* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 9/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 9/80

GG Art. 14 Ba, Ca Zur Frage, ob ein enteignender Eingriff vorliegt, wenn zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Seedeiche erhöht und dadurch die im Vordeichgelände gelegenen Grundstücke bei Sturmfluten in verstärktem Ausmaße überschwemmt werden. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die Edelhölzer importiert, ist Eigentümerin ihres im Vordeichgelände des Hamburger Hafens gelegenen Betriebsgrundstücks "Am Alten Schlachthof 26'*. Im November 1964 wies die - durch ein Sachverständigengremium beratene - Beklagte die vor dem Deich ansässigen Betriebe in einer Informationsschrift darauf hin, daß sie nicht in den stationären Hochwasserschutz mit aufgenommen werden könnten, und erläuterte die Gründe hierfür. Mit der vorliegenden Teilklage begehrt die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 100 000 DM nebst Zinsen für die ihr bei den Sturmfluten im November/Dezember 1973 entstandenen Schäden. ihres Betriebsgeländes überwiegend auf die von der Beklagten nach der Katastrophe des Jahres 1962 getroffenen Maßnahmen zu dem Schutze vor Hochwasser zurück. Durch § 55 HambWassG ist in zulässiger Weise eine dem § 31 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entsprechende Regelung auch für Hochwasserschutzanlagen getroffen worden (vgl. Das Berufungsgericht legt die irrevisiblen Vorschriften der §§ 55, 48 Abs.4 Satz 2, 3 HambWassG -für den erkennenden Senat bindend - dahin aus, daß sie einen enteignenden Tatbestand regeln. 2. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, die von der Beklagten seit 1962 getroffenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes hätten bewirkt, daß sich der Wasserstand im Vordeichgelände bei den schadensursächlichen Sturmfluten des Jahres 1973 um 70 bis 100 cm erhöht habe. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die von der Klägerin behaupteten Schäden an ihrem Grundstück und an ihren Holzvorräten unmittelbare Auswirkungen der hoheitlichen Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten auf das Eigentum der Klägerin darstellen. Die Erhöhung der Deichkrone hatte (nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt) zur Folge, daß bei Sturmfluten mit einer bestimmten Höhe der Flutwellen das Betriebsgrundstück der Klägerin in stärkerem Maße überflutet wurde, als das vor der Errichtung des neuen Deichsystems der Fall war. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Entschädigungsanspruch im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Es fehle an einem Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin, weil deren Eigentum oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht den Schutz vor Einwirkungen, wie sie hier stattgefunden hätten, umfasse. In dem Schadensereignis habe sich für das Grundstück der Klägerin nur eine lagebedingte Gefahr verwirklicht, die im Blick auf den vorrangigen und unausweichlichen Hochwasserschütz von jeher latent bestanden habe. 1. Die den Hochwasserschutzmaßnahmen zugrundeliegende Planfeststellung hat der Beklagten nicht die Befugnis gegeben, für ihr Vorhaben das Eigentum der Klägerin in Anspruch zu nehmen oder zu beschränken (Sieder/ Zeitler, WHG Stand 1. Hier liegen vielmehr schädliche Auswirkungen des Deichausbaus auf das Eigentum der Klägerin vor. Diese kann sich dagegen weder mit Ansprüchen auf Beseitigung der Störung (z.B. aus § 1004 BGB) oder auf Unterlassung der Benutzung wehren noch die Beklagte auf Herstellung von Schutzeinrichtungen in Anspruch nehmen (§48 Abs.8 HambWassG i.Verb.m. 2. Diese rechtlichen Zusammenhänge verkennt das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Rechtsposition der Klägerin und zur Situationsgebundenheit ihres Grundstücks. Es läßt insbesondere außer Betracht, daß die Beklagte zu dem Schutze des weitaus überwiegenden Teils der Allgemeinheit vor Hochwassergefahren der Klägerin zu demindest zeitweise erhöhte Belastungen auferlegt hat. a) Die Beklagte durfte mit ihren PlanungsentScheidungen und deren Vollzug durch Hochwasserschutzmaßnahmen auf das grundrechtlich geschützte Eigentum der Klägerin - ohne Entschädigung zu gewähren - nur dann nachteilig einwirken, wenn sich ihr Eingriff als eine zulässige Konkretisierung der Eigentumsbindung rechtfertigen läßt. Das ist indes nicht der