Vor dem letzten Weltkrieg wurde vom Deutschen Reich (vertreten durch den Reichsfiskus Luftwaffe) auf der Gemarkung Großsachsenheim ein Flugplatz westlich der Landstraße II* Ordnung von Großsachsenhoim nach Oberriexingen angelegt. Im Juli 1941 wurde zwischen der.Stadt Großsachsenheim, dem beklagten Kreisverband und dem Reichsfiskus (Luftwaffe) - vertreten durch das Luftwaff&ibauamt Stuttgart - eine Vereinbarung getroffen, wonach die Bauarbeiten fü* die Herstellung der Umgehungsstraße von der Bauleitung der Luftwaffe Großsachsenheim auf.Kosten der Luftwaffe durchgeführt werden sollten. Die von der Gemeinde Großsachsenheim zu erwerbenden Ersatzwegflächen waren in einer als Anlage zu dem Kaufvertrag beigefügten Rachweisung im einzelnen auf geführt; unter ihnen befanden sich Grundstücksflächen des Klägers - Teile der Parzellen Kr.2975 Per Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber im wesentlichen geltend gemacht: Nicht er, sondern das Deutsche Reich oder die Gemeinde Großsachsen-heim seien durch den Eingriff in das Eigentum des Klägers begünstigt. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes komme nicht in Betracht, da die Straße, ohne daß der Kläger dem ividersprochen habe, dem Öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Zudem sei für den Herausgabeantrag, mit dem der Kläger die Einziehung einer öffentlichen Straße begehre, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben. Pür den enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum stehe dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu, und zwar sei der Beklagte als der durch diesen Eingriff Begünstigte der Schuldner dieser Entschädigung. • zugestellt erhalten"o Nach den Erklärungen der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Parteien in Verbindung mit der Vorlage eines entsprechenden Schriftstückes geht der Senat jedoch davon aus, daß das vorerwähnte Empfangsbekenntnis - in unzulässiger Weise -etwas Unrichtiges bescheinigt und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers entgegen dem Empfangsbekenntnis lediglich eine von der Urteil saus fertigung gefertigte beglaubigte Abschrift ohne Tatbestand und Ent scheidungsgründe zugestellt erhalten hat* Eine nach § 198 ZPO wirksame Zustellung eines in vollständiger Porm abgefaßten Berufungsurteils, die .allein die Revisionsfrist in Lauf setzen konnte, liegt mithin nicht vor, sp daß die Prist zur Einlegung der Revision gegen das am 18. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Die Heranziehung von &rund und Boden des Klägers zu dem Straßenbau stelle ungeachtet dessen, daß der Kläger noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, einen enteignungsgleichen Eingriff dar, für den eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei. wer*für-äen - bei der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für den Straßenbau fraglos gegebenen -enteignungsgleichen Pingriff entschädigungspflichtig ist, zutreffend nicht auf den eingreifenden Hoheitsträger, sondern auf den-durch den Eingriff - unmittelbar - Begünstigten abgestellt» Als unmittelbar begünstigt sind, wie der Senat in seiner in BGHZ 11? Hingegen sind die zwischen Gemeinde und Staat stehenden Öffentlichrechtlichen Vermögens träger regelmäßig, auch wenn ihnen - recht licji formal betrachtet - der Vorteil des Eingriffs zugute kommt, deshalb nicht unmittelbar begünstigt? Die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem-Grundsatz der Entschädigungspflicht entweder des Staates oder der Gemeinde liegen hier auf seiten des beklagten Kreises nicht vor. Ordnung steht, aber erschöpft sich allein darin*, daß der Beklagte für diese Straßen "Träger der Straßenbaulast”,:ist (§2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung,vom 26, März 1934 -RGBl I 243 - ^jStr RegG7 i.V. m. Juli 1957)., daß..nach württcmbergischen^Recht die Gemeinden den Grund und Boden für die auf ihrem Gebiet liegenden Straßen zu erwerben hätten, während der Kläger das Bestehen eines Hechtes dieses Inhalts in Abrede gestellt hatte (S.3 des Schriftsatzes vom 1- Juli 1957). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Gemeinde Großsachsenheim Eigentümerin des Grund und Bodens des alten - in das Plugplatzgelände gefallenen - Straßenstückes gewesen sei, obwohl ihr nicht zugleich die Straßenbaulast obgelegen habe, und daß der beklagte Landkreis als Träger der Stra-ßenbauläst nicht verpflichtet sei, das Eigentum an dem - neuen - S'traßengelände zu erwerben. Weiter muß in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, daß mit der Straßenb&ulast im Sinne des § 2 StrRegG nicht, wie sonst vielfach gebräuchlich, der Inbegriff aller Aufgaben gemeint ist, die dem Träger der Last hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung eines Wege3 obliegen. Fällt aber in den Aufgabenkreis des Beklagten nicht die Beschaffung des Straßengeländes und liegt ihm auch nicht die tatsächliche Verwaltung und Unterhaltung der Straße, sondern lediglich die Pflicht zur Kostentragung für Straßenunterhaltung und -ausbau ob, dann kann der Beklagte auch nicht als derjenige angesehen v/erden, den ausschließlich durch die Heranziehung der Grundstücke des Klägers zur Anlegung des neuen Straßenzuges ein Vorteil zugewandt worden, ist, der ihn nach den oben dargelegten Grundsätzen - ausnahmsweise -als entschädigungspflichtigen Begünstigten erscheinen lassen könnte. Die Revision will eine die Entschädigungspflicht auslösende "Begünstigung” des Beklagten durch die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu dem Straßenbau insbesondere daraus herleiten, daß der Beklagte "Bauherr" des Straßenbaus gewesen sei. § 7 DVO die Stellung des Beklagten als Straßenbauherr ergebe, so ist das verfehlt, weil nach dem oben Gesagten mit der Schließlich kann auch aus dem besonderen Zweck der hier vorgenommenen Straßenumlegung, zu der die Grundstücke des Klägers mit herangezogen v/orden sind, nicht auf eine Begünstigung des Beklagten geschlossen werden. Wenn das Reich hier die tech nische Durchführung der Straßenverlegung auf seine Kosten übernahm und sich auch verpflichtete, der Gemeinde Großsachsenheim, die Eigentümerin das in das Rollfeld des Flugplatzes Großsachsenheim fallenden alten Straßengeländes gewesen war, die Kosten für den Erwerb des neuen Straßen-geländes zu ersetzen, so diente das alles ausschließlich dem Zweck der Rollfelderweiterung. Wenn das Reich in diesem Pall im Wege der Vereinbarung die zuvor genannten Verpflichtungen übernahm, so entsprach das dem, was ihm * sofern der Versuch eines freihändigen Erwerbs des Geländes erfolglos geblieben wäre -bei einem Vorgehen nach dem Landbeschaffungsgesetz ebenfalls obgelegen haben würde, nämlich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die betroffenen Grundeigentümer und die Anlage des neuen Straßenstücks (vgl. Nach allem ist ein Anhalt dafür, daß mit der Stra-ßenverlegung dem beklagten Kreis irgend ein Vorteil zu-gewandt werden sollte und (oder) zugewandt worden ist, nicht gegeben. Wenn es auch sein mag, daß die Unterhaltung des neuen Straßenstücks in der Folgezeit geringere Aufwendungen erforderte, als es das al^te Straßenstück getan haben würde, so hat das - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - allein darin seinen Grund, daß das Reich die Neuanlage der Straße auf seine Kosten durchgeführt hat, ist aber kein unmittelbar auf der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für die Straßenanlage beruhender Vorteil, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Beklagte nic&t als durch die Inanspruchnahme unmittelbar begünstigt angesehen werden kann. 125/6 zu Fußnote 99) • Denn hier- ist es nicht der beklagte Landkreis gewesen, der die Grundstücke des Klägers in Anspruch genommen hat. beklagten Landkreis weder die Verschaffung des Eigentums an dem Straßengelände, noch die Verwaltung der Straße, sondern lediglich die Kostentragungspflicht für Ausbau und Unterhaltung der Straße oblag und obliegt, kann der Beklagte auch nicht als derjenige angesehen werden, den die Pflicht getroffen hätte, für eine Entschädigung des Klägers, dessen Grundeigentum seit langen Jahren in einer rcchtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Weise entschädigungslos als öffentliche Straße benutzt wird, Sorge zu tragen. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht für den in der Berufungsinstanz nur noch hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der für die Straßenanlage in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt hat. Nach dem eigenen Saehvortrag des Klägers ist auf den Grundstücken, deren Herausgabe hilfsweise verlangt wird, eine Landstraße II. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben auch "die durch den Straßenbau benachteiligten Grundstückseigentümer beim Bau der Straße keinen Widerspruch11 erhoben, so daß bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts von der Ordnungsmäßigkeit der 7/idmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr ausgegangen werden muß. Verfügung des Klägers als privaten Eigentümers der Grundstücke im Umfange des nunmehr an den Grundstücken geschaffenen öffchilichrechtlichen Nutzungsrechts ausgeschlossen * Denn wenn huch das private Eigentum„des Klägers an der Straße nicht untergegangen ist, so muß dieses doch insoweit zurücktreten, als es mit dem durch die Widmung der Grundstücke zu dem Gemeingebrauch begründeten öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnis unvereinbar .ist (vgl.BGHZ 