllung einer ihnen obliegenden gemeinsamen Aufgabe, also "gleichsinnig" Zusammenwirken, keine Amtspflichten untereinander entstehen läßt (vgl. die Nachweise bei BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 165). Jedenfalls würde eine derartige Pflichtverletzung auf den Fall zu beschränken sein, daß die Mehrheit ihre größere Zahl dazu mißbraucht, die Minderheit unzu demutbar und übermäßig zu belasten (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 aaO). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Bei den Münchener Zivilgerichten ist die Praxis der Sammelterminierung seit langem von der Mehrzahl der Rechtsanwälte gebilligt worden, weil zeitlich gestaffelte feste Termine von den Anwälten häufig nicht eingehalten werden können (vgl. u.a. Herbst, DRiZ 1979, 237/239; Steiner, DRiZ 1979, 284). Insoweit verkennt die Revision, daß es keinem Anwalt nützt, wenn zwar der Richter verhandlungsbereit ist, nicht aber der für die streitige Verhandlung erforderliche Prozeß- SJ gegner. Die Haltung der Mitglieder der Kammer gegenüber der Praxis der Sammelterminierung war hiernach maßgeblich durch Gründe der Zweckmäßigkeit bestimmt. Da sie die Möglichkeit bot, sich mit dem jeweiligen Gegenanwalt auf einen passenden Zeitpunkt zu einigen - was durch die zu diesem Zweck aufliegenden Listen erleichtert wurde bedeutete sie für einzelne Mitglieder der Kammer, die dieses System grundsätzlich ablehnten, keine unzu demutbare Beschränkung ihrer Berufsausübung. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Amtspflichtverletzung der Beklagten aus. Bei dieser Rechtslage scheidet auch die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs in die Rechtsanwaltspraxis des Klägers aus. Im übrigen hat der Rechtsanwalt keinen durch Art. 14 GG gewährleisteten Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Anberaumung und Abwicklung von Gerichtsterminen. Ob insoweit Art. 12 Abs. 1 GG als Maßstabsnorm in Betracht kommt, ist für den hier zu prüfenden Anspruch unerheblich. b) Vortrittsrecht Nach dem Sachvortrag der Parteien beruht diese Einrichtung nicht auf einer von der Kammer erlassenen Rechtsnorm, sondern auf kollegialer Übung. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob die Kammer überhaupt befugt wäre, die Reihenfolge des Auftretens ihrer Mitglieder vor Gericht verbindlich zu regeln. Unstreitig hat die Kammer den Antrag des Klägers, das sog. Vortrittsrecht entfallen zu lassen, u.a. am 13. April 1973 mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Darin kam der Wille der Mehrheit zu dem Ausdruck, ein -möglicherweise nicht begründbares Vortritts-"Recht" verdienter Ehrenamtsinhaber - jedenfalls faktisch zu gewähren. Dem entsprach die tatsächliche Übung im Gerichtssaal. Auch dieses Verhalten der Mehrheit der Kammermitglieder liegt noch im Bereich eigenverantwortlicher Gestaltung der Berufsausübung und überschreitet nicht die Grenze, die der Ausübung der Selbstverwaltung gegenüber '’Minderheiten” gezogen ist (s. oben a). Diese Wertung erstreckt sich auch auf die der Justizverwaltung zugeleiteten "Vortrittsrechtlisten”. Von der Behauptung des Klägers, das Vortrittsrecht habe darüber hinaus zu merklichen Wettbewerbsvorteilen der Ehrenamtsinhaber geführt, hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht. Ein enteignungsgleicher Eingriff scheidet auch in diesem Bereich aus den zu a) genannten Gründen aus. 3. Ein Schadensersatzanspruch wegen Prozeßbeitritts auf seiten des Freistaats Bayern ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden. Der Beitritt war keine hoheitliche Handlung, sodaß ein Anspruch aus § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG schon aus diesem Grunde ausscheidet. Im übrigen ist nicht erkennbar. S3 gegen welche Handlungsnorm die Beklagte durch ihren Prozeßbeitritt verstoßen haben sollte (vgl. BGHZ 74, 9, 14/15). Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong