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BGH · Ill ZR 9/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 9/63

Im Laufe dgr Verhandlungen, die seit 1933 geführt wurden und in die auch der Oberbürgermeister der Stadt Speyer eingeschaltet war, erklärten sich der Kläger bzw, die Aktiengesellschaft Pfalz wiederholt bereit, der Deutschen Reichsbahn das benötigte Gelände zu Überlassen, Es kam zwischen den Beteiligten am 5, Juni 1934 eine schriftliche Vereinbarung über die Veräußerung des Geländes an die Brückenbaugemeinschaft und die dafür an die Aktiengesellschaft Pfalz zu leistende Entschädigung zustande. Die Auflassungsvormerkungen wurden alsbald im Grundbuch eingetragen (und im Januar 1961 auf Bewilligung und Antrag der Beklagten wieder gelöscht)» Zur Entschädigung heißt es in den Urkunden, daß die Festsetzung der Entschädigungshöhe für die abzutretenden Grundstücke Hdem Verfahren nach'dem Zwan^sabtretungsgesetz1* (gemeint ist . In diesem wechselvoll verlaufenen Rechtsstreit hat der Kläger, der sich zuletzt außer dem bereits festgesetzten Betrag von 6«335 HM (DM) einen weiteren Entschädigungsbetrag von insgesamt rund 66o,ooo DM errechnet hatte, die Festsetzung der Entschädigung auf einen in das gerichtliche Ermessen gestellten Betrag mit Zinsen beantragt. Auf die Revision des Klägers hat der auch jetzt erkennende Senat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das oberlandesgerichtliche Urteil dahin richtig gestellt, daß sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt habe ohne Entscheidung der Frage, wie die Klageansprüche nach diesem Gesetz zu behandeln seien (Urteil vom Io. März i960 - III ZR 174/58 = MDR i960, 478). worden, daß die Klageansprüche vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt werden und nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs« 2 AKG vom Grundsatz des Erlöschens ausgenommen sind« Die Revision hat insoweit keine weiteren Bedenken geltend gemacht. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht ferner darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 AKG insoweit nicht erfüllt sind, als die Deutsche Reichsbahn vor dem 1. a) Während das Berufungsgericht ausgeführt hatte, daß ein rechtsgeschöftlieber Erwerb der Grundstücke durch die Deutsche Reichsbahn unstreitig ausscheide, vertritt die Revision die Auffassung, daß die Beklagte sich auf die mangelnde Form einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung an den Grundstücken (Auflassung und Eintragung im Grundbuch) nicht berufen könne und sich so behandeln lassen müsse, als liege ein solcher Formmangel nicht vor. Ihre Auffassung muß im Ergebnis schon an folgender Erwägung scheitern: Wenn Rechtsprechung und Rechtslehre unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschäfts als Treu und Glauben widersprechend angesehen und eine durch das Rechtsgeschäft eingetretene Bindung der Parteien auch trotz des Formmangels bejaht haben, so ist das nur geschehen und rechtlich auch nur vertretbar, wenn alle Übrigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfüllt waren«, Das ist hier nicht der Fall« Denn selbst aus dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzcn ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme, er und die Deutsche Reichsbahn seien sich zu irgendeinem Zeitpunkt darüber einig gewesen, daß nunmehr das Eigentum an den Grundstücken - auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts - aiüEf die Deutsche Reichsbahn 3/4 des Schriftsatzes vom 14» Io« 1958 aaO)« Auch die Revision vermag insoweit nichts Entscheidendes vorzubringen« Das - angebliche - Verhalten der Beklagten, das die Revision in diesem Zusammenhang würdigt, mag dahin gedeutet werden können, daß die Beklagte sich wie der Eigentümer der Grundstücke verhalten (geriert) hat, läßt aber - die Richtigkeit des Vortrages der Revision unterstellt - nicht den Schluß darauf zu, daß die Beteiligten sich über einen reohtsgeschüftlichen Eigentumsübergang einig gewesen seien« Das aber ist in dem I Übergang spricht auch der Wortlaut der notariellen Erklärungen vom 3» Dezember 1936 und 9* Juni 1938* In diesen Urkunden hat der Kläger zwar die Verpflichtung übernommen, der Deutschen Reichsbahn das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen, eine Einigung über den Eigentumsübergang selbst ist diesen Urkunden aber nicht zu entnehmen, würde auch mit der in den Urkunden ferner vorgesehenen Eintragung einer AuflassungsVormerkung für die Deutsche Reichsbahn in Widerspruch gestanden haben« Es fehlt hier mithin nicht nur an der nach § 925 BGB vorgeschriebenen Foxtb einer Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung), sondern der Kläger hat nicht einmal dargetan, daß diese Einigung formlos zustande gekommen sei« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Zahlungsverpflichtung aus § 9 Abs« 1 AKG bejaht werden müßte in den Fällen, in denen nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen eine Vertragspartei sich auf das Pehlen der gehörigen Form eines Rechtsgeschäfts nicht berufen kann. b) Es ist dem Berufungsgericht ferner ebenfalls darin beizupflichten, daß die