9»373> 383, sowie auch LM Art.34 Wenn der Kläger nunmehr trotzdem auf Grund des privaten Eigentums an dem Straßengelände Herausgabe der Grundstücke sowie die Entfernung der Straßendecke und die Y/iedereinebnung der Grundstücke verlangt, so verlangt er damit, daß das öffentlichrechtliche Nutzungsverhältnis an den zur Zeit dem Gemeingebrauch dienenden.Grundstücken aufgehoben Und eine "Entwidmung” der Grundstücke vorgenommeii werde. Deshalb' sind zur Entscheidung üTper den hilisweise geltend gemachten Klageanspruch, wenn dieser auch auf §§ 985» 1004 BGB gestützt und damit in das Gewand eines bürgerlichrechtlichen Anspruchs gekleidet ist, doch nicht die Zivilgerichte berufen, weil es sich in Wirklichkeit um ein öffentlichrechtliches Klagebegehren handelt, für das der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen ist. Von einer Verweisung der Sache wegen dieses Anspruchs an das zuständige Verwaltungsgericht (§81 BVerwGG) konnte wegen der eigenen Erklärung des Klägers, daß er eine solche Verweisung nicht wünsche, abgesehen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Hechtsstreit dann, wenn die Klage gegen eine, andere Körperschaft als gegen den beklagten Landkreis gerichtet worden wäre, auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgcngesetzos-mit der Kostenfolge des § 106 dieses Gesetzes als erledigt angesehen werden müßte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2150 081 ZPO §§ 198, 552 Wenn ein Rechtsanwalt auf einer Ausfertigung des vollständigen Berufungsurteils bescheinigt, "beglaubigte Abschrift des vorstehenden Schriftstücks........zuge- stellt erhalten” zu haben, während er in Wirklichkeit lediglich eine von der Urteilsausfertigung gefertigte beglaubigte Abschrift ohne Tatbestand und Bntscheidungs- fründe zugestellt erhalten hat, dann liegt eine nach 198 ZPO wirksame Zustellung eines in vollständiger Porm abgefaßten Berufungsurteils, die allein die Revisionsfrist in Lauf setzen könnte, nicht vor« BGH, Grt. v. 25* Januar I960 - III ZR 9/59 OLG Stuttgart Ill ZR 9/59 Verkündet am 25o Januar I960 Fieser9 Just- Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Landwirts Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landkreis Ludwigsburg, vertreten durch den Landrat, Beklagten, 3erufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Kreft, Br.Arndt, Br. Beyer und Br.Hußla für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger ist grundbuchmäßig ausgewiesener Eigentümer de* in der Gemarkung Großsachsenheim gelegenen Grundstücke Parzellen-Nr.2975 und 2976* Vor dem letzten Weltkrieg wurde vom Deutschen Reich (vertreten durch den Reichsfiskus Luftwaffe) auf der Gemarkung Großsachsenheim ein Flugplatz westlich der Landstraße II* Ordnung von Großsachsenhoim nach Oberriexingen angelegt. Im Jahrs 1941 wurde der Flugplatz nach Osten erweitert. Dabei wurde die Landstraße verlegt und eine Umgehungsstraße von rund 830 in gebeut. Die neue Straße wurde über die Grundstücke des Klägers geführt. Auf der Höhe dieser Grundstücke teilt sich die Straße in eine nach Unterriexingen und eine nach Oberriexingen weiterlaufende Landstraße.- Der Grund und Boden der alten Landstraße stand im Eigentum der Stadt Großsachsenheim. Im Juli 1941 wurde zwischen der.Stadt Großsachsenheim, dem beklagten Kreisverband und dem Reichsfiskus (Luftwaffe) - vertreten durch das Luftwaff&ibauamt Stuttgart - eine Vereinbarung getroffen, wonach die Bauarbeiten fü* die Herstellung der Umgehungsstraße von der Bauleitung der Luftwaffe Großsachsenheim auf. Kosten der Luftwaffe durchgeführt werden sollten. Sie wurden später dieser Vereinbarung gemäß auch durchgeführt. Die neue Straßenfläche sollte nach Fertigstellung der Bauarbeiten in das Eigentum der Gemeinde Großsachsenheim überführt v/erden. Die Ausübung der aus dem Eigentum an der Straße sich ergebenden Rechte und Pflichten sollten dem Beklagten als Träger der Straßenbaulast zustehen. Mit notariellem Vertrag vom 19« Februar 1945 verkaufte die Stadtgemeinde Großsachsenheim verschiedene zur neuen , Rollfeldfläche übernommene Feldwegtoile und Grundstücke an den Reichsfiskus. In diesem Vertrag war in Ziffer 1 der getroffenen Bestimmungen ausgeführt: "Die Verkäuferin - Stadtgemeinde Großsachsenheim -erwirbt anstelle der vorstehenden verkauften Flächen von verschiedenen Eigentümern Ersatzwegflächen im Meßgehalt von 116 a 58 qm, wie diese in dem als Anlage zu dem Kaufvertrag dienenden Verzeichnis im ein- ! seinen auf geführt sind« Der Käufer - Deutsches Heich - ’ verpflichtet sich, die Erwerbskosten an die Verkäufer in Höhe von 4 206,84 R?T zu bezahlen. Der weitere Kaufpreis wird wie folgt festgestellt: Verkaufte ] Fläche von Stadtgemeinde an Reich 295*51 ar Ersatzwege, welche von der