* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 9/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 9/54

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Geiger sowie der Bundes' riehter Rietschel, Br« Weber, Dr* Kreft und Dr« Hußla für Recht erkannt% des Bezirksamts vom 26« März 194-7« In diesem habe es NgH fll® ge beten, dem Überbringer des Schreibens, gegen Barzahlung einen Schraubstock auszuhändigen« Seine weiteren Bemühungen um die Freigabe den sichergestellten Sachen seien vom Bezirksamt mit der Begründung abgelehnt worden, die Gegenstände könnten vor der Entscheidung über seine Entnazifizierung nicht zurückgegeben werden» Mit Ermächtigung des Haupttreuhänders der französischen Militärregierung habe er 1949 gegen eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Teiles der Sachen erwirkt (3 G 268/49 AG Wedding)» Die Vollstreckung sei bis auf einen Lastkraftwagen fruchtlos ausgefallen» Sein Schaden bestehe in dem Verlust des Geschäftsvermögens, das hJBHP übernommen habe o sei am 10» November 1950 verstorben» Aus seinem Nachlaß sei nichts zu holen, lediglich einen Amboß, einen Richttisch und eine Sackkarre habe er von Hauswirt zurückerhalten» Der Klager macht geltend, die Bezirksämter Reinickendorf und Wedding hätten ihre; Amtspflicht ihm gegenüber grob f ahrlässig verletzt » Die Beschlagnahme des Betriebes in der C^mpstraßa sei ungesetzlich gewesen« Das Bezirksamt habe NflHIB ohne die> erforderliche Sorgfalt zu dem Treuhänder Jberj" stellt« Hm^psei 26 mal vorbestraft gewesen« Das Bezirksamt habe außerdem nach d er Beschlagnahme auch nicht so beaufsichtigt, wie es geboten gewesen wäre« Der Kläger hat einen Teilbetrag seines Schadens eingeklagt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2»000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1« März 1951 zu zahlen« mxi Bas Landgericht hatd er Klage stattgegeben» Das Bezirksamt habe den Betrieb in der Chausseestraße mit der Bescheinigung vojp-7 3V,Mai.1945 beschlagnahmt» Dadurch sei ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstan-den* Die Beklagte habe den von ihr eingesetzten Treuhänder nicht beaufsichtigt und damit grob fahrlässig' gehandelt» Die Verjährungseinrede greife nicht durch» da die Verjährungsfrist bei Haftung aus Verwahrung 30 Jahre betrage» Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage abgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagforderung weiter »Die Beklagte bittet um Zurück-Weisung, der Bevision» stützten Amtshaftungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 852 BGB) zu laufeV, sobald der Verletzte vom Schaden, von der Person des Ersatzpflichtigen und von der Unmöglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen * lo Das Berufungsgericht führt zunächst aus, dem Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag seit 1945 bekannt gewesen, daß üflIPdarauf ausging, den Fabrikationsbetrieb mit den darin vorhandenen Gegenständen an sich zu bringen« Er habe kurz nach der Inbesitznahme des Betriebes durch UflHM von die Sachen seinem Vorarbeiter LBHP erfahren, daß nach der Straße gebracht habe mit dem Bemerken, der Kläger werde seinen Betrieb nicht mehr zurückerhalten, dieser werde sein eigen werden, Anfang 1946 habe der Kläger nach seiner “eigenen Angabe erfahren, daß NJBBBPverschie-dene Sachen aus dem Fabrikationsbetrieb anderen zu dem Kauf angeboten habe0 Obwohl das Bezirksamt Wedding auf Vorstellungen des Klägers hin dem FrJ(d| mit Schreiben vom 25» März 1946 verboten habe, Sachen zu veräußern, habe die Verkäufe fortgesetzte Der Kläger habe sich darüber fortlaufend weiter beschwerte Am 4» Februar; 1948 habe der Kläger erlebt,' daß NflHBzh der vom Bezirksamt Wedding auf diesen Tag anberaumten Besprechung nicht erschienen sei und von dem durch die französische Militärregierung bestellten Treuhänder erfahren, daß Kjjm sich wei- gere, die Übergabe der Gegenstände des Fabrikationsbetriebes zu vollziehen und über das Vorhandensein und den Verbleib dieser Gegenstände Auskunft zu er teilen selbst habe dann erklärt, die Gegenstände befänden sich in einem anderen Raum, dessen Lage habe er aber verschwiegene Der Kläger sei dann in die ClMBBPstraße gegangen und habe festgestellt, daß nichts mehr vorhanden war0 Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Gesamtheit aller dieser aus dem eigenen Vortrag des Klägers entnommenen Umstände feststellt, der Kläger habe spätestens im Frühjahr 1948 Kenntnis davon gehabt, daß UflHHpdas zu dem Fabrikationsbetrieb gehörende Inventar "im wesentlichen" j daß tatsächlich - nach dem: Vortrag des Klägers «* im Mai 1950 bei RflM0Knoch ein Kraftwagen siehergestellt worden sei und der Kläger nach dessen Tod noch einen Amboß? mit ist für den Kläger nichts gewonnen* Das Berufungsgericht hat nur festgestellt? daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat; unnötig ist dagegen volle Übersehbarkeit nach Umfang und Höhe (Palandt BGB 12* Aufl .§ 852 Anm 2 a). das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist .verkannt und damit materielles Recht verletzt? 2-o' Neben (3 er Kenntnis vom Schadenseintritt ist für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen erforderlicho Bei einem Amtshaftungsanspruch genügt dazu die Kenntnis der tatsächlichen Umstände« die eine in Ausübung anvertrauter öffentlichen Gewalt begangene Amtspflichtverletzung vermuten lassen (RGZ 145, 56/697$ 168« 214 /220 f7) o Wann der Kläger diese Kenntnis erlangte, stellt das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festo Der Kläger leitet den Amtshaftungsanspruch aber daraus her $ daß die Beklagte seinen Betrieb ‘beschlagnahmt und zu dem Treuhänder bestellt habe, und daß das Bezirksamt unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht seinen Beschwerden gegen N<HH^ Gebahren kein Gehör geschenkt habe0 Diese Umstände waren ihm« wie sein eigenes Vorbringen ergibt, aber schon in den Jahren 1945 bis 1947 bekannte 3o Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannte daß die Verjährung eines auf fahrlässiger Amtspflichtverletzung beruhenden Amtshaftungsanspruchs wegen der Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht schon mit der Kenntnis vom Schaden beginnt, daß vielmehr die*Verjährung der anstelle des schuldigen Beamten haftenden Körperschaft gegenüber erst in dem Zeitpunkt ihren Anfang nimmt« in dem der Verletzte Kenntnis davon erlangt hat, daß er auf ahdere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag (RGZ 137? 20$ 161, 375)o Das Berufungsgericht, stellt hierzu in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Kläger als erfahrener Geschäftsmann, der die Entwicklung nach demiZusammenbruch miterlebt hatte, auf Grund seiner Erfahrungen mit N^^F seit 1945 und der Vorfälle im Februar 1948 schon damals gewußt hat. Daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen habe, ist auch zu diesem Punkt nicht gerügt worden«. daß der Kläger schon 3 Jahre vorder Erhebung Kenntnis davon hatte, von seien nicht einmal 2000 zu erlangen«, Das ist nicht richtig<> Um der Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gerecht zu werden, brauchte der Kläger nicht darzulegen, daß .von ^■HPnicht einmal 2000 DM zu erlangen seien. Wußte der Kläger nach der, wie dargelegt, einWandr** freien Feststellung des Berufungsgerichts im Februar 1948, daß NflHM die wesentlichen Teile seines Inventars ver-äußert hatte und daß von ihm Geldersatz für diese Teile nicht ~ jedenfalls nicht in vollem Umfange — zu erlangen war und waren ihm ferner die;Tatsachen bekannt, die nach seiner Auffassung einen Amtshaftungsanspruch begründen konnten* so war er bereits damals in der Lage, gegen die Beklagte zu demindest eine Peststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben.» 4» Ist nach Vorstehendem nicht zu beanstanden* daß das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist spätestens auf Frühjahr 1948 verlegt* so ist auch nicht zu bemängeln* was es über die Einwirkung der Sperre des Vermögens des Klägers nach dem Gesetz 52 52 auf den Lauf der Verjährungsfrist ausführt .Es legt dar* daß hier nicht die