Deutsche Reichsbahn auch nicht auf Grund eines kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Erwerbes Eigentümerin der Grundstücke geworden ist. Wie die Rechtslage hinsichtlich der Eigentumsänderung zu beurteilen wäre, wenn ein Enteignungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz Über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. Gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich in den Verwaltungsakten und auch in den zahlreichen Eingaben und Schreiben des Klägers selbst an keiner Stelle ein Hinweis auf das genannte Gesetz und die Bekanntmachung vom 23» Dezon-ber 1918 finde, vermag auch die Revision nichts Gegenteiliges vor zubringen o Das Enteignungsverfahren ist von der Reichsbahn nach Maßgabe des Zwangsabtretungsgesetzes beantragt (Antrag vom 3« September 1936) und nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter behandelt worden« Für das Vorliegen eines Verfahrens naoh dem Gesetz vom 1. Selbst wenn man den TatSachenvor-trag, aus dem der Kläger auf das Gegenteil schließen will und zu dem er um seine persönliche Vernehmung gebeten hatte, als richtig unterstellt, ergibt sich daraus nichts Hinreichendes für ein Verfahren nach dem Gesetz vom 1« August 1933 oder der Bekanntmachung vom 23« Dezember 191S, Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, daß ihm seinerzeit von der Enteignungsbehörde eröffhe.t 1st sonach die Frage, ob im Rahmen des Enteignungsvor-fahrens sin Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf die Deutsche Reichsbahn stattgefunden hat, allein nach den Vorschriften des Zwangsabtretungsgesetzes zu beurteilen, dann führt das zu dem Ergebnis, daß ein solcher Eigentumserv/erb seitens der Deutschen Reichsbahn nicht stattgefunden hat. Denn das Berufungsgericht hat die "Normalfälle" ausschließlich im Gegensatz zu den Fällen der Notenteignung und der Enteignung für den Staat gesehen, bei denen hinsichtlioh des Eigentumsübergangs von einer vorgängigen Leistung der Entschädigung abge^-sehen werden kann (Art. 1 ZwAbtrG, Art* 22 Abs. 2 AGZPO). Es ist aber auch dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für einen Bigentumo-übergang im Rahmen eines Verfahrens zugunsten des Staates nicht gegeben sind. Ein Eigentumsübergang an den Grundstücken nach Maßgabe des Zwangsabtretungsgesetzes ist nach alledem nicht erfolgt, eine Auffassung, die auch der Kläger selbst im Vorprozeß vertreten hat (vgl* S* 2 des Schriftsatzes vom 11* 7. c) Es liegt jedoch die Präge nahe, ob bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist (notariell beurkundete Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Eigentumsübertragung und Bewilligung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch, Besitzüberlassung an den Gegner, der auch wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügt, und Weiterführung des Verfahrens nach dem Zwangsabtretungsgesetz lediglich zur Festsetzung der Entschädigungshöhe) nicht trotz fehlenden Eigentumsübergangs vor dem 1* August 1945 eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs* 1 AKG geboten ist. 4. Als ein gegenseitiger Vertrag, aus dem der Kläger gemäß § 7 AKG jetzt noch zu erfüllende Ansprüche herleiten kann, kommt zwar nicht die schriftliche Vereinbarung vom 5. Kläger es später abgelehnt, sich an dieser - der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form ermangelnden - Vereinbarung fcst-halten und sie notariell beurkunden zu lassen; die Parteien haben diese Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später auch als gegenstandslos behandelte Hingegen muß das Vorliegen eines im Rahmen des § 7 AKG beachtlichen gegenseitigen Vertrages aus folgenden Gründen bejaht werden: Die Abmachungen» die im Zusammenhang mit den vom Kläger in den notariellen Urkunden vom 3* Dezember 1936 und 9» Juni 1938 im Einverständnis mit der Reichsbahn übernommenen Verpflichtungen getroffen wurden, sind dahin zu werten: Im Rahmen des von^der Reichsbahn beantragten Zwangsenteignungs-verfahrens erkannte der Kläger das Enteignungsrecht der Reichsbahn, die insoweit als Treuhänderin für die Brücken-baugemeinschaft handelte, an und verpflichtete sich dementsprechend in gehöriger Form, dem Deutschen Reich - Reichs- ! Das bedeutete, daß die Reichsbahn gehalten sein sollte, der Durchführung des Verfahrens wegen der Höhe der Entschädigung nicht - etwa durch einseitigen Verzicht auf die Enteignung - entgegenzuv/irken und den sich aus der endgültigen Bntschödigungsfestsetzung ergebenden (Zahlungs-) Verpflichtungen nachzukommeno Diese Vereinbarungen insgesamt müssen als gegenseitiger Vertrag - das heißt als Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Äquivalenz- und Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und jede Leistung um der Gegenleistung willen geschuldet wird - gewertet werden* Dieser Vertrag war vor dem 1. Bas angefochtene Urteil, das die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückweist, kann mithin mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden. Bereits das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz Erfüllung von Ansprüchen verlangt werden könne, nicht gegeben seien.