Fall, vielmehr hat die Beklagte einen enteignenden Tatbestand verwirklicht. Die Beklagte hat bewirkt, daß das Eigentum der Klägerin im Katastrophenfall zur Abwehr von Hochwassergefahren für andere, nunmehr besser geschützte Grundeigentümer gleichsam "aufgeopfert" wird. S. 122 ff) rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Klägerin die ihr durch die Maßnahmen Das Berufungsgericht hat zwar die besondere "Situation” des Betriebsgrundstücks der Klägerin, nämlich seine Lage in einem den Hochwassergefahren stark ausgesetzten Außendeichgebiet, zutreffend beschrieben. Die Rechtsprechung hat bisher - soweit ersichtlich - aus der Situationsgebundenheit eines Grundstücks lediglich Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Denkmalschutzes, abgeleitet (vgl. Das wird von der vorgegebenen Situation des Grundstücks her nicht ohne weiteres gedeckt. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß einem Betriebsinhaber unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit jedes Grundbesitzes nicht die entschädigungslose Duldung existenzbedrohender oder -vernichtender Maßnahmen von hoher Hand angesonnen werden kann. Darüber hinaus würde es einen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff darstellen, wenn die Beklagte durch ihre Hochwasserschutzmaßnahmen die vorgegebene Situation des der Klägerin gehörenden Grundstücks nachhaltig verändert und dadurch deren Eigentum schwer und unerträglich getroffen hätte (vgl. Aber auch unterhalb dieser Schwelle scheidet ein enteignender Eingriff nicht von vorneherein wegen der Situationsgebundenheit des Grundstücks aus. Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor; auf dem Gelände der Klägerin befinden sich keine Hochwasserschutzanlagen der Beklagten. Die Beklagte ist auch nicht tätig geworden, um von dem Grundstück der Klägerin ausgehende Gefahren abzuwehren, was für diese erhöhte Duldung spf lieh ten begründen würde (vgl. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit der Nutzung ihres im Vordeichgelände gelegenen Betriebsgrundstücks auch nicht das Risiko aller Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten übernommen. Die Opfergrenze, bei deren Bestimmung der Garantiegehalt des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, wird aber bei einer durch das neue Deichsystem der Beklagten bewirkten Erhöhung des Wasserstandes auf dem Gelände der Klägerin um 70 Führung und Höhe der Deiche sind nicht ohne weiteres in der Situation des Geländes angelegt, sondern hängen - Jedenfalls zu dem Teil - auch von den planerischen Entscheidungen der Beklagten ab. Auch die Art der Maßnahmen zu dem Schutze vor Sturmfluten wird in gewissem Umfange von der freien Entschließung der Beklagten beeinflußt (z.B. die Frage der Errichtung eines Sturmflutsperrwerks in der Elbe, vgl. 4. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hätte der Klägerin und anderen Betrieben im Vordeichgelände unter Entschädigungsgesichtspunkten auch Vorsorgeaufwendungen gewähren können, damit die Betroffenen in eigener Initiative Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung schädlicher Auswirkungen des neuen Deichsystems hätten treffen können (vgl. Ob die Beklagte auch schon vor den Sturmfluten von November/Dezember 1973 Vorsorgeaufwendungen erbracht hat oder weshalb das etwa nicht geschah, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Hätte die Klägerin z.B. zu demutbare weitere Schutzmaßnahmen unter angemessener finanzieller Beteiligung der Beklagten abgelehnt, so würde das in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ebenso zu ihren Lasten gehen wie etwa eine im Blick auf Hochwassergefahren unsachgemäße Lagerung ihrer Edelhölzer. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß die Klägerin eine Entschädigung nur für nicht mehr geringfügige Überschwemmungsfolgen erhalten kann, die durch die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Deiche verursacht sind.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 1004 BGB § 11 WHG Art. 3 GG § 254 BGB
GrundstückSturmflutenBerufungsgerichtMaßnahmeKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
GG Art. 14 Ba, Ca
 Zur Frage, ob ein enteignender Eingriff vorliegt, wenn zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Seedeiche erhöht und dadurch die im Vordeichgelände gelegenen Grundstücke bei Sturmfluten in verstärktem Ausmaße überschwemmt werden.
BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 9/80 " 0LG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. März 1981 Schorm,
 Justizamtsinspektor
alt Urknndabeamter der Geschäftsstelle
III 2R 9/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma John Holzimport, vertreten durch ihren persönlich haften-den Gesellschafter Walter RMHB, Am Alten
 hof ■, Haniat ■>
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. MHH und
 Dr. mmmm -
gegen
 die Freie und Hansestadt HflUB, vertreten durch die Finanzbehörde, HH|B,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. flHA -
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. November 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die Edelhölzer importiert, ist Eigentümerin ihres im Vordeichgelände des Hamburger Hafens gelegenen Betriebsgrundstücks "Am Alten Schlachthof 26'*. Das Gelände grenzt mit seiner Westseite an den Reiherstieg-Kanal, mit seiner Südseite an das Reiherstieg-Schleusenfleet. Die Klägerin erwarb das Grundstück Anfang der sechziger Jahre. Am 17. Februar 1962 wurde das Gelände, das die Klägerin inzwischen bis zu einer Höhe von 4,6 m über Normalnull (NN) aufgeschüttet hatte, von der bekannten Sturmflutkatastrophe
 betroffen. Zur Behebung der Schäden, die an der damals im Bau befindlichen Holzhalle eingetreten waren, gewährte die Beklagte der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Beihilfe von 150 000 IM.
Die Klägerin richtete die zerstörten Böschungen ihres Grundstücks im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Beklagten wieder her, befestigte sie und versah sie mit Bermen. Noch im Jahre 1962 stellte sie die auf einem etwas erhöhten Fundament gegründete Holzhalle fertig. Anschließend erbaute sie ihr Bürogebäude, dessen nutzbare Räume etwas über dem Geländeniveau angeordnet waren, um bei Überflutungen weitere Schäden zu vermeiden.
Die Beklagte erneuerte im Jahre 1962 die durch die Sturmflut beschädigten und teilweise zerstörten Deiche in der früheren Soll-Höhe von 5,7 m. Sie verstärkte und erhöhte im Jahre 1963 weitere gefährdete Deichstrecken.
In der Folgezeit errichtete die Beklagte ein neues Deichsystem. Die Hochwasserschutzanlagen wurden auf eine Höhe von mindestens 7,20 m über NN gebracht und steigen zu dem Teil bis auf eine Höhe von 9 m über NN an. Der dem Grundstück der Klägerin nächstgelegene Schutzdeich verläuft östlich in einem Abstand von mehreren hundert Metern. Der Hafen mit seinen Umschlags-, Speicher- und Industrieanlagen - in diesem Gebiet liegt auch das Gebäude der Klägerin - wurde nicht in das neue Deichsystem einbezogen. Im November 1964 wies die - durch ein Sachverständigengremium beratene - Beklagte die vor dem Deich ansässigen Betriebe in einer Informationsschrift darauf hin, daß sie nicht in den stationären Hochwasserschutz mit aufgenommen werden könnten, und erläuterte die Gründe hierfür. Ferner riet die Beklagte in dieser Schrift den betreffenden Gewerbetreibenden, durch eigene
 Vorsorgemaßnahmen das Risiko von SturmflutSchäden zu vermindern.
Im Jahre 1969 schüttete die Klägerin ihr Grundstück um weitere 40 cm auf 5 m über NN auf. Da die etwas höher gelegenen Fundamente der im Jahre 1962 erbauten Holzhalle dies zuließen, konnten diese auch im Innern der neuen Terrain-Höhe angeglichen werden. Auf diesem aufgeschütteten Boden errichtete die Klägerin anschließend eine Furnierhalle.
In den Monaten November und Dezember 1973 traten in der Nordsee und in der Deutschen Bucht fünf Sturmfluten auf. Das Grundstück der Klägerin wurde viermal überflutet; am 6./7. Dezember 1973 erreichte die Überflutung mit 60 cm ihren Höchststand. Die Klägerin erlitt Schäden an ihrem Grundstück und an den eingelagerten Edelhölzern.
Am 3. Januar 1976 verursachte ein Orkan eine schwere Sturmflut mit Scheitelwasserständen, die diejenigen der Flutkatastrophe vom Februar 1962 noch übertrafen. Die Hochwasserschutzanlagen hielten dieser Sturmflut stand.
In den Auöendeichgebieten im Hamburger Raum entstand ein - durch Versicherungen nicht gedeckter - Schaden von etwa 4 Mio IW. Zu dessen Behebung gewährte die Beklagte nach Richtlinien, die mit den anderen betroffenen Küstenländern aufgestellt waren, Beihilfen.
Mit der vorliegenden Teilklage begehrt die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 100 000 DM nebst Zinsen für die ihr bei den Sturmfluten im November/Dezember 1973 entstandenen Schäden. Sie führt die damalige Überflutung
 
ihres Betriebsgeländes überwiegend auf die von der Beklagten nach der Katastrophe des Jahres 1962 getroffenen Maßnahmen zu dem Schutze vor Hochwasser zurück.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.	Im Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs die §§ 55, 48 Abs. 4 Satz 3 des Ham-burgischen Wassergesetzes - HambWassG - vom 20. Juni I960 (HambGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1977 (HambGVBl. S. 363). Durch § 55 HambWassG ist in zulässiger Weise eine dem § 31 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entsprechende Regelung auch für Hochwasserschutzanlagen getroffen worden (vgl. Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, 3. Aufl. § 31 Rdn. 23). Der Klägerin ist es nach § 48 Abs. 8 HambWassG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WHG nicht verwehrt, noch nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens Entschädigungsansprüche zu erheben. Davon geht auch die Beklagte in
 ihrer nach § 77 HambWassG erlassenen (ablehnenden) Entscheidung Uber den Entschädigungsantrag der Klägerin aus.
Das Berufungsgericht legt die irrevisiblen Vorschriften der §§ 55, 48 Abs. 4 Satz 2, 3 HambWassG -für den erkennenden Senat bindend - dahin aus, daß sie einen enteignenden Tatbestand regeln. Es untersucht sodann, ob die Merkmale des allgemeinen (bundesrechtlichen) Enteignungseingriffs, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt wurden, vorliegen. Diese an Art. 14 GG orientierten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung.
2.	Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, die von der Beklagten seit 1962 getroffenen Maßnahmen des Hochwasserschutzes hätten bewirkt, daß sich der Wasserstand im Vordeichgelände bei den schadensursächlichen Sturmfluten des Jahres 1973 um 70 bis 100 cm erhöht habe. Von dieser Annahme ist daher auch für die Revisionsinstanz auszugehen;
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die von der Klägerin behaupteten Schäden an ihrem Grundstück und an ihren Holzvorräten unmittelbare Auswirkungen der hoheitlichen Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten auf das Eigentum der Klägerin darstellen. Die Erhöhung der Deichkrone hatte (nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt) zur Folge, daß bei Sturmfluten mit einer bestimmten Höhe der Flutwellen das Betriebsgrundstück der Klägerin in stärkerem Maße überflutet wurde, als das vor der Errichtung des neuen Deichsystems der Fall war. Damit ist das enteig-
 
nungsrechtliche Erfordernis der Unmittelbarkeit des Eingriffs (vgl. dazu BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 31 vor § 839 m.w.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung) erfüllt.
II.
Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Entschädigungsanspruch im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Es fehle an einem Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin, weil deren Eigentum oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht den Schutz vor Einwirkungen, wie sie hier stattgefunden hätten, umfasse. Die Rechte der Klägerin seien von vorneherein durch die besondere Lage ihres Betriebsgrundstücks im Außendeichgebiet der Elbeniederung und die damit verbundene Gefahr von Überflutungen bei Hochwasser begrenzt. Die Klägerin müsse die aus der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks folgenden Beschränkungen und Beeinträchtigungen ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen. Das Gelände der Klägerin sei wegen seiner Lage im Außendeichgebiet von jeher dem Risiko ausgesetzt gewesen, daß es im Zuge der fortschreitenden technischen Verbesserung des Hochwasserschutzes für das Hinterdeichgebiet von vermehrten Uberflutungs-gefahren betroffen werde. In dem Schadensereignis habe sich für das Grundstück der Klägerin nur eine lagebedingte Gefahr verwirklicht, die im Blick auf den vorrangigen und unausweichlichen Hochwasserschütz von jeher latent bestanden habe.
Mit dieser Begründung kann jedoch der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen der nachteiligen Auswirkun-
 
'
gen der seit 1962 vorgenommenen Deicherhöhungen auf ihr Eigentum nicht aberkannt werden.