Hemmungs-Vorschrift in §.202 Abs 1 BGB in Rede steht* die Platz greift* wenn der Verpflichtete sich der Inanspruchnahme durch den Gläubiger entziehen kann* sondern die Vorschrift in § 203 Abs 2 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist* solange der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert ist0 Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10* 310). Die Revision hat sich schließlich noch darauf berufen, daß das Bezirksamt Wedding mit Schreiben vom 26c Marz 1947 NAH auf gef ordert habe, ’’einem Herrn einen Schraub- stock gegen Barzahlung auszuhändigen und' diesen bei von ihm auszufuhrenden Schweißarbeiten entsprechend zu berücksichtig genno Von diesem Schreiben habe der Kläger erst nach dem Tod durch den Nachlaßverwalter Kenntnis erlangt. Die Beklagte habe selbst in ihrem Schriftsatz vom 20o August 1952 anerkannt, daß die Veranlassung zu dem Verkauf eines Schraubstockes Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen geeignet sei. Stünde dem Kläger aus diesem Grunde ein selbständiger Schadensersatzanspruch zu, so würde diesem gegenüber die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen und die Klagabweisung mit dieser Begründung nicht aufrechtzuerhalten sein, denn die Verjährungsfrist würde hinsichtlich eines solchen Anspruchs erst mit der Kenntnis von diesem Schreiben ihren Lauf genommen haben, also erst nach dem lode November 1950, der größere Arbeiten auszuführen hatte., einen Schraubstock aus den Beständen des Klägers gegen Barzahlung auszuhändigen, damit seine Amtspflicht verletzte, mag dahingestellt bleibeno Nichts spricht dafür, daß er schuldhaft handelte, wenn er es für zulässig hielt«; daß ein Vermögensverwalter einen einzelnen, unbedeutenden Teil einer größeren Vermögensmasse einem Bedarfsträger gegen Barzahlung ~ also unter Zuführung des Gegenwertes zur Ver • Ist das eben behandelte Vorbringen der Revision nicht geeignet, dem Kläger wenigstens zu einem Teilerfolg - in Höhe des Wertes eines Schraubstockes >• zu verhelfen und hat das Berufungsgericht im übrigen den behaupteten Amtshaftungsanspruch des Klägers mit Recht als verjährt ange-• sehen?

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 852 BGB § 286 ZPO § 839 BGB
BGBVerjährungsfristBerufungsgericht<BezirksamtKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 9/54 VerküriBet 26 o Mai 1955 f Just» Angestv iUrkunds'beamter der 4 Geschäftsstelle
 Vz.

2410 060
Im ÜT a m e' ri d e s Volkes
 Iri dem Rechtsstreit
 aes Elektrotechnikers Werner S Reue H^^straße^P?
Klägers3 Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uro	-*
die Stadt Einansen,
, vertreten durch den Senator für
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Geiger sowie der Bundes' riehter Rietschel, Br« Weber, Dr* Kreft und Dr« Hußla
 für Recht erkannt%
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3« November 1953 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
'A

*
' A ¥*
Tatbestand

Der Kläger, ein früheres Mitglied der NSDAP? war bis zu dem Zusammenbruch Inhaber eines Elektro-Installationsgeschäfts mit Herstellungsbetriebo Die Fabrikation befand sich in BflH^ W^B* CflHI^Bs traße PP? die Verkaufsabteilung in BflHpNfB?
Straße pp* Am 3* Mai 1945 wurde einem frühe-
? von der Bezirksverwal-
ren Angestellten des Klägers? N< tung Reinickendorf eine Bescheinigung darüber erteilt, daß er mit der Wiederinstanzsetzung des Betriebes in der cflBl fpstr» flB beauf tragt sei § er sei berechtigt? das Gelände
 zu betreten und jeden Unbefugten von dem Grundstück zu wei-
:	'	'	f
aen«
Der Kläger behauptet? er habe im Mai 1945 seine Tätigkeit in den Fabrikationsräumen	straßeiB wiederauf-
nehmen wollen«» Das habe ihm RflHHP untersagt und ihm dabei die Bescheinigung vom 3«. Mai 1945 vorgelegt«, Seine Gegenvorstellungen beim Bezirksamt Reinickendorf ? später beim Bezirksamt Wedding? seien erfolglos geblieben*
N^pPBphabesichbesondereRaume in der IpBBIBBHP Straße 4P gemietet und sämtliche Maschinen? Werkzeuge und Materialien aus dem Betrieb des Klägers dorthin gebracht.
Er? der Kläger? habe seine Vorstellungen bei d er Beklagten auch später ohne Erfolg wiederholte Er habe dann festgestellt? daß iBHBverschiedene Maschinen? Motoren und Materialien aus dem Fabrikationsbetrieb Anderen zu dem Kauf an-geboten habe«> Auch das habe er dem Bezirksamt :	Wedding
 mitgeteilt<>: Dieses habe darauf Np(p(p verboten? Werkzeugmaschinen der Firma SfB(J|ohne Einwilligung des Bezirksamts zu veräußern* In d er Folgezeit habe NBBBBgleich-wohl weitere Gegenstände verkaufte Dabei habe ihn das Bezirksamt . auch unterstützt«» Dies beweise das Schreiben
\>?
des Bezirksamts vom 26« März 194-7« In diesem habe es NgH fll® ge beten, dem Überbringer des Schreibens,	gegen
 Barzahlung einen Schraubstock auszuhändigen« Seine weiteren Bemühungen um die Freigabe den sichergestellten Sachen seien vom Bezirksamt mit der Begründung abgelehnt worden, die Gegenstände könnten vor der Entscheidung über seine Entnazifizierung nicht zurückgegeben werden» Mit Ermächtigung des Haupttreuhänders der französischen Militärregierung habe er 1949 gegen	eine einstweilige Verfügung auf
 Herausgabe eines Teiles der Sachen erwirkt (3 G 268/49 AG Wedding)» Die Vollstreckung sei bis auf einen Lastkraftwagen fruchtlos ausgefallen» Sein Schaden bestehe in dem Verlust des Geschäftsvermögens, das hJBHP übernommen habe o sei am 10» November 1950 verstorben» Aus seinem Nachlaß sei nichts zu holen, lediglich einen Amboß, einen Richttisch und eine Sackkarre habe er von	Hauswirt
 zurückerhalten»
Der Klager macht geltend, die Bezirksämter Reinickendorf und Wedding hätten ihre; Amtspflicht ihm gegenüber grob f ahrlässig verletzt » Die Beschlagnahme des Betriebes in der C^mpstraßa sei ungesetzlich gewesen« Das Bezirksamt habe NflHIB ohne die> erforderliche Sorgfalt zu dem Treuhänder Jberj" stellt« Hm^psei 26 mal vorbestraft gewesen« Das Bezirksamt habe außerdem nach d er Beschlagnahme	auch	nicht
 so beaufsichtigt, wie es geboten gewesen wäre«
Der Kläger hat einen Teilbetrag seines Schadens eingeklagt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2»000 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1« März 1951 zu zahlen«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie macht geltend, der Kläger-habe spätestens 1946 seinen angeblichen

4
Schaden in vollem Umfange gekannt» Die Verjährungsfrist sei 6 Monate nach der am 31* Januar 1951 erfolgten Aufhebung der Vermögenskontrolle abgelaufen«. also vor der Einreichung des Armenrechtsgesuches zur Klage? die am 17« Juli ,1952 erfolgte» Im übrigen hafte sie nicht aus der Bescheinigung vom 3o Mai 1945? die dem Zweck gedient habe den Betrieb''wieder in Gang zu setzen«, wie das von der sowjetischen Militärregierung angeordnet worden sei» Bür das? was während der Treuhänderschaft der französischen Militärregierung geschehen sei? habe sie nicht einzustehen » Die beklagte Stadt bestreitet auch» daß die .vorn Klä*<*, ger angegebenen Werte vorhanden gewesen und von beiseitegebracht worden seien»
mxi
 Bas Landgericht hatd er Klage stattgegeben» Das Bezirksamt habe den Betrieb in der Chausseestraße mit der Bescheinigung vojp-7 3V,Mai.1945 beschlagnahmt» Dadurch sei ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstan-den* Die Beklagte habe den von ihr eingesetzten Treuhänder nicht beaufsichtigt und damit grob fahrlässig' gehandelt» Die Verjährungseinrede greife nicht durch» da die Verjährungsfrist bei Haftung aus Verwahrung 30 Jahre betrage» Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage abgewiesen worden» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagforderung weiter »Die Beklagte bittet um Zurück-Weisung, der Bevision»
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht führt zunächst aus? daß die Klagford erung weder aus öffentliehrechtlicher Verwahrung? noch
 aus Auf Opferung,; noch aus Geschäftsführung- ohne Auftrag her geleitet werden könne« Klaggrundlage könne lediglich ein*y‘ etwaiger Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbind dung mit Art 131 WeimVerf sein« Oh dafür die Voraussetzung gen gegeben seien, könne aber dahingestellt bleiben, weil dieser Anspruch nach § 852 BGB der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliege und die von d er Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Erfolg haben müsse«
Die Bevision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Begriff des öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses verkannto Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben « Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision nicht zuge-lassen und kein Fall des § 547 ZPO gegeben ist«. Das gilt auch hinsichtlich des Klaggrundes der Aufopferung und der Geschäftsführung ohne Auftrag«	^	.
Bei einem auf fahrlässige Amtspflichtverletzung ge-
'	s	'	-1
stützten Amtshaftungsanspruch beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 852 BGB) zu laufeV, sobald der Verletzte vom Schaden, von der Person des Ersatzpflichtigen und von der Unmöglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen *
(§ 839 I 2 BGB) Kenntnis erhalten hato
:W'Ä
Ilf?’
ifc
w
mmwmKß
• ••• -. *&'<■■ v-; •!	>
' "; :#*S:;ff
«iiiiit
6 -
lo Das Berufungsgericht führt zunächst aus, dem Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag seit 1945 bekannt gewesen, daß üflIPdarauf ausging, den Fabrikationsbetrieb mit den darin vorhandenen Gegenständen an sich zu bringen« Er habe kurz nach der Inbesitznahme des Betriebes durch UflHM von
 die Sachen
 seinem Vorarbeiter LBHP erfahren, daß nach der	Straße gebracht habe mit dem Bemerken,
 der Kläger werde seinen Betrieb nicht mehr zurückerhalten, dieser werde sein eigen werden, Anfang 1946 habe der Kläger nach seiner “eigenen Angabe erfahren, daß NJBBBPverschie-dene Sachen aus dem Fabrikationsbetrieb anderen zu dem Kauf angeboten habe0 Obwohl das Bezirksamt Wedding auf Vorstellungen des Klägers hin dem FrJ(d| mit Schreiben vom 25»
März 1946 verboten habe, Sachen zu veräußern, habe die Verkäufe fortgesetzte Der Kläger habe sich darüber fortlaufend weiter beschwerte Am 4» Februar; 1948 habe der Kläger erlebt,' daß NflHBzh der vom Bezirksamt Wedding auf diesen Tag anberaumten Besprechung nicht erschienen sei und von dem durch die französische Militärregierung bestellten Treuhänder	erfahren,	daß	Kjjm sich wei-
gere, die Übergabe der Gegenstände des Fabrikationsbetriebes zu vollziehen und über das Vorhandensein und den Verbleib dieser Gegenstände Auskunft zu er teilen selbst habe dann erklärt, die Gegenstände befänden sich in einem anderen Raum, dessen Lage habe er aber verschwiegene Der Kläger sei dann in die ClMBBPstraße gegangen und habe festgestellt, daß nichts mehr vorhanden war0
Wenn das Berufungsgericht auf Grund der Gesamtheit aller dieser aus dem eigenen Vortrag des Klägers entnommenen Umstände feststellt, der Kläger habe spätestens im Frühjahr 1948 Kenntnis davon gehabt, daß UflHHpdas zu dem Fabrikationsbetrieb gehörende Inventar "im wesentlichen" j
■■■ ■ 'i- ■
"S
■ ? -
entzogen und veräußert ~ und ihm dadurch Schaden zuge-fügt - hatte? so sind gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Peststellung Bedenken aus Rechtsgründen : nicht zu erheben« DaJ3 das Berufungsgericht bei seiner Feststellung tatsächliches Vorbringen übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hätte? ist von der Revision nicht gerügt worden*
Die Revision hat aber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht? das Berufungsgericht habe nicht erkannt? daß die Verjährungsfrist erst 2u laufen begonnen habe? als das •- negative - Ergebnis der Zwangsvollstreckung^ aus der einstweiligen Verfügung Vorgelegen habe? und sie hat darauf .hingewiesen? daß tatsächlich - nach dem: Vortrag des Klägers «* im Mai 1950 bei RflM0Knoch ein Kraftwagen siehergestellt worden sei und der Kläger nach dessen Tod noch einen Amboß? einen Richttisch und eine Sackkarre von	Hauswirt zurückerhalten habe* Da-