Zitierte Normen: § 925 BGB § 13 THHebG § 313 BGB § 565 ZPO
GrundstückEntschädigungVoraussetzungGesetzBerufungsgerichtReichsbahnKlägerAKGRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 9/63
Verkündet am_27o April 1964
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 080
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des^Engenieurs Ernst E	in
 OflBHBIweg 0,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 4D -
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion MSB 9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Dr.Pagendarm»|sowie der Bundesrichter Dr.Kreft, Br.Arndt, Dr.Hußla und Gähtgens für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Vfcin-str. vom Io. Dezember 1962 und der 4* Zivilkammer des Landgerichts Prankenthal vom 7« Dezember 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel verfahren, an das Landgericht Frankenthal zurückverwieson.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Für den Damm einer festen Straßenund Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Speyer, die in den dreißiger Jahren errichtet wurde, wurde Gelände (2 534 qm) benötigt, das damals der in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft Pfalz gehörte, deren einziger Aktionär der Kläger war» Dieses Gelände nahm die Deutsche Reichsbahn, die federführend an einer zwecks Errichtung der Brücke zwischen ihr, dem Deutschen Reich, sowie den Ländern Bayern und Baden gebildeten Brückenbaugemeinsohaft beteiligt war, bei Baubeginn im Jahre 1933 oder 1934 in Besitz, Im Jahre 1936 kaufte der Kläger das in Rede stehende Gelände von der damaligen Eigentümerin; seit 1937 ist er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Laufe dgr Verhandlungen, die seit 1933 geführt wurden und in die auch der Oberbürgermeister der Stadt Speyer eingeschaltet war, erklärten sich der Kläger bzw, die Aktiengesellschaft Pfalz wiederholt bereit, der Deutschen Reichsbahn das benötigte Gelände zu Überlassen, Es kam zwischen den Beteiligten am 5, Juni 1934 eine schriftliche Vereinbarung über die Veräußerung des Geländes an die Brückenbaugemeinschaft und die dafür an die Aktiengesellschaft Pfalz zu leistende Entschädigung zustande. Die Aktiengesellschaft Pfalz und der Kläger lehnten es jedoch später ab, die Vereinbarung in notarieller Form beurkunden zu lassen.
Da weitere Verhandlungen zu keinem abschließenden Ergebnis führten, wurde auf Betreiben der Deutschen Reichsbahn die Enteignung des Geländes durch Verordnung des “Führers und Reichskanzlers“ vom 29- Juli 1936 für zulässig erklärt. Anschließend beantragte die Deutsche Reichsbahn
 
bei dem Oberbürgermeister der Stadt Speyer, das Zwangsent-eignungsverfahren wegen der für den Brückendamm erforderlichen Grundstücke durchzuführen. Daraufhin verpflichtete sich der Kläger in notarieller Urkunde vom 3» Dezember 1946, der Deutschen Reichsbahn das Eigentum an den bereits von	j
ihr in Besitz genommenen Grundstücken zu verschaffen. Nachdem sich in der Folgezeit bei der Vermessung Unstimmigkeiten ergeben hatten, wiederholte der Kläger diese Verpflichtungoerklärung in notarieller Urkunde vom 9* Juni 1938, in der die in Betracht kommenden Grundstücke teilweise anders beschrieben wurden» Beide Urkunden enthielten ferner die Bewilligung und den Antrag des Klägers auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Deutschen Reichsbahn auf Übertragung des Eigentums an den in Frage kommenden Grundstüoksflächen. Die Auflassungsvormerkungen wurden alsbald im Grundbuch eingetragen (und im Januar 1961 auf Bewilligung und Antrag der Beklagten wieder gelöscht)» Zur Entschädigung heißt es in den Urkunden, daß die Festsetzung der Entschädigungshöhe für die abzutretenden Grundstücke Hdem Verfahren nach'dem Zwan^sabtretungsgesetz1* (gemeint ist . das Bayerische Zwangsabtretungsgesetz vom 17» November 1837 ~ BayBS I 2o3) Vorbehalten bleiben solle* Im Verlauf dieses Verfahrens verlangte der Kläger als Entschädigung für das abzutretende Gelände rund 13.oöo RM und für Wertminderung der ihm ebenfalls gehörenden nördlich und südlich angrenzenden Grundstücke im Hafengelände von Speyer rund 37o.ooo RM, zusammen etwa 382.ooc RM. Der Oberbürgermeister der Stadt Speyer setzte jedoch durch Beschluß vom 4. Juli 1938 die Entschädigung lediglich auf 6. 335 RM mit Zinsen fest und lehnte jede weitere Entschädigung für Wertminderung ab.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Klage auf richterliche Entscheidung und stellte während des Rechtsstreits die Klage auf die auch jetzt beklagte Deutsche Bundesbahn als	j
Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn um.	*	i
 
In diesem wechselvoll verlaufenen Rechtsstreit hat der Kläger, der sich zuletzt außer dem bereits festgesetzten Betrag von 6«335 HM (DM) einen weiteren Entschädigungsbetrag von insgesamt rund 66o,ooo DM errechnet hatte, die Festsetzung der Entschädigung auf einen in das gerichtliche Ermessen gestellten Betrag mit Zinsen beantragt. Das Landgericht hat ihm daraufhin einen Betrag von 263,127,3o DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat hingegen dahin erkannt, daß der Rechtsstreit sich durch das - nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils er~& gangene - Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5, November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - erledigt habe und das landgerichtliche Urteil bedeutungslos sei. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, daß der Klageanspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen sei.
Auf die Revision des Klägers hat der auch jetzt erkennende Senat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das oberlandesgerichtliche Urteil dahin richtig gestellt, daß sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt habe ohne Entscheidung der Frage, wie die Klageansprüche nach diesem Gesetz zu behandeln seien (Urteil vom Io. März i960 - III ZR 174/58 = MDR i960, 478).
Der Kläger meldete daraufhin seine Ansprüche bei der zuständigen Bundesbahndirektion Karlsruhe an, die unter dem 2. Februar 1961 und 6. Juni 1961 - nicht 6. September 1961, wie es im Tatbestand des Berufungsurteils irrtümlich heißt -ablehnende Bescheide erteilte.
Bereits vorher hatte der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Oberbürger-meistere der Stadt Speyer vom 4« Juli 1938 die von der Beklagten an ihn für die Enteignung von Gelände zugunsten des Neubaues der Rheinbrücke in Speyer zu leistende Entschädigung auf einen in das Ermessen
 
des Gerichts gestellten Betrag nehst Zinsen, deren Höhe ebenfalls in das gerichtliche Ermessen gestellt werde, seit dem 1. Januar 1934 festzusetzen,
2« die Beklagte zu verurteilen? an ihn die gemäß Ziffer 1 festzusetzende Entschädigungssumme nebst Zinsen zu bezahlen«
Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, daß seine Klageforderung von der Beklagten als der Rechtsnachfolgcrin der Deutschen Reichsbahn gemäß §§ 9 Abs« 1 Satz 1, 25 Abs« 2 AKG, jedenfalls aber nach § 7 Abs» 1 Satz 1 AKG zu erfüllen sei«
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage &bge-wiesen«
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
I«
1« Von der Rechtsgültigkeit der Regelung in § 1 AKG über das grundsätzliche Erlöschen aller Ansprüche gegen das Deutsche Reich (einschl« der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reiohspost) geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl« insbesondere BGHZ 36, 245, 252 und nunmehr auoh die bereits vom Berufungsgerichtsangeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14« November 1962 - 1 BvR 987/58 s HJW 1963, 32 = DÖV 1963, 1o2= W 1962, 1282)«
2. Im ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats vom Io. März i960 ist bereits im einzelnen susgeführt
 
worden, daß die Klageansprüche vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt werden und nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs« 2 AKG vom Grundsatz des Erlöschens ausgenommen sind« Die Revision hat insoweit keine weiteren Bedenken geltend gemacht.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht ferner darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 AKG insoweit nicht erfüllt sind, als die Deutsche Reichsbahn vor dem 1. August 1945 die hier interessierenden Grundstücke nicht zu Eigentum erworben hato
a)	Während das Berufungsgericht ausgeführt hatte, daß ein rechtsgeschöftlieber Erwerb der Grundstücke durch die Deutsche Reichsbahn unstreitig ausscheide, vertritt die Revision die Auffassung, daß die Beklagte sich auf die mangelnde Form einer rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung an den Grundstücken (Auflassung und Eintragung im Grundbuch) nicht berufen könne und sich so behandeln lassen müsse, als liege ein solcher Formmangel nicht vor. Die Revision will damit offenbar die Auffassung verfechten, die Rechtslage müsse auch im Rahmen des §.9 AKG so angesehen werden, wie wenn die Beklagte auf Grund rechtsgeschäftlichen ;S»rwerbs Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke geworden wäre.