Stadtgemeinde er- I worben und vom Reich bezahlt werden, 22^.2 58^ar * Restfläche 17§~93~ar. Hierfür bezahlt das Reich an die Stadtgemeinde lt. Grunderwerbsverhandlung vom 12.Juiii 1941 die Hälfte i des Grundstücksgrundpreises mit HM -.32 = HM -.16 I pro qm, somit zusammen ] 2.862.68 RM - Zweitausendachthund er tzweiund sechzig RM 88 Rpf - Dieser Kaufpreis ist unverzinslich und zahlbar unverzüglich hach erfolgter Benachrichtigung des Grundbuch-amtesüber die lastenfreie Umschreibung der Grundstücke, auf den Käufer". Die von der Gemeinde Großsachsenheim zu erwerbenden Ersatzwegflächen waren in einer als Anlage zu dem Kaufvertrag beigefügten Rachweisung im einzelnen auf geführt; unter ihnen befanden sich Grundstücksflächen des Klägers - Teile der Parzellen Kr.2975 und.2976 - im Meßgehalt von insgesamt 11 ar 69 qm«, Zur Vollziehung des zwischen dem Reichsfiskus und der Stadt Großsachsenheim abgeschlossenen Kaufvertrages im Grundbuch kam es infolge der Kapitulation nicht mehr. Die Stadt Großsachsenheim hat bisher mit den seitherigen Eigentümern der überbauten Ersatzwegflächen keine Kaufver- / träge abgeschlossen. Infolge der schwebenden Verhandlungen erhoben die durch den Straßenbau benachteiligten Grundstückseigentümer beim Bau der Straße keinen Widerspruch. Der Kläger hat vorgetragen: Eine Beschlagnahme der überbauten Grund stücksflächen habe nicht stattgefunden. insbesondere sei ihm keine Beschlagnahmeverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz zugegangen. Per. Beklagte sei als Träger der Straßenbaulast durch den Straßenbau begünstigt. Dementsprechend hat der KlHger^vor dem Landgericht in erster Linie Herausgabe der. Grundstücke und Wiederherstellung des früheren Zustandes,.hilfsweise Zahlung einer dem Wert der Grundstücke entsprechenden Entschädigung von 1 800 DM mit Zinsen, ganz hilfsweise Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzungen und für die durch den Straßenbau verursachte Erschwerung der Bewirtschaftung der ihm verbliebenen Parzellenteilc für die Zeit bis 1957 in Höhe von 1 095,20 DM mit Zinsen sowie die Feststellung einer entsprechenden,Entschädigungsverpflichtung des Beklagten für die Zukunft verlangt. Per Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber im wesentlichen geltend gemacht: Nicht er, sondern das Deutsche Reich oder die Gemeinde Großsachsen-heim seien durch den Eingriff in das Eigentum des Klägers begünstigt. Im übrigen könne der Eingriff,,- wenn auch entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden seien - nicht anders als nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes erfolgt sein. Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes komme nicht in Betracht, da die Straße, ohne daß der Kläger dem ividersprochen habe, dem Öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Zudem sei für den Herausgabeantrag, mit dem der Kläger die Einziehung einer öffentlichen Straße begehre, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben. Pas Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weit ergehenden Klage verurteilt,, an den Kläger 725,57 DM mit Zinsen zu zahlen, und hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 1. Januar 1958 für den Nutzungsentgang hinsichtlich der in Anspruch genommenen Grundstücke und für die Erschwerung der Bewirtschaftung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. In den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgefühjt: Zur Ent- Scheidung über den Antrag auf Herausgabe der Grundstücke seien die Zivilgerichte nicht zuständig. Pür den enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum stehe dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu, und zwar sei der Beklagte als der durch diesen Eingriff Begünstigte der Schuldner dieser Entschädigung. Angesichts dessen, daß der Kläger sein Eigentum an den Grundstücken als solches nicht eingebüßt habe, könne er nicht den vollen Wert des in Anspruch genommenen Grund und Bodens verlangen, jedoch eine Entschädigung für den Nutzungsentgang und für die Erschwerung, der Bewirtschaftung der restlichen Grundstücksteile p- Die Entschädigungsforderurig für die Zeit bis zur/Währungsreform unterliege der Umstellung im Verhältnis 10 zu .1. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit dem Ziel auf völlige« Abweisung der Klage Berufung eingelegt. Der Kläger hat,, um Zurückweisung der. Berufung, hilfsweise um Verurteilung des Beklagten zur Räumung der Grundstücke und Yfiederherstellung des früheren Zustandes gebeten. Er hat ferner Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von weiteren 315,65 DK mit Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung der Anschlußberufvng hat er geltend gemacht, .daß der auf die Zeit bis zur Währungsreform entfallende Entschädigungsbetrag nicht der Umstellung unterliege. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision o Ent seheidung s gründe: T* X O Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der am 18* Dezember 1958 erfolgten Revisionseinlegung sind im Ergebnis nicht begründete Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte 20 Instanz des Klägers auf einer Ausfertigung des vollständigen Berufungsurteils bescheinigt,- er habe am 30«, Juni 1958 "beglaubigte Abschrift des vorstehenden Schriftstückes oo o i .. • zugestellt erhalten"o Nach den Erklärungen der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beider Parteien in Verbindung mit der Vorlage eines entsprechenden Schriftstückes geht der Senat jedoch davon aus, daß das vorerwähnte Empfangsbekenntnis - in unzulässiger Weise -etwas Unrichtiges bescheinigt und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers entgegen dem Empfangsbekenntnis lediglich eine von der Urteil saus fertigung gefertigte beglaubigte Abschrift ohne Tatbestand und Ent scheidungsgründe zugestellt erhalten hat* Eine nach § 198 ZPO wirksame Zustellung eines in vollständiger Porm abgefaßten Berufungsurteils, die .allein die Revisionsfrist in Lauf setzen konnte, liegt mithin nicht vor, sp daß die Prist zur Einlegung der Revision gegen das am 18. Juni 1958 verkündete Berufungsurteil erst am Tage der Revisionseinlegung ablief (§ 55R ZPO)« ~ ^ .. . II. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Die Heranziehung von &rund und Boden des Klägers zu dem Straßenbau stelle ungeachtet dessen, daß der Kläger noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, einen enteignungsgleichen Eingriff dar, für den eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei. Jedoch sei es nicht der beklagte Landkreis, der durch den Eingriff begünstigt und damit zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sei. Tatsachen, aus denen sich eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 8239 839 BGB ergeben würde, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. III. 1.) Da3 Berufungsgericht hat es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend bei der Präge? wer*für-äen - bei der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für den Straßenbau fraglos gegebenen -enteignungsgleichen Pingriff entschädigungspflichtig ist, zutreffend nicht auf den eingreifenden Hoheitsträger, sondern auf den-durch den Eingriff - unmittelbar - Begünstigten abgestellt» Als unmittelbar begünstigt sind, wie der Senat in seiner in BGHZ 11? 248* ff veröffentlichten Entscheidung vom 28» September 1953 (III.?R 352/51) im einzelnen dargfclegt und seitdem ständig vertreten hat? in der Regel, nur •‘die mit grundsätzlicher. "Allzuständigkeit" ausgestatteten Gemeinschaften, nämlich - in erster Linie -der Staat und»'- bei Eingriffen zur Erfüllung einer rein örtlichen Aufgabe - die Gemeinden anzusehen. Hingegen sind die zwischen Gemeinde und Staat stehenden Öffentlichrechtlichen Vermögens träger regelmäßig, auch wenn ihnen - recht licji formal betrachtet - der Vorteil des Eingriffs zugute kommt, deshalb nicht unmittelbar begünstigt? weil es an dem inneren Zusammenhang zwischen ihnen und den ihnen "zufällig” übertragenen Aufgaben fehlt. Eine Ausnahme gilt nur für Vermögenaträger mit einem durch ihre Spezialfunktion so eng und eindeutig begrenzten Aufgabenkreis? daß ähnlich zwanglos wie bei einer Privatperson festgestellt werden kann? sie und nur sie hätten den mit dem Eingriff zugewandten Vorteil gehabt. Biese Vermögensträger sind mithin dann - aber auch nur dann - die unmittelbar Begünstigten, wenn gerade die Erfüllung ihrer Spezialaufgabe den Eingriff oder das Opfer verlangt hat (aaO S. 259/260). Die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem-Grundsatz der Entschädigungspflicht entweder des Staates oder der Gemeinde liegen hier auf seiten des beklagten Kreises nicht vor. Bei dem neu angelegten Straßenstück handelt es sich unstreitig um einen Teil einer Landstraße .XI..-Ordnung. Die rechtliche Beziehung, in der der beklagte Kreis zu den in seinem Gebietsbereich liegenden Landstraßen II. Ordnung steht, aber erschöpft sich allein darin*, daß der Beklagte für diese Straßen "Träger der Straßenbaulast”,:ist (§2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung,vom 26, März 1934 -RGBl I 243 - ^jStr RegG7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Buchst, e der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 7- Dezember 1934' - RGBl I-, 1237 - ^5vo7).. Dabei wird hier einmal von Bedeutung, daß das Reichsgesetz vom 26. .März 1-934 selbst keine Bestimmung hinsichtlich des Eigentums am Straßengelände getroffen hat (vgl.dazu Marschall, Bundesfernstraßengesetz 