mit ist für den Kläger nichts gewonnen* Das Berufungsgericht hat nur festgestellt? der Kläger habe im Früh-jahr 1948 Kenntnis davon erlangt? daß Njf^Kpdas Inventar »im wesentlichen” entzogen und veräußert hatte 0 Es hat also sehr wohl damit gerechnet? daß einzelne Stücke noch greifbar sein würden* Kenntnis vom Schaden ist aber nicht gleichbedeutend mit Kenntnis vom Umfang des Schadens«, Daher ist lediglich erforderlich? daß der Verletzte den als Einheit aufgefaßten Gesamtschaden gekannt hat; unnötig ist dagegen volle Übersehbarkeit nach Umfang und Höhe (Palandt BGB 12* Aufl .§ 852 Anm 2 a). Der Vorwurf der Revision? das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist .verkannt und damit materielles Recht verletzt? ist somit unbegründet«
Vi
2-o'	Neben (3 er Kenntnis vom Schadenseintritt ist für den
 Beginn der Verjährung nach § 852 BGB die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen erforderlicho Bei einem Amtshaftungsanspruch genügt dazu die Kenntnis der tatsächlichen Umstände« die eine in Ausübung anvertrauter öffentlichen Gewalt begangene Amtspflichtverletzung vermuten lassen (RGZ 145, 56/697$ 168« 214 /220 f7) o Wann der Kläger diese Kenntnis erlangte, stellt das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festo Der Kläger leitet den Amtshaftungsanspruch aber daraus her $ daß die Beklagte seinen Betrieb ‘beschlagnahmt und	zu dem	Treuhänder	bestellt	habe, und
 daß das Bezirksamt unter Verletzung seiner Aufsichtspflicht seinen Beschwerden gegen N<HH^ Gebahren kein Gehör geschenkt habe0 Diese Umstände waren ihm« wie sein eigenes Vorbringen ergibt, aber schon in den Jahren 1945 bis 1947 bekannte
3o Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannte daß die Verjährung eines auf fahrlässiger Amtspflichtverletzung beruhenden Amtshaftungsanspruchs wegen der Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht schon mit der Kenntnis vom Schaden beginnt, daß vielmehr die*Verjährung der anstelle des schuldigen Beamten haftenden Körperschaft gegenüber erst in dem Zeitpunkt ihren Anfang nimmt« in dem der Verletzte Kenntnis davon erlangt hat, daß er auf ahdere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag (RGZ 137? 20$ 161, 375)o Das Berufungsgericht, stellt hierzu in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Kläger als erfahrener Geschäftsmann, der die Entwicklung nach demiZusammenbruch miterlebt hatte, auf Grund seiner Erfahrungen mit N^^F seit 1945 und der Vorfälle im Februar 1948 schon damals gewußt hat. daß er von I«*» weder das Treugut noch Ersatz dafür erlangen könneo

Daß das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen unter Verstoß gegen § 286 ZPO übersehen habe, ist auch zu diesem Punkt nicht gerügt worden«.