Hiermit kann die Revision indes keinen Erfolg haben.
Ihre Auffassung muß im Ergebnis schon an folgender Erwägung scheitern: Wenn Rechtsprechung und Rechtslehre unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschäfts als Treu und Glauben widersprechend angesehen und eine durch das Rechtsgeschäft eingetretene Bindung der Parteien auch trotz des Formmangels bejaht haben, so ist das nur geschehen und
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rechtlich auch nur vertretbar, wenn alle Übrigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfüllt waren«, Das ist hier nicht der Fall« Denn selbst aus dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzcn ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme, er und die Deutsche Reichsbahn seien sich zu irgendeinem Zeitpunkt darüber einig gewesen, daß nunmehr das Eigentum an den Grundstücken - auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts - aiüEf die Deutsche Reichsbahn
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übergehen solle« Im Gegenteil hat der Kläger im Vorprozeß gegenüber dem Vorbringen der Beklagten, der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 3« Dezember 1936 deute daraufhin, daß der Eigentumsübergang' im Wege privatrechtlicher Vereinbarung durch Auflassung und Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erfolgen solle (S« 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom.2« 9» 1958 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Akten 4 0 137/53 DG Frankenthal), selbst geltend gemacht, die Beklagte setze sich in Widerspruch zu*ihrem bisherigen Vortrag, wenn sie meine, wsie könne nunmehr die Vorfälle der Farteien als eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung ansehen”
(S. 3/4 des Schriftsatzes vom 14» Io« 1958 aaO)« Auch die Revision vermag insoweit nichts Entscheidendes vorzubringen« Das - angebliche - Verhalten der Beklagten, das die Revision in diesem Zusammenhang würdigt, mag dahin gedeutet werden können, daß die Beklagte sich wie der Eigentümer der Grundstücke verhalten (geriert) hat, läßt aber - die Richtigkeit des Vortrages der Revision unterstellt - nicht den Schluß darauf zu, daß die Beteiligten sich über einen reohtsgeschüftlichen Eigentumsübergang einig gewesen seien« Das aber ist in dem	I
jetzigen Zusammenhang allein entscheidend« Gegen die	\
Annahme einer Einigung der Beteiligten Über den Eigentums- 1
 
Übergang spricht auch der Wortlaut der notariellen Erklärungen vom 3» Dezember 1936 und 9* Juni 1938* In diesen Urkunden hat der Kläger zwar die Verpflichtung übernommen, der Deutschen Reichsbahn das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen, eine Einigung über den Eigentumsübergang selbst ist diesen Urkunden aber nicht zu entnehmen, würde auch mit der in den Urkunden ferner vorgesehenen Eintragung einer AuflassungsVormerkung für die Deutsche Reichsbahn in Widerspruch gestanden haben«
Es fehlt hier mithin nicht nur an der nach § 925 BGB vorgeschriebenen Foxtb einer Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung), sondern der Kläger hat nicht einmal dargetan, daß diese Einigung formlos zustande gekommen sei« Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Zahlungsverpflichtung aus § 9 Abs« 1 AKG bejaht werden müßte in den Fällen, in denen nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen eine Vertragspartei sich auf das Pehlen der gehörigen Form eines Rechtsgeschäfts nicht berufen kann.
b)	Es ist dem Berufungsgericht ferner ebenfalls darin beizupflichten, daß die Deutsche Reichsbahn auch nicht auf Grund eines kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Erwerbes Eigentümerin der Grundstücke geworden ist.