1. Die den Hochwasserschutzmaßnahmen zugrundeliegende Planfeststellung hat der Beklagten nicht die Befugnis gegeben, für ihr Vorhaben das Eigentum der Klägerin in Anspruch zu nehmen oder zu beschränken (Sieder/ Zeitler, WHG Stand 1. Mai 1979 § 31 Rdn. 25; Gieseke/ Wiedemann/Czychowski aaO § 31 Rdn. 42; Korbmacher DÖV 1974, 552, 557). Hierzu hätte es eines Rechtsgeschäfts oder notfalls einer Enteignung bedurft. So hätte möglicherweise im Wege der Enteignung durch Begründung einer dienstbarkeitsähnlichen öffentlich-rechtlichen Grundstücksbelastung der Klägerin die Verpflichtung auferlegt werden können, Überschwemmungen ihres Geländes in einem durch die Erhöhung der Deichkrone verstärkten Umfange zu dulden. Das wäre indes grundsätzlich nur gegen Entschädigung zulässig gewesen. Auf diese Weise ist aber die Beklagte nicht vorgegangen.
Hier liegen vielmehr schädliche Auswirkungen des Deichausbaus auf das Eigentum der Klägerin vor. Diese kann sich dagegen weder mit Ansprüchen auf Beseitigung der Störung (z.B. aus § 1004 BGB) oder auf Unterlassung der Benutzung wehren noch die Beklagte auf Herstellung von Schutzeinrichtungen in Anspruch nehmen (§48 Abs. 8 HambWassG i.Verb.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 WHG). Dem Ausgleich derartiger nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens, die der Eigentümer nicht abwehren kann und die auch nicht durch schadenverhütende Einrichtungen und Maßnahmen der Öffentlichen Hand vermieden werden können, dient die in § 48 Abs. 4 Satz 3 HambWassG vorgesehene Entschädigung (vgl. Korbmacher aaO zu dem vergleichbaren § 31 Abs. 2 WHG).
 
2. Diese rechtlichen Zusammenhänge verkennt das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Rechtsposition der Klägerin und zur Situationsgebundenheit ihres Grundstücks. Es läßt insbesondere außer Betracht, daß die Beklagte zu dem Schutze des weitaus überwiegenden Teils der Allgemeinheit vor Hochwassergefahren der Klägerin zu demindest zeitweise erhöhte Belastungen auferlegt hat. Zwar ist anzuerkennen, daß die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen der Daseinsvorsorge im Interesse einer wirkungsvollen Gefahrenabwehr für die Bewohner der hinter dem Deich gelegenen Gebiete dringend geboten waren. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
Das ändert aber nichts an dem Umstand, daß der Schutz der Allgemeinheit sich jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum einseitig zu Lasten der Klägerin und der anderen im Vordeichgebiet ansässigen Gewerbebetriebe auswirkte.
a) Die Beklagte durfte mit ihren PlanungsentScheidungen und deren Vollzug durch Hochwasserschutzmaßnahmen auf das grundrechtlich geschützte Eigentum der Klägerin - ohne Entschädigung zu gewähren - nur dann nachteilig einwirken, wenn sich ihr Eingriff als eine zulässige Konkretisierung der Eigentumsbindung rechtfertigen läßt. Das ist indes nicht der Fall, vielmehr hat die Beklagte einen enteignenden Tatbestand verwirklicht. Ihr Vorgehen wird dadurch charakterisiert, daß sie zu dem Schutze der Allgemeinheit das Eigentum der Vordeichbewohner erhöhten Überschwemmungsgefahren ausgesetzt hat. Sie hat also das Interesse dieser Eigentümer, zu denen auch die Klägerin gehört, hinter den Belangen der Allgemeinheit (konkret: den Belangen der Bewohner im Hinterdeichland) zurücktreten lassen. Das Eigentum beider
10

Gruppen von Bürgern ist jedoch gleichermaßen schutz-würdig. Die Beklagte hat bewirkt, daß das Eigentum der Klägerin im Katastrophenfall zur Abwehr von Hochwassergefahren für andere, nunmehr besser geschützte Grundeigentümer gleichsam "aufgeopfert" wird. Eine solche Situation ist für einen enteignenden Tatbestand typisch.
b) Eine derartige einseitige Benachteiligung eines Grundeigentümers (oder einer Gruppe) steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht mehr im Einklang (vgl. BVerfGE 37, 132, 140 f; 52, 1, 29). Sie läßt die auch hier gebotene Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vermissen (vgl. BVerfGE 52, 1, 30 m.w.Nachw.) und widerspricht dem Grundsatz der Lastengleichheit (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 320, 327 f). Das durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 52, 1, 30 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat hier aber der Klägerin im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen des Hochwasserschutzes erhebliche Eigentumseinbußen auferlegt. Belastungen dieses Ausmaßes sind in aller Regel unzu demutbar und durch die Sozialbindung des Eigentums nicht mehr gedeckt.
3.	Die als Ausdruck der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) des Grundeigentums aufzufassende Situationsgebundenheit jedes Grundstücks (vgl. dazu BGB-RGRK aaO Rdn. 58 vor § 839 m.Nachw. aus der Senatsrechtsprechung; s. ferner Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 2. Aufl. S. 122 ff) rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Klägerin die ihr durch die Maßnahmen
11
der Beklagten erwachsenen SturmflutSchäden des Jahres 1973 ohne eine Entschädigung tragen zu lassen. Das Berufungsgericht hat zwar die besondere "Situation” des Betriebsgrundstücks der Klägerin, nämlich seine Lage in einem den Hochwassergefahren stark ausgesetzten Außendeichgebiet, zutreffend beschrieben. Die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen halten jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsprechung hat bisher - soweit ersichtlich - aus der Situationsgebundenheit eines Grundstücks lediglich Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Denkmalschutzes, abgeleitet (vgl. die in BGB-RGRK aaO Rdn. 58, 59 vor § 839 angeführte Rechtsprechung). Darum geht es im Streitfall jedoch nicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Hier hat vielmehr (unterstelltermaßen) die Beklagte das Gelände der Klägerin erhöhten schädlichen Hochwassereinwirkungen ausgesetzt. Das wird von der vorgegebenen Situation des Grundstücks her nicht ohne weiteres gedeckt.
Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß einem Betriebsinhaber unter dem Gesichtspunkt der Situationsgebundenheit jedes Grundbesitzes nicht die entschädigungslose Duldung existenzbedrohender oder -vernichtender Maßnahmen von hoher Hand angesonnen werden kann. Darüber hinaus würde es einen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff darstellen, wenn die Beklagte durch ihre Hochwasserschutzmaßnahmen die vorgegebene Situation des der Klägerin gehörenden Grundstücks nachhaltig verändert und dadurch deren Eigentum schwer und unerträglich getroffen hätte (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 64, 220, 230 und vom 10. November 1977 - III ZR
12
SS
» LM Art. 14 /Üb7 GG Nr. 34, jeweils m.w.Nachw.).
Aber auch unterhalb dieser Schwelle scheidet ein enteignender Eingriff nicht von vorneherein wegen der Situationsgebundenheit des Grundstücks aus. Mit Recht weist Ossenbühl (aaO S. 123) darauf hin, daß es sich hier um eine "wertende Betrachtung der Kollision zwischen Gemeinwohl (im Streitfall Hochwasserschütz) und Einzelinteresse" handele. Dabei verdient der gemeinwohlorientierte Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr den Vorrang vor den Eigentümerbelangen, wenn es darum geht, durch das Verbot der Bebauung eines Deichgrundstücks selbst die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen zu sichern (vgl. BVerfGE 25, 112, 119; s. auch Senatsurteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 135/76 = DVB1. 1979, 230). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor; auf dem Gelände der Klägerin befinden sich keine Hochwasserschutzanlagen der Beklagten. Die Beklagte ist auch nicht tätig geworden, um von dem Grundstück der Klägerin ausgehende Gefahren abzuwehren, was für diese erhöhte Duldung spf lieh ten begründen würde (vgl. BVerfGE 20, 351, 361). Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit der Nutzung ihres im Vordeichgelände gelegenen Betriebsgrundstücks auch nicht das Risiko aller Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten übernommen. Sie trug zwar das Risiko, daß ihr Grundstück bei Sturmfluten überschwemmt wurcte. Sie mußte auch geringfügige Folgen von Hochwasserschutzmaßnahmen der Beklagten ohne Entschädigung hinnehmen. Die Opfergrenze, bei deren Bestimmung der Garantiegehalt des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, wird aber bei einer durch das neue Deichsystem der Beklagten bewirkten Erhöhung des Wasserstandes auf dem Gelände der Klägerin um 70
13 -
bis 100 cm mit Schäden in einer (behaupteten) Größenordnung von rund einer halben Million Ml eindeutig überschritten.