1954 Anm.l zu § 6). Nach der Regelung; dieses Gesetzes ist die Frage des Eigentums von der der Straßenbaulast mithin unabhängig und durchaus die Möglichkeit gegeben, daß Eigentümer des Straßengalr.ndes und Träger der Straßenbaulast verschiedene Personen sind (anders die grundsätzliche Regelungin 6 des1 Buhdesfernstraßengesetzes vom 6.August 1953 -RGBl X-.90-3);* Nach diesem Gesetz obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, dem zwar gemäß § 3 StrRegG die aus dem Eigentum an,*dcr Straße sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ausübung nach zustehen, auch nicht ohne weiteres, sich das Eigentum an dem Gelände der Landstraßen II. Ordnung zu beschaffen. Insoweit ist vielmehr das einschlägige Landesrecht in Geltung geblieben (vgl.§ 12 DVO). Dazu ist folgendes zu bemerken: Der Beklagte hatte vorgetragen (vgl.u.a. S.4 . des Schriftsatzes, vom 21.Juni 1957 und S.3 des Schriftsatzes vom 16. Juli 1957)., daß..nach württcmbergischen^Recht die Gemeinden den Grund und Boden für die auf ihrem Gebiet liegenden Straßen zu erwerben hätten, während der Kläger das Bestehen eines Hechtes dieses Inhalts in Abrede gestellt hatte (S.3 des Schriftsatzes vom 1- Juli 1957). Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Gemeinde Großsachsenheim Eigentümerin des Grund und Bodens des alten - in das Plugplatzgelände gefallenen - Straßenstückes gewesen sei, obwohl ihr nicht zugleich die Straßenbaulast obgelegen habe, und daß der beklagte Landkreis als Träger der Stra-ßenbauläst nicht verpflichtet sei, das Eigentum an dem - neuen - S'traßengelände zu erwerben. Hamit hat das Berufungsgericht in einer den erkennenden Senat bindenden Weise zu dem'Ausdruck gebracht, daß in (Alt-)Württemberg bei Landstraßen II. Ordnung Eigentümer des Straßengeländes und Träger der Straßenbaulast nicht identisch zu sein brauchen und der beklagte Landkreis als Träger 'der Straßenbaulast nach würtiembergischen Hecht nicht verpflichtet ist, sich das Eigentüm aen dem Straßengelände zu verschaffen. Weiter muß in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, daß mit der Straßenb&ulast im Sinne des § 2 StrRegG nicht, wie sonst vielfach gebräuchlich, der Inbegriff aller Aufgaben gemeint ist, die dem Träger der Last hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung eines Wege3 obliegen. Vielmehr ist* hier dadurch, daß § 8 DVO die Verwaltung und Unterhaltung dbr Laädstraßeh II. Ordnung den Länder Verwaltungen zugew-ieeen hat, eine Aufgabentrennung derart durchgeführt, daß bei den Trägern der Straßenbaulast lediglich die Kostenlast für die Unterhaltung und den Ausbau der Straßen und das auf die Bereitstellung der notwendigen Mittel beschränkte Bestimmungsrecht (§10 DVO) verblieben ist. Im einzelnen kann dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1954 (BGH3 14, 83/86 ff) verwiesen werden. Als Ergebnis ist sonach festzuhalten, daß sich die Hechtsstellung des beklagten Landkreises als Trägers der Straßenbaulast für die hier interessierende Straße darin erschöpft, daß er die Kosten der Unterhaltung und des Ausbaues der Straße -10- zu tragen hat. Fällt aber in den Aufgabenkreis des Beklagten nicht die Beschaffung des Straßengeländes und liegt ihm auch nicht die tatsächliche Verwaltung und Unterhaltung der Straße, sondern lediglich die Pflicht zur Kostentragung für Straßenunterhaltung und -ausbau ob, dann kann der Beklagte auch nicht als derjenige angesehen v/erden, den ausschließlich durch die Heranziehung der Grundstücke des Klägers zur Anlegung des neuen Straßenzuges ein Vorteil zugewandt worden, ist, der ihn nach den oben dargelegten Grundsätzen - ausnahmsweise -als entschädigungspflichtigen Begünstigten erscheinen lassen könnte. An diesem Ergebnis ändert sich apch angesichts der hier zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen dem Reich und der Gemeinde Großsachsenheim getroffenen besonderen Abmachungen nichts Entscheidendes; ; Dabeiist zunächst klarzustellen, daß der Kaufvertrag vom 19«Februar 1945 zwischen dem Reich, und der Gemeinde Großsachsenheim geschlossen und darin - im Gegensatz zu dem Vortrag der Revision (unter I 3 der Revisionsbegründung) -nicht vorgesehen war, daß der beklagte Kreis, sondern daß die Gemeinde Großsachs^nheim die. für das neue Straßenstück benötigten Grundstückes von. den bisherigen Eigentümern auf Kosten dös Reiches zu Eigentum erwerben sollte, wie es auch bereits in der im Juli 1941 - unter Beteiligung auch des Landrates des beklagten Kreises - getroffenen Vereinbarung unter IV vorgesehen war. Die Revision will eine die Entschädigungspflicht auslösende "Begünstigung” des Beklagten durch die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu dem Straßenbau insbesondere daraus herleiten, daß