Die Revision macht aber auch hier geltend«, die Tatsache, daß von	kein Ersatz zu erlangen sei. habe
 erst nach Erwirkung und Vollstreckung eines 'Urteils gegen NfliHB festgestellt werden können«. Diese Feststellungen hätten bis Mitte 1949 keinesfalls erfolgen können«. Es sei
 also nicht möglich, festzustellen, daß der Kläger länger
* ^ -- ■i
denn 3 Jahre vor Erhebung der gegenwärtigen Klage die^Uh-möglichkeit, auf andere Weise Ersatz *-zu■ erlangen, gekannt habe«, Die auf nur 2000 DM gerichtete Teilklage hätte5 so meint die Revision, nur abgewiesen werden können, wenn feststand. daß der Kläger schon 3 Jahre vorder Erhebung Kenntnis davon hatte, von	seien nicht einmal 2000
zu erlangen«, Das ist nicht richtig<> Um der Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB gerecht zu werden, brauchte der Kläger nicht darzulegen, daß .von ^■HPnicht einmal 2000 DM zu erlangen seien. Es genügte die Darlegung, daß von seinem Gesamtschaden, den//er. auf über 100 000 DM ‘berechnet, jedenfalls 2U00 DM ungedeckt bleiben würden«
Denn dann entfiel jedenfalls für 2000 DM die andejweite^
'	'	-	,	''	'	'/	^	*/	'	*if*
Ersatzmöglichkeit und die Amtshaftungsklage wäre "damit / schlüssig zu begründen gewesen«	;;
DM

Wußte der Kläger nach der, wie dargelegt, einWandr** freien Feststellung des Berufungsgerichts im Februar 1948, daß NflHM die wesentlichen Teile seines Inventars ver-äußert hatte und daß von ihm Geldersatz für diese Teile nicht ~ jedenfalls nicht in vollem Umfange — zu erlangen war und waren ihm ferner die;Tatsachen bekannt, die nach seiner Auffassung einen Amtshaftungsanspruch begründen
 konnten* so war er bereits damals in der Lage, gegen die Beklagte zu demindest eine Peststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben.» Von der Zeit ab* in der diese Möglich keit bestand * lief die Ter jährungsfrist hinsichtlich des ganzen auf Geldersatz gerichteten Anspruchs (Palandt aaO § 852 Anm 2b).
Auf die Hilfserwägungen, died as Berufungsgericht anstellt ? um darzulegen, daß die Verjährungsfrist abgelaufen sei* auch wenn man ihren Beginn erst auf April oder Mai 1948 oder gar erst auf Anfang Juni 1949 verlege* und auf das? was die Revision dagegen geltend macht* kommt es nicht weiter an
4» Ist nach Vorstehendem nicht zu beanstanden* daß das Berufungsgericht den Beginn der Verjährungsfrist spätestens auf Frühjahr 1948 verlegt* so ist auch nicht zu bemängeln* was es über die Einwirkung der Sperre des Vermögens des Klägers nach dem Gesetz 52 52 auf den Lauf der Verjährungsfrist ausführt .Es legt dar* daß hier nicht die Hemmungs-Vorschrift in §. 202 Abs 1 BGB in Rede steht* die Platz greift* wenn der Verpflichtete sich der Inanspruchnahme durch den Gläubiger entziehen kann* sondern die Vorschrift in § 203 Abs 2 BGB, nach welcher die Verjährung gehemmt ist* solange der Berechtigte innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert ist0 Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10* 310).
. Was Wöstendiek (NJW 1954? 824) dagegen ausführt* hält ,■ einer Nachprüfung nicht stand . Die Vorschrift in § 202 BGB bezieht sich auf Fälle, in denen der Verpflichtete die Leistung vorübergehend verweigern kann. Bei einem unter Vermö-
genskontrolle stehenden Gläubiger handelt es sich nur darum,M daß er nicht selbst seine Forderung geltend machen kann, weil ihm die Verwaltung seines Vermögens entzogen ist, nichtgl aber darum« daß der Schuldner im Hinblick auf die Vermögens-/;; Verwaltung seine Leistung verweigern könnte* Denn der Schuld! ner mußte trotz d er Vermögensverwaltung leisten« soferntdeg Treuhänder ihn in Anspruch nehmen würde* Wöstendieks Bezug-1 nähme auf RGZ .80, 212 greift nicht durch« denn dort handelt 5-es sich um einen anders gelagerten Fall?
Lief die Verjährungsfrist von 3 Jahren vom Frühjahr	t
1948 ab bis Frühjahr 1951 und war der Kläger bis zu dem 31*
Januar 1951 infolge der bis dahin währenden Vermögenssperre an der Rechtsverfolgung verhindert, so war die Verjährung. j gemäß § 203 BGB innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist gehemmt* Um den Zeitraum, während dessen die Verjährung,; innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist gehemmt _ war«, verlängerte sich nun zwar die Dreijahresfrist gern § 205.;t
"•'^1' '	•	.35^
BGBo Bei Einreichung des Armenrechtsgesuche 'für diegegen-wärtige Klage aber? am 17« Juli 1952* war*slV längst abge-laufen. Denn sonstige Hemmungsvorschriften haben in Westberlin nicht bestanden (Palandt aäO Anhang zu § 2Ö2,.iTorbem 3)-
1;	'X:K-' :Kf';■£?;K-:!|jf■!■. * y':.	•;":V;'-c.!v^:	^:
5? Unbedenklich sind die von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen? mit denen das Berufungsgericht dar- / legt? daß die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als unzulässige Rechtsausubung angesehen werden könne? weil die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit? die Arbeit der Verwaltung mit unzureichendem? un-geschultem und oft unzuverlässigem Fersonal? der Beklagten die Aufklärung des Sachverhalts in hohem Maße erschwere (vgl III ZR 236/52 vom 24o September 1953 S 10? insoweit in BGHZ 10, 310 nicht abgedruckt)*	't]
• • 12 • *

IS
• '•':<•' . •'.-;:.--:.:-:-’;v

III,
Die Revision hat sich schließlich noch darauf berufen, daß das Bezirksamt Wedding mit Schreiben vom 26c Marz 1947 NAH auf gef ordert habe, ’’einem Herrn	einen	Schraub-
stock gegen Barzahlung auszuhändigen und' diesen bei von ihm auszufuhrenden Schweißarbeiten entsprechend zu berücksichtig genno Von diesem Schreiben habe der Kläger erst nach dem Tod	durch	den Nachlaßverwalter Kenntnis erlangt.
Das Berufungsgericht habe die sachlichrechtliche Bedeutung dieses Schreibens verkannt. Die Beklagte habe selbst in ihrem Schriftsatz vom 20o August 1952 anerkannt, daß die Veranlassung zu dem Verkauf eines Schraubstockes Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen geeignet sei.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen als selbständigem Klaggrund nicht befaßt. Stünde dem Kläger aus diesem Grunde ein selbständiger Schadensersatzanspruch zu, so würde diesem gegenüber die Einrede der Verjährung nicht durchgreifen und die Klagabweisung mit dieser Begründung nicht aufrechtzuerhalten sein, denn die Verjährungsfrist würde hinsichtlich eines solchen Anspruchs erst mit der Kenntnis von diesem Schreiben ihren Lauf genommen haben, also erst nach dem lode	November	1950,
Ob der Beamte des Bezirksamtes, wenn er	bat,
T^fe? der größere Arbeiten auszuführen hatte., einen Schraubstock aus den Beständen des Klägers gegen Barzahlung auszuhändigen, damit seine Amtspflicht verletzte, mag dahingestellt bleibeno Nichts spricht dafür, daß er schuldhaft handelte, wenn er es für zulässig hielt«; daß ein Vermögensverwalter einen einzelnen, unbedeutenden Teil einer größeren Vermögensmasse einem Bedarfsträger gegen Barzahlung ~ also unter Zuführung des Gegenwertes zur Ver •
mögensmasse - überlasse» Auch wenn man unterstellt«, daß dieses Schreiben vom 260 März 1947 ursächlich dafür gewesen ist«, daß der Kläger einen Schraubstock verlor«, ohne den Gegenwert dafür. _zu erhalten$ so ist ein auf diesen Vorgang gegründeter Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung jedenfalls mangels Verschuldens unbegründet«,
Ist das eben behandelte Vorbringen der Revision nicht geeignet, dem Kläger wenigstens zu einem Teilerfolg - in Höhe des Wertes eines Schraubstockes >• zu verhelfen und hat das Berufungsgericht im übrigen den behaupteten Amtshaftungsanspruch des Klägers mit Recht als verjährt ange-• sehen? so ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen«, Demgemäß ist auch der in der Revisionsverhandlung erneut gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts abzulehneno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO®
r '	v::.%•'•••• aÄ'':;:.\ '1 •: • r;>:..i;.^:• vf
 Dre Geiger	Rietschel	Dr<> Weber
 Drö Kreft	-	Dr<>	Hnßla