Wie die Rechtslage hinsichtlich der Eigentumsänderung zu beurteilen wäre, wenn ein Enteignungsverfahren nach dem Bayerischen Gesetz Über die Enteignung aus Gründen des Gemeinwohls vom 1. August 1933 (BayBS I 2o7) - GEG - oder der durch dieses Gesetz aufgehobenen Bekanntmachung über Zwangs-enteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit vom 23- Dezember 1918 (BayGVBl S. 128o) stattgefunden hätte, kann dahinstehen, da ein solches Verfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingeleitet worden ist. Daß dem Berufungsgericht insoweit Rechtsfohler unterlaufen seien, es ilnsheeondere das Vorbringen des Klägers nicht
 
ausreichend gewürdigt und zu Unrecht dessen Vernehmung als Partei abgelehnt habe, ist nicht ersichtlich.» Gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß sich in den Verwaltungsakten und auch in den zahlreichen Eingaben und Schreiben des Klägers selbst an keiner Stelle ein Hinweis auf das genannte Gesetz und die Bekanntmachung vom 23» Dezon-ber 1918 finde, vermag auch die Revision nichts Gegenteiliges vor zubringen o Das Enteignungsverfahren ist von der Reichsbahn nach Maßgabe des Zwangsabtretungsgesetzes beantragt (Antrag vom 3« September 1936) und nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter behandelt worden« Für das Vorliegen eines Verfahrens naoh dem Gesetz vom 1. August 1933 ergeben die Verwaltungsakten und der Parteivortrag keinen ausreichenden Anhalt. Selbst wenn man den TatSachenvor-trag, aus dem der Kläger auf das Gegenteil schließen will und zu dem er um seine persönliche Vernehmung gebeten hatte, als richtig unterstellt, ergibt sich daraus nichts Hinreichendes für ein Verfahren nach dem Gesetz vom 1« August 1933 oder der Bekanntmachung vom 23« Dezember 191S, Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, daß ihm seinerzeit von der Enteignungsbehörde eröffhe.t werden sei, die Enteignung sei aus Gründen der Arbeitsbeschaffung notwendig und der Kläger bei Vermeidung des Vorwurfs der Sabotage zur Anerkennung der Enteignungspflicht verpflichtet (S* 12 der Klageschrift), und daß ihm bei Verhandlungen im Juli 1933 erklärt worden sei,, durch Anerkennung der Abtretungspflicht solle die Durchführung des Bnteignüngsverfahrens nach der Bekanntmachung vom 23* Dezember 1918 vermieden werden* Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, wäre damit nicht erwiesen, daß tatsächlich ein Verfahren nach der genannten Bekanntmachung oder dem diese Bekanntmachung ablösenden Gesetz vom 1. August 1933 stattgefunden habe, so daß sich eine Vernehmung des Klägers schon aus diesen Gründen erübrigte*
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 Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, wenn sie in diesem Zusammenhang noch geltend macht, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des Art. 13 GEG übersehen, wonach das - vereinfachte - Verfahren nach Abschnitt II dieses Gesetzes auch in dem im Zwangsabtretungsgesetz und sonstigen Gesetzen vorgesehenen Enteignungsfällen angewandt werden könne, wenn Rücksichten des Gemeinwohls die beschleunigte Durchführung des Enteignungsverfahrens erforderten, und daß demzufolge auch im Verfahren nach dem Zwangsabtretungsgesetz das Gesetz vom 1. August 1933 angewandt werden könne. Denn in allen Bällen des Art. 13 GBG v/ar für eine Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Abschnitt II dieses Gesetzes stets eine besondere Weisung
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und Ermächtigung seitens der Regierung erforderlich (vgl. dazu Fergg: Die Zwangsenteignung in Bayern, Anmerkung 4 zu Art. 13 GBG und auch Seufert: Bayerisches Enteignungsrecht, 1957« Anmerkung 2 zu Art. 13 GBG).
Daß eine derartige Ermächtigung erteilt worden sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet, und es liegt dafür auch kein Anhalt vor.
1st sonach die Frage, ob im Rahmen des Enteignungsvor-fahrens sin Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf die Deutsche Reichsbahn stattgefunden hat, allein nach den Vorschriften des Zwangsabtretungsgesetzes zu beurteilen, dann führt das zu dem Ergebnis, daß ein solcher Eigentumserv/erb seitens der Deutschen Reichsbahn nicht stattgefunden hat. Das genannte Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung -darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der Abtretungsberechtigtc' das Eigentum an den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücken erwirbt. Es geht jedoch davon aus (vgl. Art. 1 A a + b ZwAbtrG), daß das Eigentum erst nach endgültiger Feststellung der Abtretungspflicht und "vorgängiger angemessener Entschädigung”, mithin auch erst nach Zahlung oder Hinterlegung des endgültig fest-
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gestellten Entschädigungsbetrages übergeht (vglo BGHZ 6,
91, loo mit weiteren Nachweisen sowie BayObLGZ 34, 25o,
26o und Seufert aaO Aim* 12 zu Art«, 22 AGZPO). Baß insoweit unerheblich ist, ob die Abtretungspflicht durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt oder im Kähmen einer gütlichen Einigung anerkannt worden ist, kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen (ebenso laforet, Bayerisches Zwangsabtretungsgesetz, 191o, Anm. IV A 1 zu Art. 26 AGZPO und Seufert aaO Anm. 24 zu Art. 26 AGZPO). Hiernach haben die Voraussetzungen für einen Eigentuiaser-werb an den Grundstücken seitens der Deutschen Reichsbahn nicht Vorgelegen. Wenn die Revision dazu geltend macht, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die genannten Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb lediglich in "Normalfällen” (S. 19 BIT) gegeben zu sein brauchten, es sich hier aber um einen völlig anormalen Pall handle, so kann sie damit nichts für den Kläger gewinnen. Wenn sie den vorliegenden Pall mit Rücksicht auf seine tatsächlichen Besonderheiten nicht zu den vom Berufungsgericht gedachten "Normalfällen” zählen will, so mißt sic diesem Wort eine unrichtige und ihm vom Berufungsgericht nicht gegebene Bedeutung zu. Denn das Berufungsgericht hat die "Normalfälle" ausschließlich im Gegensatz zu den Fällen der Notenteignung und der Enteignung für den Staat gesehen, bei denen hinsichtlioh des Eigentumsübergangs von einer vorgängigen Leistung der Entschädigung abge^-sehen werden kann (Art. 1 ZwAbtrG, Art* 22 Abs. 2 AGZPO).
Baß hier ein Pall der Notenteignung im Sinne des Art.
I ZwAbtrG nicht vorliegt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es ist aber auch dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für einen Bigentumo-übergang im Rahmen eines Verfahrens zugunsten des Staates nicht gegeben sind. Babei braucht auf die Bedenke# nicht eingegangen zu werden, ob unter "Staat” im Sinne des Artikels 22 Abs. 2 AGZPO außer dem Bayerischen Staat noch
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ein anderer Rechtsträger, insbesondere die Deutsche Reichsbahn in Betracht kommen konnte* Denn jedenfalls fehlt es an einer wirksamen behördlichen Anordnung des Eigentumsübergangs auf den Abtretungsberechtigten, die in jedem Pall Voraussetzung für eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist. Insoweit hat auch die Revision nichts Gegenteiliges darzutun vermocht*
Ein Eigentumsübergang an den Grundstücken nach Maßgabe des Zwangsabtretungsgesetzes ist nach alledem nicht erfolgt, eine Auffassung, die auch der Kläger selbst im Vorprozeß vertreten hat (vgl* S* 2 des Schriftsatzes vom 11* 7. 1958)*
c)	Es liegt jedoch die Präge nahe, ob bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist (notariell beurkundete Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Eigentumsübertragung und Bewilligung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch, Besitzüberlassung an den Gegner, der auch wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügt, und Weiterführung des Verfahrens nach dem Zwangsabtretungsgesetz lediglich zur Festsetzung der Entschädigungshöhe) nicht trotz fehlenden Eigentumsübergangs vor dem 1* August 1945 eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 9 Abs* 1 AKG geboten ist. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Kläger, wie amschließend darzulegen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach Maßbabe des § 7 AKG Erfüllung seines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung verlangen kann«
4. Als ein gegenseitiger Vertrag, aus dem der Kläger gemäß § 7 AKG jetzt noch zu erfüllende Ansprüche herleiten kann, kommt zwar nicht die schriftliche Vereinbarung vom 5. Juni 1934 in Betracht; denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Aktiengesellschaft Pfalz und der
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Kläger es später abgelehnt, sich an dieser - der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form ermangelnden - Vereinbarung fcst-halten und sie notariell beurkunden zu lassen; die Parteien haben diese Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später auch als gegenstandslos behandelte
 Hingegen muß das Vorliegen eines im Rahmen des § 7 AKG beachtlichen gegenseitigen Vertrages aus folgenden Gründen bejaht werden:
Die Abmachungen» die im Zusammenhang mit den vom Kläger in den notariellen Urkunden vom 3* Dezember 1936 und 9» Juni 1938 im Einverständnis mit der Reichsbahn übernommenen Verpflichtungen getroffen wurden, sind dahin zu werten: Im Rahmen des von^der Reichsbahn beantragten Zwangsenteignungs-verfahrens erkannte der Kläger das Enteignungsrecht der Reichsbahn, die insoweit als Treuhänderin für die Brücken-baugemeinschaft handelte, an und verpflichtete sich dementsprechend in gehöriger Form, dem Deutschen Reich - Reichs- ! eisenbahnvermögen - das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken zu übertragen (vgl. zur Zulässigkeit und Rechtlichen Natur derartiger Verträge Daforet aaO Vorbemerkungen unter 2» S. 19-21)* Darin kam auch das Einverständnis zu dem Ausdruck, daß die Reichsbahn (Brückenbaugemeinschaft), die die Grundstücke bereits seit längerem in Besitz hatte, diese auch weiterhin im Besitz behielt, tim den Brückenbau durchführen zu können* Die weiter in den Urkunden enthaltend Erklärung, daß die Festsetzung der Entschädigungshöhe dem Verfahren nach dem Zwangsabtretungs-gesetz Vorbehalten bleibe, besagte unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten, daß es dem erklärten Parteiwillen der Beteiligten entsprach, wegen der Höhe der Entschädigung das dafür im Zwangsabtretungsgesetz vorgesehene Verfahren durchzuführen. Der von dem Kläger übernommenen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grund-
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stücken und der weiteren Besitzüberlassung stand mithin auf der anderen Seite die - vertragliche - Verpflichtung der Reichsbahn gegenüber, die sich aus der weiteren Durchführung des Zwangsabtretungsverfahrens für sie ergebenden Pflichten zu erfüllen. Das bedeutete, daß die Reichsbahn gehalten sein sollte, der Durchführung des Verfahrens wegen der Höhe der Entschädigung nicht - etwa durch einseitigen Verzicht auf die Enteignung - entgegenzuv/irken und den sich aus der endgültigen Bntschödigungsfestsetzung ergebenden (Zahlungs-) Verpflichtungen nachzukommeno Diese Vereinbarungen insgesamt müssen als gegenseitiger Vertrag - das heißt als Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Äquivalenz- und Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen und jede Leistung um der Gegenleistung willen geschuldet wird - gewertet werden* Dieser Vertrag war vor dem 1. August 1945 von beiden Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt. Auch muß in dem Verhalten, das die .Reichsbahn (und später die Bundesbahn) hinsichtlich der Grundstücke nach dem 31« Juli 1945 gezeigt hat - nämlich daß sie den Besitz an den Grundstücken zunächst behalten und ihn später ohne Zutun des Klägers einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern der Brückenbaugemeinschaft (oder ihren Rechtsnachfolgern) übertragen hat die Erklärung gefunden werden, daß sie an dem oben gekennzeichneten Vertrag festhalte. Daß die Bundesbahn den Besitz an den Grundstücken aufgegeben hat, die für sie eingetragene Vormerkung im Grundbuch gelöscht ist und sie an dem Eigentumoerwerb der Grundstücke kein eigenes Interesse mehr hat, ist für ihre aus den früheren Abmachungen gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen ohne entscheidende Bedeutung.
Sonach sind die Voraussetzungen, unter denen der Kläger gemäß § 7 AKG Vertragserfüllung verlangen kann, gegeben.
Das bedeutet bei der hier gegebenen besonderen Pallgestaltung und Verfahrenslage, daß - den früher getroffenen Abmachungen entsprechend - das Entschädigungsfestsetzungsverfahren, das bereits bis in das gerichtliche Verfahren gediehen war,
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fortgesetzt wird. Es sind auch begründete Bedenken gegen den Klageantrag, die Entschädigung unter Aufhebung des behördlichen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses ander-weit festzusetzen und die Beklagte zur Zahlung des festgesetzten Betrages zu verurteilen, nicht zu erheben.
II.
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Bas angefochtene Urteil, das die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückweist, kann mithin mit der ihm gegebenen Begründung und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden.
Da es für eine abschließende Sachentscheidung an den dafür erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bereits das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz Erfüllung von Ansprüchen verlangt werden könne, nicht gegeben seien. Bas Berufungsgericht hätte deshalb, wenn es die wahre Rechtslage erkannt und die Voraussetzungen des § 7 AKGr für gegeben erachtet hätte, die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Er. 3 ZPO an das Landgericht zurückverweiacn müssen. Ein Absehen von der Zurückverweisung gemäß § 54o ZPO mit der Begründung, daß dies sachdienlich sei, wäre im gegebenen Pall nicht gerechtfertigt gewesen. Hierüber zu befinden, steht auch dem Revisionsgericht zu, wenn es im Rahmen des § 565 ZPO zu entscheiden hat, ob die Sache an daB Oberlandesgericht oder an das Landgericht zurückzuverweisen ist (vgl. LM Nr. 24 zu § 1 UWO und Nr. 5 zu § 54o ZPO). Sonach muß die Sache
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unter Aufhebung der Urteile der beiden Vorinstanzen an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurüekverwiesen werden* Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren Überlassen*
Dr* Pagendarm
 Dr« Kreft
 Dr» Arndt
 Bundesrichter Dr« Hußla ist beurlaubt; und ortsabwesend; er ist an der
 Gähtgens
Leistung der Unterschrift verhindert«
Dr * Pagendarm
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