Bei einer derartigen Sachlage gewinnt der oben hervorgehobene Umstand ausschlaggebende Bedeutung, daß der Klägerin mit der erhöhten Gefahrbelastung ihres Betriebsgrundstücks ein besonderes Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt wird, die - im Gegensatz zu der Klägerin - nunmehr größeren Schutz vor den Gefahren von Sturmfluten genießt. Demgegenüber kann nicht, um den Ausschluß der Entschädigung zu rechtfertigen, allein auf die Situationsbelastung des Geländes im Vordeichgebiet abgehoben werden. Führung und Höhe der Deiche sind nicht ohne weiteres in der Situation des Geländes angelegt, sondern hängen - Jedenfalls zu dem Teil - auch von den planerischen Entscheidungen der Beklagten ab. Auch die Art der Maßnahmen zu dem Schutze vor Sturmfluten wird in gewissem Umfange von der freien Entschließung der Beklagten beeinflußt (z.B. die Frage der Errichtung eines Sturmflutsperrwerks in der Elbe, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 9/308, Verhandl. zwischen Senat und Bürgerschaft Hamburg 1978, 889).
4.	Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hätte der Klägerin und anderen Betrieben im Vordeichgelände unter Entschädigungsgesichtspunkten auch Vorsorgeaufwendungen gewähren können, damit die Betroffenen in eigener Initiative Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung schädlicher Auswirkungen des neuen Deichsystems hätten treffen können (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 = LM Art. 14 jZfJ GG Nr. 24 und vom 5. Juli 1965 - III ZR 173/64 * LM Art. 14
 
ZZ
/Üf7 GG Nr. 27; vgl. ferner Battis NJW 1976, 936). Derartige Vorsorgeaufwendungen in Form von Beihilfen zu privaten Schutzmaßnahmen gegen Sturmfluten oder in Form von finanziellen Beteiligungen an Gemeinschaftspoldern (vgl. auch die VO Uber private Hochwasserschutz-anlagen vom 13. Dezember 1977, HambGVBl. S. 394) hat die Beklagte offenbar nach dem hier umstrittenen Schadensereignis geleistet (vgl. Bürgerschaftsdrucksachen 8/1629 und 9/181, Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft Hamburg 1976, 447 und 1978, 782). Solche Aufwendungen hätten möglicherweise auch in einer (teilweisen) Entrichtung von Prämien für eine Hochwasser- oder UberschwemmungsSchädenversicherung bestehen können (vgl. auch die Bemühungen der Beklagten um eine Koordinierung eines solchen Versicherungsschutzes auf EWG-Ebene, Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft Hamburg 1964
S.	694). Eine angemessene Eigenbeteiligung der Klägerin und der Eigentümer im Vordeichgebiet an Hochwasserschutzeinrichtungen der Beklagten wie Gemeinschaftspoldern usw. liegt im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.
Ob die Beklagte auch schon vor den Sturmfluten von November/Dezember 1973 Vorsorgeaufwendungen erbracht hat oder weshalb das etwa nicht geschah, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Hätte die Klägerin z.B. zu demutbare weitere Schutzmaßnahmen unter angemessener finanzieller Beteiligung der Beklagten abgelehnt, so würde das in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ebenso zu ihren Lasten gehen wie etwa eine im Blick auf Hochwassergefahren unsachgemäße Lagerung ihrer Edelhölzer.
5. Nach alledem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen
 Würdigung unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß die Klägerin eine Entschädigung nur für nicht mehr geringfügige Überschwemmungsfolgen erhalten kann, die durch die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Deiche verursacht sind. Im übrigen fallen die Schäden in den Risikobereich der Klägerin. Das gilt auch für Schäden, die durch zu demutbare Maßnahmen des Selbstschutzes (z#*B. sachgerechte Lagerung von Hölzern usw.) hätten abgewendet werden können.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong
Scholz-Hoppe