der Beklagte "Bauherr" des Straßenbaus gewesen sei. Das ist jedoch nicht richtig. Wenn die Revision meint, daß sich aus § 2 StrRegG i.V.m. § 7 DVO die Stellung des Beklagten als Straßenbauherr ergebe, so ist das verfehlt, weil nach dem oben Gesagten mit der II - Stellung des Beklagten als Träger der Straß_enbaulast keineswegs ohne weiteres die Stellung als "Bauherr" hei straßenbaulichen Maßnahmen verbunden, dem Beklagten als Träger der Straßenhaulast vielmehr lediglich die Pflicht zur Tragung von Kosten verhliehen war. Zudem ist hier in der Vereinbarung vom Juli 1941 unter II auch ausdrücklich die "Bauherrschäft" des Reiches (Luftwaffe) festgelegt worden. Es kann deshalb dahinstehen, pb überhaupt aus der Bauherrneigenschaft auf eine "Begünstigung" des beklagten Kreis.es geschlossen werden könnte. Schließlich kann auch aus dem besonderen Zweck der hier vorgenommenen Straßenumlegung, zu der die Grundstücke des Klägers mit herangezogen v/orden sind, nicht auf eine Begünstigung des Beklagten geschlossen werden. Wenn das Reich hier die tech nische Durchführung der Straßenverlegung auf seine Kosten übernahm und sich auch verpflichtete, der Gemeinde Großsachsenheim, die Eigentümerin das in das Rollfeld des Flugplatzes Großsachsenheim fallenden alten Straßengeländes gewesen war, die Kosten für den Erwerb des neuen Straßen-geländes zu ersetzen, so diente das alles ausschließlich dem Zweck der Rollfelderweiterung. Man wählte in diesem Palle den Weg, den für die Straßenverlegung benötigten Grund und ^oden im Wege des freihändigen Erwerbs zu beschaffen, und zwar ganz offensichtlich aus dem Grund, um die anderenfalls notwendig werdende Enteignung nach Maß-gäbe des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke dor Wehrmacht vom 29. März 1955 (RGBl I 467) und das zu deren Durchführung erforderliche und verhältnismäßig umständliche Verfahren gemäß §§ 6 ff der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 21. August 1955 (RGBl I, 1097) zu vermeiden. Wenn das Reich in diesem Pall im Wege der Vereinbarung die zuvor genannten Verpflichtungen übernahm, so entsprach das dem, was ihm * sofern der Versuch eines freihändigen Erwerbs des Geländes erfolglos geblieben wäre -bei einem Vorgehen nach dem Landbeschaffungsgesetz ebenfalls obgelegen haben würde, nämlich die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die betroffenen Grundeigentümer und die Anlage des neuen Straßenstücks (vgl. § 2 des Gesetzes und § 7 DVO). Nach allem ist ein Anhalt dafür, daß mit der Stra-ßenverlegung dem beklagten Kreis irgend ein Vorteil zu-gewandt werden sollte und (oder) zugewandt worden ist, nicht gegeben. Wenn es auch sein mag, daß die Unterhaltung des neuen Straßenstücks in der Folgezeit geringere Aufwendungen erforderte, als es das al^te Straßenstück getan haben würde, so hat das - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - allein darin seinen Grund, daß das Reich die Neuanlage der Straße auf seine Kosten durchgeführt hat, ist aber kein unmittelbar auf der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für die Straßenanlage beruhender Vorteil, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Beklagte nic&t als durch die Inanspruchnahme unmittelbar begünstigt angesehen werden kann. 2.) Eine Entschädigungspflicht des beklagten Kreises kann auch nicht nach den Grundsätzen bejaht werden, die der erkennende Senat dahin entwickelt hatdaß diejenige Behörde, die über eine der Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz unterliegende Sache tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie nach Maßgabe dieses Gesetzes wirksam in Anspruch genommen wäre, mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten hat, wie sie im Ealle% einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen , wäre (vgl.die -Nachweise in NJW 1956» .121,. 125/6 zu Fußnote 99) • Denn hier- ist es nicht der beklagte Landkreis gewesen, der die Grundstücke des Klägers in Anspruch genommen hat. 5.) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß der Sachvortrag des Klägers keinen hinreichenden Anhalt dafür ergibt, daß irgend jemand, für den der beklagte Kreis gemäß §§ 51, 89 oder 831 BGB oder gemäß Art. 131 WeimVerf (jetzt Art.34 GG) einzustehen haben würde, sich ein den Tatbestand der §§ 823 ff oder 839 BGB erfüllendes Verhalten habe zuschulden kommen lassen. Dies gilt auch * bei Beachtung der*vom Senat in der bei LM unter Nr.27 zu Art.34 GG veröffentlichten Entscheidung vom 19. April 1956 aufgestellten Grundsätze. Denn angesichts dessen* daß dem beklagten Landkreis weder die Verschaffung des Eigentums an dem Straßengelände, noch die Verwaltung der Straße, sondern lediglich die Kostentragungspflicht für Ausbau und Unterhaltung der Straße oblag und obliegt, kann der Beklagte auch nicht als derjenige angesehen werden, den die Pflicht getroffen hätte, für eine Entschädigung des Klägers, dessen Grundeigentum seit langen Jahren in einer rcchtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Weise entschädigungslos als öffentliche Straße benutzt wird, Sorge zu tragen. IV. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht für den in der Berufungsinstanz nur noch hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der für die Straßenanlage in Anspruch genommenen Grundstücke des Klägers und auf Wiederherstellung des früheren Zustandes den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt hat. Die Revision meint: Ein Verwaltungsakt gegen .den-Kläger liege nicht vor5 vielmehr seien Kaufverträge mit den Grundeigentümern geplant gewesen. Bas bedeute, daß die Behörden hier nicht als übergeordnete, sondern als gleichgestellte Partner hätten handeln wollen und gehandelt hätten. Angesichts dessen aber sei wegen der rechtswidrigen Eingriffe der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Bas ist jedoch nicht richtig. Nach dem eigenen Saehvortrag des Klägers ist auf den Grundstücken, deren Herausgabe hilfsweise verlangt wird, eine Landstraße II. Ordnung angelegt worden und werden die Grundstücke als dem öffentlichen Verkehr gewidmet für diesen in Anspruch genommen. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben auch "die durch den Straßenbau benachteiligten Grundstückseigentümer beim Bau der Straße keinen Widerspruch11 erhoben, so daß bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhalts von der Ordnungsmäßigkeit der 7/idmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr ausgegangen werden muß. Burch die Widmung aber sind Besitz, Verwaltung,und Nutzung und -14- Verfügung des Klägers als privaten Eigentümers der Grundstücke im Umfange des nunmehr an den Grundstücken geschaffenen öffchilichrechtlichen Nutzungsrechts ausgeschlossen * Denn wenn huch das private Eigentum„des Klägers an der Straße nicht untergegangen ist, so muß dieses doch insoweit zurücktreten, als es mit dem durch die Widmung der Grundstücke zu dem Gemeingebrauch begründeten öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnis unvereinbar .ist (vgl.BGHZ 9»373> 383, sowie auch LM Art.34 GG Nr.27). Wenn der Kläger nunmehr trotzdem auf Grund des privaten Eigentums an dem Straßengelände Herausgabe der Grundstücke sowie die Entfernung der Straßendecke und die Y/iedereinebnung der Grundstücke verlangt, so verlangt er damit, daß das öffentlichrechtliche Nutzungsverhältnis an den zur Zeit dem Gemeingebrauch dienenden.Grundstücken aufgehoben Und eine "Entwidmung” der Grundstücke vorgenommeii werde. Deshalb' sind zur Entscheidung üTper den hilisweise geltend gemachten Klageanspruch, wenn dieser auch auf §§ 985» 1004 BGB gestützt und damit in das Gewand eines bürgerlichrechtlichen Anspruchs gekleidet ist, doch nicht die Zivilgerichte berufen, weil es sich in Wirklichkeit um ein öffentlichrechtliches Klagebegehren handelt, für das der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen ist. Von einer Verweisung der Sache wegen dieses Anspruchs an das zuständige Verwaltungsgericht (§81 BVerwGG) konnte wegen der eigenen Erklärung des Klägers, daß er eine solche Verweisung nicht wünsche, abgesehen werden. V- Nach alledem ergibt sich, daß der gegen den beklagten Landkreis geltend gemachte Klageanspruch unbegründet ist. Es mangelt der Klage bereits die Schlüssigkeit. Denn selbst dann, wenn das gesamte tatsächliche Klagevorbringen des Klägers als richtig unterstellt wird, muß eine Haftung des beklagten Landkreises verneint werden. Insoweit hat auch »nicht infolge des Zusammenbruchs des ‘Jahres 1943 und seiner Polgen und damit nicht infolge von Umständen, die das Allgemeine Xriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) geregelt hat, eine Unklarheit über die Hechtslage bestanden. Bestand aber eine materielle oder prozessuale Hechtsunsicherheit, die durch das genannte Gesetz beseitigt werden sollte, überhaupt nicht, dann scheidet eine Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, schon aus diesem Grunde aus. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Hechtsstreit dann, wenn die Klage gegen eine, andere Körperschaft als gegen den beklagten Landkreis gerichtet worden wäre, auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgcngesetzos-mit der Kostenfolge des § 106 dieses Gesetzes als erledigt angesehen werden müßte. Hie Revision des Klägers erweist sich sonach als unbegründet und muß. zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Hechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen. Br. Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla /