Begünstigt durch eine Massnahme, die der Erfüllung dieser Aufgabe dient und sich als enteignungsgleicher Eingriff darstellt, ist daher die Gemeinde« Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30. Die Klage ist nur aus § 26 RLG und aus dem Rechts-gedanken der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Kläger ist Eigentümer des Fremdenheimes "Haus ses Heim durch das Wohnungsamt der beklagten Stadt mit Flüchtlingen belegt» Der Kläger hat es daher zeitweilig überhaupt nicht, später nur zu einem Teil gewerblich nutzen können» Er verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens» Das Haus ist ehemals, bereits zur Benutzung als Fremdenheim erbaut und bis zu dem letzten Krieg stets auch im Rahmen dieser Konzession be- Arzt Dr. V(HHI aus ®a(^ HtfHl am 30» April 1946, dass er sein Haus Dr» iü zur Einrichtung einer Klinik und zur Ausübung einer ambulanten Praxis zur Verfügung stellt; in dem Vertrag verpflichtete er sich auch, die Verpflegung der Patienten und (des Klinikpersonals zu übernehmen. In den ersten Tagen des Juni 1946 y wenige Tage be vor die nach Räumung des Hauses durch die Polen begonnenen Instandsetzungsarbeiten beendet waren, wies das Wohj nungsamt der Beklagten in die freistehenden Räume PIüch|| linge ein. Der Kläger erblickt in den Massnahmen des Wohnungsamtes eine Amtspflichtverletzung, Er ist der Auffassung; die Raume seines Fremdenheimes hätten mit Rücksicht auf die ihm erteilte Konzession überhaupt nicht, keinesfalls jedoch in einem derartigen seine Existenz vernichtenden tatsächlichen und zeitlichen Umfang belegt werden dürfen; zu demal die Beklagte mit ihrer Bescheinigung vom 26, April v946 selbst zuvor ihr Einverständnis zur Verwendung des . Die Beamten der Beklagten hätten sich aber auch sonst unkorrekt verhalten, indem sie ihm zunächst erklärt hätten, es handele sich um eine vorübergehende Massnahme von etwa 14 Tagen, und ih: dann bei seinen späteren Vorstellungen immer wieder nur mit leeren Versprechungen vertröstet hätten, das Haus w de frei. Sie bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und 5 hat behauptet: Nach kurzfristiger Anmeldung sei ihr im Juni 1946 ein Flüchtlingstränsport von etwa 500 Flüchtlingen zugeteilt worden. ;• tend gemacht und sich darauf berufen, der Kläger habe es im übrigen auch schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs 3 BGB ■ geltend zu machen» Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach zugesprochen» Mit der Revision begehrt die beklagte Stadt unter Aufhebung der angefochtenen Urteile Der Kläger hat seine Klage auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung) sowie auf Aufopferung und er t e ignungsgleichen Eingriff gestützt •.Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung» Es führt dann aus, die beklagte Stadt habe die Pensionsräume Wirksam auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfasst» Sie habe durch c.ie Massnahmen in die privaten Rechte des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Weise und in einem unverhältnismässig weit grösseren Umfange eingegriffen als in die .Rechte verschiedener anderer Beherbergungsbetriebe, Wenn mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse auch keine Die Vorschrift des § 26 Abs 4 RLG, wonach die VerA|| gütung oder Entschädigung von dem Dritten zu gewähren isjj für den die Leistung in Anspruch genommen worden ist, hi,ej also von den eingewiesenen Flüchtlingen, und wonach die M Bedarfsstelle (hier die beklagte Stadt) nur unter bestimm; ten Voraussetzungen haftet , wird aus zwei Gründen der. weil sie die Rechte einer Bedarfsstelle ausgeübt habe, Dabei wird es für unerheblich erklärt, "in welchem Umfan"fl| ge und von welcher Stelle die beklagte Stadt ihrerseits zu entschädigen sei" (Urteil S 35)» Sonstige Ansprüche wj gen Enteignung oder Aufopferung werden dagegen verneint, weil die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung dem Gn de nach aus dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sei| dessen Regelung über die Höhe der Vergütung und lntschäd| gang gehe als die "speziellere und ausdrückliche Regelung allen anderen Regelungen voraus (Urteil S 35/36), Jedoch Werde durch diese Anordnung PK 115/48 nicht das öffentlich-rechtliche Verhältnis geregelt, das sich im Palle von Einweisungen auf Grund des Kelchslei -’stungsgesetzes zwischen dem leistlingspflichtigen und der..".. Das Berufungsgericht hat deshalb die Klage dem Gründe nach gegenüber der beklagten Stadt für gerechtfertigt Verklärt. Im Hinblick auf die Versagung dij ser Ansprüche konnte allerdings die Klage - auch nicht f einem Teil gr ziffernmüssig abgewiesen werden, weil der :jj hier eingeklagte Teilbetrag nach Ansicht der Vorinstanz aus den von .ihnen bejahten Rechtsgründen in voller Höhe:; gerechtfertigt sein kann. Jedoch wäre es zweckmässig ge wesen, der Entscheidungsformel: ’’Die Klage ist dem Grün nach gerechtfertigt" eine Fassung zu geben, die zu dem Aus11: druck bringt, auf welcher Rechtsgrundlage die Klage für gerechtfertigt angesehen wird;, daher höhere als im Berufungsurteil zugesprochene Ansprüche dem Grunde nach nicht zuge-prochen werden können, das nur von der beklagten Stadt gefce'htene Urteil nicht nur im Rahmen der Ansprüche aus eichsleistungsgesetz, sondern auch im Rahmen der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nachgeprüft werden, elbst wenn letztere dem Betrage nach höher als die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz sein sollten« Mit er sich im Rahmen dieser Ansprüche ergebenden Begrenzung zur Höhe ist die angefochtene Entscheidung aus allen in etracht kommenden Klagegründen, insbesondere auch- aus dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus Amtshaftung § 839 BGB), zu prüfen. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Erfassung es Beherbergungsbetriebes des Klägers sei nach den Betimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, und leitet ie Begründung der Klage deshalb auch aus § 26 RLG her. Sie führt hierzu aus, Beorderungen gemäss Reichs-prleistungsgesetz lägen nach der Verwaltungsorganisation ff- der Gemeinden nicht dem Wohnungsamt;, sondern dem Haupt-amt ob: Anordnungen des Wohnungsamtes hätten die Vermu-% tung für sich, dass sie nichts weiter als Erfassungen auf Entscheidend ist jedoch nach dem soeben Aus geführten nicht die Zuständig-ffkeit oder Unzuständigkeit einer Abteilung der Stadtver-/. Run hat aber der Kläger bereits auf S 3"der Klageschrift vorgetragen: "Palls in der Folgezeit gelegentlich Eingewiesene aus zogen, erfolgte sofortige Neubelegung", y- Die beklagte Stadt hatte in ihrem Schriftsatz vom 11c Sep- ; Die beklagte Stadt hat dem in der Fol-§i;gezeit niemals widersprochen; sie hat auch keinen anderen kSachverhalt für die späteren Zuweisungen behauptet!.Quartierscheine sind aber typisch für Beorderungen nach dem ff Reichsleistungsgesetz, dagegen nicht für Erfassungen und rfZuweisungen nach dem Wohnungsgesetz. Die Voraussetzung fur eine Haftung aus § 26 RIG-,; dass der eingreifende Hoheitsträger, hier die beklagte Stadt, wie eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz Vorgehen wollte, ist also gegeben» 2.-) Der Kläger hat bisher nur die Voraussetzungen fiü Ansprüche auf Vergütung nach § 26 Abs 1 RLG vorgetrage|f Er stellt bereits in der Klageschrift die Beträge gege über, die er für die beorderten Pensionsräume von Pens: .gästen nach seiner Ansicht ohne die Beorderung erhalte] haben würde, und die Vergütungen, die ihm von den eingi wiesenen Flüchtlingen gezahlt worden sind» Er macht de nach nur die Vergütung für reine Raumnutzung geltend, erwähnt zwar noch, -dass' ihm darüber hinaus weitere Ansprüche wegen baulicher Änderungen, stärkerer Abnutzung Verwanzung, Störung des Pensionsbetriebes durch die ei gewiesenen Flüchtlinge, Mindereinnahmen wegen des Porte! Einer Prüfung, ob auch die Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen nach § 26 Abs 3 RLG vorli gen, bedarf es daher zur Zeit nicht« 3.) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, Ansprüche aus § 26 RLG trotz der zu Gunsten von Dritten) (der Flüchtlinge) erfolgten Beorderung unmittelbar gegen die beklagte Stadt als Bedarfsstelle geltend gemacht weg den können, ausgeführt, dass die Vergütungsansprüche des Reichsleistungsgesetzes gegenüber der Bedarfsstelle durch die Anordnungen der PR 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes lr.au Dauerwohnzwecken vom 8, Oktober 1948, erlassen vom I Direktor der Verwaltung für.Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (VfW MB1 1948 II 173) nicht einge-. Diese Rüge ist im Grundverfahren unerheblich» Es /genügt darauf hinzuweisen, dass insoweit die Ausführun-•/gen des Berufungsgerichts im Gr und urteil keine Rechts-|kraftwirkung für das Höheverfahren haben, wie' der Se-nat das bereits hinsichtlich der Ausführungen über die ■Höhe der Umstellung im Verhältnis 1 : 1 oder 10 : 1 aus-gesprochen hat (BGHZ 10, 361 /36£7) » Ein Grundurteil kann daher ohne Prüfung, ob PR 115/48 die Ansprüche aus;. § 26 Abs 1 RLG einschränkt, jedenfalls dann ergehen, wenn selbst 'bei Anwendung der Begrenzungen der PR 115/48 immer noch die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz trotz der bereits erfolgten Zahlungen betstehen bleiben; die Klärung des Umfanges dieses Anspruchs kann daher dem Höheverfahren überlassen bleiben» Die Revision trägt nun aber selbst vor, dass nach dem Inhalt der ;vom Kläger überreichten Schnellheftermappen sich erhebli-“che Mietschulden der Flüchtlinge ergäben. Die Höhe der Rückstände ist also nicht unstreitig vorgetragen, sondern muss erst in umständlicher Berechnung und Vergleichung aus ...den Schnellheftermappen entnommen werden. beklagten Stadt im Hinblick auf § 26 Abs 4 RLG, wonach^ die Bedarfsstelle nur dann ersatzweise bei Nichtzahlung des Drittbegünstigten hafte, wenn eine Festsetzung der1 Vergütung nach § 27 RLG erfolgt sei« Zu Unrecht beruf3 die Revision sich insoweit auf die Entscheidung des Se**j nats in BGHZ 5, 297. Zwar bedarf es grundsätzlich einer Feststellung der Vergütung zur Begründung der Ersatzh|| tung aus § 26 Abs 4 RLG« Hier hat aber unstreitig eine'j Festsetzung oder Vergütung - allerdings durch die Bauhe; horde - stattgefunden; schon diese Vergütungssätze, di| nach den Begrenzungen der PR 115/48 bemessen worden sin und die der Kläger als zu niedrig ansieht, sind unstrig tig in gewissem Umfang von den Flüchtlingen nicht gezll worden. ebenfalls nach dem Vortrag der beklagten Stadt die Höhe dieser Ansprüche aus den verschiedensten Gründen (Ver- ' Jedoch ist nicht vorgesehen, dass diese Festsetzung endgültig sein müsste; sie würde jetzt nach Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswe-ftges für die Vergütungsfestsetzung erst nach rechtskräfti-Entscheidung des über die Vergütung geführten Zivil-czesses endgültig werden; es muss daher überhaupt jede ergütungsfestsetzung von der" zuständigen Verwaltungsbe-rüe und die alsdann nicht innerhalb zwei Wochen erfolg— Zahlung des Drittschuldners die Geltendmachung der Er-tzhaftung der Bedarfsstelle zur Folge haben»cHier ist e Vorklärung zwar nicht durch die nach § 27 R.LG zustän-ge Verwaltungsbehörde, sondern durch die Preisbehörde folgt; die Drittbegunstigten hatten auch,wie oben ausführt, bei Festsetzung durch die zuständigen Behörden cht bezahlt; die Beklagte aber hat durch ihr Verhalten Prozess klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass auch dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die gütung festgesetzt hätte, sich damit nicht einverstan-erklärt, sondern die jetzt zulässige Festsetzung der gütung durch die ordentlichen Gerichte verlangt haben e.Bei dieser besonderen Sachlage wäre es eine unzu-ige Förmlichkeit und ein Verstoss gegen den Sinn und k des § 26 Abs 4 RLG und des § 27 RLG, wenn die Er-aftung der Bedarfsstelle mit der Revision deshalb abgelehnt würde, weil wegen der Festsetzung durch die nach § 27 RLG zuständige Behörde nicht erfolgt ist» Die Vorschrift des § 26 Abs 4 RLG steht daher Passivlegitimation der beklagten Stadt nicht entgegen Ansprüche aus § 26 (Abs 1) RIG sind daher dem de nach gerechtfertigt» Das Berufungsgericht lehnt, weil die Ansprüche d Klägers auf Entschädigung dem Grunde nach aus dem Reic leistungsgesetz gerechtfertigt sind, das Vorliegen son stiger Ansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung ab» 'kann nicht gefolgt werden». Eingriff bestehen können» Soweit rechtmässiger' 'Eingriff nach Reichsleistungsgesetz, folgt ist, gehen die Regelungen des Reichsleistungsges zes über die Höhe der Enteignungsvergütung vor; das er gibt sich bereits aus dem Rechtssatz, dass die spezie re gesetzliche Regelung der allgemeinen gesetzlichen R gelung vergeht» Etwas anderes gilt aber da, wo es sich einen zwar auf das Reichsleistungsgesetz gestützten, rechtswidrigen - sei es wirksamen, sei es nichtigen griff handelt. Da hinsichtlich der unrechtmässigen Enteignung eine gesetzliche Begrenzung der Entschädigung (oder gar deren gänzliche Beseitigung wie in dem nach Art 155 WeimVerf insoweit zulässigen Reichsgesetz) nicht vorliegt - die Regelung des hier in Betracht ziehenden Reichsleistungsgesetzes betrifft gerade nur rechtmässige Eingriffe - ist die Entschädigung nicht nach er für die entsprechende rechtmässige Enteignung getroffenen Regelung (hier also nach dem Reichsleistungsgesetz), sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Art 153 WeimVerf und Art 14 GrundG zu bemessen. Die Ausführungen des Grossen Senats in BGIIZ 6, 270 /292~f, wo darauf abgestellt ird, dass .deshalb, weil der Akt - allerdings unrechtmäs ig - auf das Reichsleistungsgesetz gestützt sei, die Zu lligung einer Entschädigung bejaht wird, steht dieser Biegung nicht entgegen, denn aus den folgenden Ausfüh- gen (aaO 292/295) ergibt sich, dass die Höhe der Eri|~ chädigung nicht aus dem Sondergesetz, sondern aus den vielleicht unterschiedlichen) Entschädigungsregelungen r Art 153 WeimVerf und Art 14'GrundG auch vom Grossen Senat abgeleitet wird. Da die Rechtsgrundlage der Ansprüche aus ent ei nungsgleichem Eingriff von dem Reichsleistungsgesetz'S Die Klage ist daher, soweit der Eingriff rechtsji widrig war, auch aus dem Rechtsgedanken der Entschädig gungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dann dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar ohne Rücksicht d^ auf, ob derartige Ansprüche weitergehen als die Ansprüi che aus Reichsleistungsgesetz. gleichem Eingriff bedarf es daher im vorliegenden Grun|j verfahren nicht der Entscheidung, ob diese Ansprüche fl durch die PR 115/48 ihrer Höhe nach begrenzt sind Oders nicht, weil diese A.nordnung nicht den Grund, sondern nu; die Höhe von Ansprüchen regelt. 3-) Das Bestehen von Ansprüchen aus dem KechtsgedankdSjp der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Ein- ^Jj griff hängt also allein davon ab, ob die Eingriffe in defij Nach § 5 Abs 1 RLG ist die Beorderung von Räumen insoweit zulässig, "als der Unterkunftgeber in der enutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs-Und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlicher Räume und lätze nicht gehindert wird"„ Nach den Feststellungen |des Berufungsgerichts auf.S 35 seines Urteils.ist durch die Massnahmen der Beklagten Stadt in die privaten Rech-WMe des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Wei-|se und in einem unverhältnismässig weit grösserem Umfang Sie ingegriffen worden als in die Rechte verschiedener an- Die Beorderung des ganzen Betriebes des Klägers war daher rechtswidrig, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch der Prüfung bedürfte, ob die Beorderung etwa auch aus .anderen Gründen rechtswidrig war« Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind daher gegeben«. 4.) Liese Ansprüche richten sich auch gegen die beklagte StadtgemeindeBereits : in BGHZ 1 1, 248 hat der Senat ausgeführt, dass die Entschädigungspflicht bei enteig nungsgleichen Eingriffen den unmittelbar Begünstigten trifft, und dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ih nen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände (Provin zen, Regierungsbezirke, Kreise) sind. Es ist daher hier die in BGHZ 11, 248 (vgl S 24 des insoweit nicht abge druckten Urteils) dahingestellt gebliebene Frage zu ent-scheiden, ob die beklagte Stadtgemeinde durch den Ein- | griff in den Beherbergungsbetrieb des Klägers unmittel bar begünstigt ist«. Diese'Frage ist zu bejahen, Dabei kann es dahinge stellt bleiben, ob die erste Unterbringung der eintroffender Flüchtlinge eine Aufgabe der Ankunftsgemeinden ist oder ob diese Aufgabe nach ihrem Umfang und ihrem ; Sachgebiet bei dem Einströmen riesiger Flüchtlingsmassen in den Jahren 1945/46 nicht Aufgabe des Staates war Selbst wenn es sich dabei um eine Staatsaufgabe gehandelt hat, so kam der Staat dieser Aufgabe dadurch nach, dass er die eintreffenden Flüchtlinge über den Regierung.fi Präsidenten und den Kreis auf die Gemeinden je nach öerehl Belegungsfähigkeit verteilte. massig unterzubringen,, Die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohnungen ist, wie der Senat in BGHZ 7, 296 £299/' und auf S 11 des Urteils vom 6. Unterbringung zu tragen hat, ändert nichts daran, dass die wohnungsmassige Versorgung der zu einer Gemeinde gehören-.den Personen - und dazu zählen die Flüchtlinge von dem Augenblick ihrer Zuweisung an die Gemeinde - zunächst Aufgabe der Gemeinde bleibt» Zwar liegt es nahe, dass die wohnungs-mässige Versorgung der in die Gemeinde Eingewiesenen über -die Kraft der Gemeinde hinausgeht. mittel' eingelegt■hatt steht der Prüfung nicht entgegen, ob bis zur Höhe von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff die Klage nicht auch aus dem in erster Linie g£J| tend gemachten Rechtsgrund der Amtshaftung (§ 839 BGB) gjS rechtfertigt ist, 'WHM&gkitä Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor Senat auf diesen Klagegrund ausdrücklich zurückgegriffei Er hat geltend gemacht, die beklagte Stadt sei für einei Eingriff nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zuständig....... Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass die beklagte Stadt selbst von der zuständigen Bedarfsstelie gemäss § 20 RLG wegen der für die Flüchtlinge benötigten Unterkünfte in Anspruch genommen worden ist. Daher konnte gemäss § 21 RLG ft&jp auch die beklagte Stadt den Kläger in gleicher Y/eise wie eine Bedarf sstelie in Anspruch nehmen. Dass die beklagte Stadt entgegen den Ausführungen J der Revision nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen ist,, wurde bereits oben zu Ziff III 1 ausgeführt. insoweit nicht veröffentlichten Urteils des Senats vom 28» Februar 1952 - III ZR 69/51) die Voraussetzungen festgestellt, unter denen von einer schriftlichen Einweisung abgesehen werden konnte un^ eine mündliche Beorderung nach § 23 Abs 2 RLG ausreichte« Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, es habe nach Fortfall -der Dringlichkeit einer Nachholung der Form nicht Dagegen ist der Eingriff wegen Beorderung des ge-|§ samten Betriebes des Klägers und der darin liegenden GeJg fahrdung der Existenz des Klägers rechtswidrig (vgl ober Ziff IV, 5),' Da auch im übrigen die Ausführungen des Be-/ rufungsgerichts sich durchweg in Übereinstimmung mit def§] Rechtsprechung des Senats (besonders mit dem in BGHZ 5] 217 nur teilweise abgedruekten Urteil vom 28« Februar 19l| - Ill ZR 69/51) ? bereits während des Krieges für Lazarettzwecke beordert war und nach Kriegsende auch wieder in vollem Umfang vbl| der Besatzungsmacht zur Unterbringung von Polen in-Ansp^ genommen war,
Für das Nachschlagewerk! f iir die_ amtliche_ Sammlung!
W-r
EinlALR §.75; WeimVerf Art 153; GrundG Art 14
mg von Wohnraunr an 'Flüchtlinge, die
einer Gemeinde beim' Eintreffen von Flüchtlingstransporten zugewiesen werden, ist Aufgabe der Gemeinde. Begünstigt durch eine Massnahme, die der Erfüllung dieser Aufgabe dient und sich als enteignungsgleicher Eingriff darstellt, ist daher die Gemeinde«
Aktenzeichen: III ZR 9/53
Urteil des BGH vom 1. Juni 1954
LG Braunschweig OLG Braunschweig
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Verkündet Taut Protokoll
an '- Juni 1954
Vogt, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
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der Stadt vertreten durch den Rat der. Gemeinde,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
den Fremdenheimbesitzer Heinrich MflHHHHi in Bad H BlWIlii trasse MM,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
Prczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
.hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 1, Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. KPagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer für Recht erkannt ;
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Das Urteil- der zweiten Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Mai .1951 wird in der Sachentscheidung dahin klargestellt:
Die Klage ist nur aus § 26 RLG und aus dem Rechts-gedanken der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kosten der Revision trägt die beklagte Stadt.
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Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer des Fremdenheimes "Haus
ses Heim durch das Wohnungsamt der beklagten Stadt mit
Flüchtlingen belegt» Der Kläger hat es daher zeitweilig überhaupt nicht, später nur zu einem Teil gewerblich nutzen können» Er verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens»
Der Kläger besitzt die Konzession zur Aufnahme und jh Bewirtung von Gästen in 23 Fremdenzimmern mit 45 Betten,
|r einem Speise- und einem Gesellschaftszimmer» Die Konzession erstreckt sich neben der Abgabe von Verpflegung auch ||,auf den Verkauf von Tabekwaren und von alkoholfreien .und alkoholischen Getränken an die Gäste. Das Haus ist ehemals, bereits zur Benutzung als Fremdenheim erbaut und bis zu dem letzten Krieg stets auch im Rahmen dieser Konzession be-
nutzt worden» Während des Krieges war es auf Grund des
*?p Reichsleistungsgesetzes, gegen eine monatliche Vergütung '«ilM'Von zunächst 4.000 Riff, später 3.236,40 RM, als Reservela-sarett und anschliessend durch die Besatzungsmacht für die
^Unterbringung von Ausländern (Polen) gegen eine Vergütung
syssji; ■ .....
Mil:von 1.200 Riff in Anspruch genommen» Als im Frühjahr 1946
die Räumung des Hauses durch die Polen bevorstand, vereinbarte der Kläger mit dem prakt. Arzt Dr. V(HHI aus ®a(^ HtfHl am 30» April 1946, dass er sein Haus Dr» iü zur Einrichtung einer Klinik und zur Ausübung einer ambulanten Praxis zur Verfügung stellt; in dem Vertrag verpflichtete er sich auch, die Verpflegung der Patienten und (des Klinikpersonals zu übernehmen. Die Beklagte hat mit Da-jtum vom 26. April 1946 folgende Bescheinigung ausgestellt?.
"Herrn Dr. med. wohnhaft Bad K
trasse ist das Haus MW D
strasse,
zur Errichtung einer Klinik für innere Krankheiten:! durch die Stadtverwaltung Bad HflMü zugewiesei ‘ worden. Die Räume können in den nächsten Tagen mif medizinischen Einrichtungsgegenständen und PatieriJ ten belegt werden."
In den ersten Tagen des Juni 1946 y wenige Tage be vor die nach Räumung des Hauses durch die Polen begonnenen Instandsetzungsarbeiten beendet waren, wies das Wohj nungsamt der Beklagten in die freistehenden Räume PIüch|| linge ein. Die Einweisungen erfolgten derart, dass ihnengs Zettel mitgegeben wurden, die u.ä. den Stempelaufdruck des städtischen Wohnungsamtes, die Unterschrift des Sach? bearbeiters und die Anzahl der jeweils zu belegenden Zim3§ mer enthielten. Im Rahmen dieser Elüchtlingseinweisung i||
den von den 23 konzessionierten Fremdenzimmern insgesamtf!
' iSfiäglgl
16 belegt, dazu Wirtschafts- und Kellerräume, u.a. auch die Betriebsküche. Zwei Zimmer behielt der Kläger für sic|||| und seine Ehefrau, zwei Zimmer hatte er bereits vorher anVfli seine aus SftHNM geflüchtete verwitwete Tochter mit Kin| lern abgegeben und drei weitere Zimmer sonstigen fremden Personen. Der Speise- und Gesellschaftsraum wurde vom Kif ger zur Unterstellung der infolge der Flüchtlingsbeleguhj nicht benutzten Möbel des Fremdenheims, und des sonstigen! Betriebsinventars verwandt.
Abgesehen von dem Freiwerden eines kleinen Mansar-,
denzimmers zu dem 1, Januar 1947 hat dieser Zustand-bis zu dem«
Sommer 1948 unverändert fortbestanden. Ab Juli 1948 sind;
dann - in allerdings grösseren zeitlichen Abständen - ein|
zelne der ursprünglich belegten Fremdenzimmer freigegebeh*
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worden. Am 30. Juni 1950 - dem Zeitpunkt, bis zu welchem-^
mit der Klage Ersatzansprüche geltend gemacht werden -
waren von den zunächst belegten 1-6 Fremdenzimmern unter ffSl
-id-h'h; -ü: i ■ j Id-'M/:;7 uh'tf hl -/ V iffif
'Einrechnung des erwähnten Mansardenraumes insgesamt sechs Zimmer und die Betriebsküche mit einigem Nebengelass zur Benutzung im Rahmen des konzessionierten Gewerbes verfügbar,.
Der Kläger erblickt in den Massnahmen des Wohnungsamtes eine Amtspflichtverletzung, Er ist der Auffassung; die Raume seines Fremdenheimes hätten mit Rücksicht auf die ihm erteilte Konzession überhaupt nicht, keinesfalls jedoch in einem derartigen seine Existenz vernichtenden tatsächlichen und zeitlichen Umfang belegt werden dürfen; zu demal die Beklagte mit ihrer Bescheinigung vom 26, April v946 selbst zuvor ihr Einverständnis zur Verwendung des . Hauses im Rahmen des mit Dr. IBBSI abgeschlossenen Vertrages gegeben habe. Allerwenigstens aber habe die Beklagte die Pflicht gehabt, das Haus schnellstens wieder frei-:Zugaben, wenn sich eine kurzfristige Belegung nicht hätte vermeiden lassen. Der im Juni 1946 eingetroffene Flüeht-lingstransport sei der erste gewesen, es sei deshalb eine gerechte Verteilung der Flüchtlinge auf viele Quartiere, insbesondere auch unter Heranziehung von Bürgerquartieren, durchaus möglich gewesen. Stattdessen habe das Wohnungsamt aber völlig wahllos nur seih Fremdenheim und das "Haus ] immm^KUrnm-' herausgegriffen, während Bürgerquar-tiere, andere Fremdenheime und insbesondere Hotels nicht belegt worden wären. Auch in der Folgezeit habe das Wohnungsamt anderweit freiwerdende Hotels von der Belegung mit Flüchtlingen oder sonstigen Dauermietern ausgenommen, so dass die Belegungsstärke seines eigenen Hauses stets in. einem auffälligen Missverhältnis zu anderen Betrieben nes Beherbergungsgewerbes gestanden habe. Die Beamten der Beklagten hätten sich aber auch sonst unkorrekt verhalten, indem sie ihm zunächst erklärt hätten, es handele sich um
eine vorübergehende Massnahme von etwa 14 Tagen, und ih: dann bei seinen späteren Vorstellungen immer wieder nur mit leeren Versprechungen vertröstet hätten, das Haus w de frei. Selbst auf den Nachweis anderweiten freien Woh: raumes und auf das Anerbieten von 500 DM zur Erstellung anderen Wohnraumes sei das Wohnungsamt nicht eingegange:
Der Kläger hat seinen Schaden mit mindestens
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26.668,25 DM angegeben. Hiervon klagt er einen Teilbetrag von 6.500 DM ein, den er zunächst auf die Zeit voml 1. Juni 1946 bis 30. Juni 1950, im Berufungsrechtszug jedoch auf die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zu dem 30. Juni 1950 bezogen hat. Die Ansprüche werden nach seinen Erklärungen im Berufungsrechtszug in erster Linie für die ein] zehnen Zeitabschnitte jeweils zu einem entsprechenden rfl Bruchteil der Gesamtforderung, hilfsweise als Gesamtfori! derung für die einzelnen Teilabschnitte, geltend gemachf-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und 5 hat behauptet: Nach kurzfristiger Anmeldung sei ihr im Juni 1946 ein Flüchtlingstränsport von etwa 500 Flüchtlingen zugeteilt worden. Alle verfügbaren Bürgerquartiere und sonstigen Fremdenheime seien schon belegt gewese: Es sei ihr infolgedessen nichts anderes übrig geblieben als das im Augenblick freie Haus des Klägers in An sprue] zu nehmen. Sie habe dabei nur auf Anweisung der Kreisve: waltung und der Militärregierung gehandelt, die angeordnet hätten, dass zur Unterbringung der Flüchtlinge jede: verfügbare Raum zu erfassen sei. Die beklagte Stadt habi Lastwagen mit Flüchtlingen, die ihr der Landkreis WiflHti MMM zugeschickt" habe, zurückgeschickt; der'Landkreid jedoch habe die Wagen wieder nach HHHHHI zurückbeorde:
-.und hinzugefügt, die Flüchtlinge seien unter allen Umständen unterzubringen. Wenn einzelne Hotels im Juni 1946 oder ' in der Folgezeit nicht oder nicht voll mit Flüchtlingen
• belegt worden seien, so habe dazu jeweils eine besondere Veranlassung Vorgelegen» Die Beklagte hat Verjährung gei-
;• tend gemacht und sich darauf berufen, der Kläger habe es im übrigen auch schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs 3 BGB ■ geltend zu machen»
Landgericht und. Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach zugesprochen» Mit der Revision begehrt die beklagte Stadt unter Aufhebung der angefochtenen Urteile
• die Klageabweisung, während der Kläger um Zurückweisung .der Revision bittet»
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Der Kläger hat seine Klage auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung) sowie auf Aufopferung und er t e ignungsgleichen Eingriff gestützt •. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung» Es führt dann aus, die beklagte Stadt habe die Pensionsräume Wirksam auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfasst» Sie habe durch c.ie Massnahmen in die privaten Rechte des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Weise und in einem unverhältnismässig weit grösseren Umfange eingegriffen als in die .Rechte verschiedener anderer Beherbergungsbetriebe, Wenn mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse auch keine
Die Vorschrift des § 26 Abs 4 RLG, wonach die VerA|| gütung oder Entschädigung von dem Dritten zu gewähren isjj für den die Leistung in Anspruch genommen worden ist, hi,ej also von den eingewiesenen Flüchtlingen, und wonach die M Bedarfsstelle (hier die beklagte Stadt) nur unter bestimm; ten Voraussetzungen haftet , wird aus zwei Gründen der. Pa»1 sivlegitimation der beklagten Stadt nicht als entgegensta hend angesehen: Einmal wird darauf hingewiesen (S 38 desjj Urteils), dass einzelne der eingewiesenen Flüchtlinge mity erheblichen Mietrtickständen ausgezogen und auch bisher ig ren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien, Däa mit soll erkennbar ausgesprochen.werden, dass insoweit di] Besonderen Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vor-Jj liegen auch bei Beorderung zu Gunsten eines privaten Drill
Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten festzu-.stellen sei,' so . habe der Klager doch .dem allgemeinen Wob1 und dem Interesse der Allgemeinheit. und mindestens , ■■ sö- fi;
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weit es sich um die Beseitigung der Obdachlosigkeit handele, auch zu Gunsten der Beklagten ganz besondere Opf gebracht, für die er von der Allgemeinheit entschädigt '
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werden müsse (Urteil S 35) • Für diese Entschädigung nach-,lMI I
§ 26 RLG hafte- die beklagte Stadt wie eine Bedarfssteile|^ mm fej-Ä
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weil sie die Rechte einer Bedarfsstelle ausgeübt habe,
Dabei wird es für unerheblich erklärt, "in welchem Umfan"fl| ge und von welcher Stelle die beklagte Stadt ihrerseits zu entschädigen sei" (Urteil S 35)» Sonstige Ansprüche wj gen Enteignung oder Aufopferung werden dagegen verneint, weil die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung dem Gn de nach aus dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sei| dessen Regelung über die Höhe der Vergütung und lntschäd| gang gehe als die "speziellere und ausdrückliche Regelung allen anderen Regelungen voraus (Urteil S 35/36),
ten die Inanspruchnahme der Bedarfsstelle zulässig ist«
Bas Berufungsgericht vertritt aber weiter die Auffassung, ; gegenüber den begünstigten Dritten (eingewiesenen Flucht- . lingen) könnten auf Grund der Anordnung PR 11 5/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherber- , -gungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken vom 8, Oktober 1948, erlassen vom Direktor der Verwaltung für /Wirtschaft des..... Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Vf-W MB1 1948 II '173)
(abgedruckt auch in Zipfel. Preisrecht unter Nr 1108) 'höhere als die dort genannten Richtlinien-Mieten nicht verlangt werden. Jedoch Werde durch diese Anordnung PK 115/48 nicht das öffentlich-rechtliche Verhältnis geregelt, das sich im Palle von Einweisungen auf Grund des Kelchslei -’stungsgesetzes zwischen dem leistlingspflichtigen und der..".. Bedarfsstelle ergibt und in anderen gesetzlichen Bestimmungen näher festgelegt worden ist; die Anordnung PR .1.15/48 /.enthalte vielmehr lediglich Massnahmen der Preisbildung und der Preisüberwachung (Urteil S 37). Es handele sich insoweit um einen Streit nur zwischen dem Kläger als dem Lei-.stungspf1ichtigen und der beklagten Stadt als der Bedarfs-Stelle darüber., ob der Kläger mit Zahlung, der von der .Preisbehörde festgesetzten "Mieten1' auch im Sinn der ge-•setzlichen Regelung des Reiehsleistungsgesetzes angemessen entschädigt worden sei. Damit will das Berufungsge- . •'rieht die Passivlegitimatien der beklagten Stadt erkennbar bejahen, weil es sich insoweit überhaupt nicht um eine Ersatzhaftung der Bedarfsstelle im Sinn des § 26 Abs 4 ;.Satz 2 RLG, sondern um eine Ersthaftung der Bedarfsstelle iihanöelt.
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Das Berufungsgericht hat deshalb die Klage dem Gründe nach gegenüber der beklagten Stadt für gerechtfertigt
Verklärt. '
Schon die Entscheidungsformel des angefochtenen §f teils ist unklar. Landgericht und Oberlandesgericht habl in den Gründen ihrer Urteile Ansprüche aus unerlaubter i Handlung abgesprochen. Im Hinblick auf die Versagung dij ser Ansprüche konnte allerdings die Klage - auch nicht f einem Teil gr ziffernmüssig abgewiesen werden, weil der :jj hier eingeklagte Teilbetrag nach Ansicht der Vorinstanz aus den von .ihnen bejahten Rechtsgründen in voller Höhe:; gerechtfertigt sein kann. Jedoch wäre es zweckmässig ge wesen, der Entscheidungsformel: ’’Die Klage ist dem Grün nach gerechtfertigt" eine Fassung zu geben, die zu dem Aus11: druck bringt, auf welcher Rechtsgrundlage die Klage für gerechtfertigt angesehen wird;,
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klagten Stadt festgestellt werden könne, dem allgemei--;n Wohle und im Interesse der Allgemeinheit zu Gunsten r beklagten Staat ganz besondere Opfer gebracht". Da-t ist auf die typischen Merkmale für Entschädigung we-. enteignungsgleichen Eingriff s;(vgl BGHZ. 6, 270 /2Q2,
) abgestellt. Bei dieser Unklarheit in der Begründung nn, obgleich der Kläger gegen das Berufungsurteil Revi-ion nicht eingelegt hat und. daher höhere als im Berufungsurteil zugesprochene Ansprüche dem Grunde nach nicht zuge-prochen werden können, das nur von der beklagten Stadt gefce'htene Urteil nicht nur im Rahmen der Ansprüche aus eichsleistungsgesetz, sondern auch im Rahmen der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nachgeprüft werden, elbst wenn letztere dem Betrage nach höher als die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz sein sollten« Mit er sich im Rahmen dieser Ansprüche ergebenden Begrenzung zur Höhe ist die angefochtene Entscheidung aus allen in etracht kommenden Klagegründen, insbesondere auch- aus dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus Amtshaftung § 839 BGB), zu prüfen.
V? : t :
III.,
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Erfassung es Beherbergungsbetriebes des Klägers sei nach den Betimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, und leitet ie Begründung der Klage deshalb auch aus § 26 RLG her.
) Die Revision bittet um Nachprüfung, ob dem Kläger erhaupt Ansprüche aus dem Reiehsleistungsgesetz zuste • Die Ausführungen der Revision sehen teils dahin *
als Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz gewollten^Sffi Eingriffe seien nicht ordnungsmässig ( z„B. Mangel der Schriftform) erfolgt und begründeten deshalb keine An- «SH spräche aus dem Reichsleistungsgesetz. Biese Ausführun-gen gehen in ihren rechtlichen Folgerungen fehl, weil die beklagte Stadt sich insoweit wie eine Bedarfsstelle m '% nach dem Reichsleistungsgesetz verhalten hat und deshalb ohne Rücksicht auf die Rechtmässigkeit und sogar ohne Rücksicht’ auf die Rechtswirksamkeit ihrer Massnahmen- > 4WI mindestens so behandeln lassen muss wie eine Bedarfssteliil le, die rechtswirksam nach dem Reichsleistungsgesetz be-;M ordert hat. Mä
Der Senat hat bereits im Urteil vom 6, Mai 1954- ■‘ft-1::!
- Ill ZR 358/52 - ausgesprochen, dass ein Hoheitsträger,
der über eine Sache so verfügt, wie wenn sie von ihm ord-!|i|
nungsmässig nach den Vorschriften des Reichsleistungsg^-
seizes in Anspruch genommen worden wäre, auch dann, wenn fei
die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nichtlgl
gewesen sein sollte, mindestens in gleicher Weise Entschä^Ö
38MBB
digung zu leisten hat, wie sie im Falle einer wirksamen/!^
Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten^
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wäre. Einer weiteren Prüfung der in dieser Richtung erhc-^P benen Revisionsrügen bedarf es daher in diesem Zusammenhang nicht. Es genügt insoweit vielmehr allein zu prüfen, ob «j$i beklagte Stadt tatsächlich nach dem Reichsleistungsgeset|||| vorgegangen ist oder Vorgehen wollte. . IS
Für die ursprüngliche Einweisung von Flüchtlingenj werden von der Revision Einwendungen gegen das Vorliegen; dieser Voraussetzungen nicht erheben.
später bei Freiwerden einzelner der ursprüiigt.^
p,, lieh, beorderten Räume erfolgten Einweisungen anderer Mie-
ter nimmt die Revision aber an, dass sie nicht als Ein-
ti Weisungen nach dem Reichsleistungsgesetz gewollt gewesen
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$■ seien. Sie führt hierzu aus, Beorderungen gemäss Reichs-prleistungsgesetz lägen nach der Verwaltungsorganisation ff- der Gemeinden nicht dem Wohnungsamt;, sondern dem Haupt-amt ob: Anordnungen des Wohnungsamtes hätten die Vermu-% tung für sich, dass sie nichts weiter als Erfassungen auf
■' : '• • •• i'V i.:::t; « .; .V'Q'V-V^ A?■/%',r'.-Q-
v- Grund des Wohnungsgesetzes darstellten. Entscheidend ist jedoch nach dem soeben Aus geführten nicht die Zuständig-ffkeit oder Unzuständigkeit einer Abteilung der Stadtver-/. waltung für Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz,
: sondern der bei der Erfassung erkennbar geäusserte Wille, ob nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen werden soll—
Ir te oder nicht. Run hat aber der Kläger bereits auf S 3"der Klageschrift vorgetragen: "Palls in der Folgezeit gelegentlich Eingewiesene aus zogen, erfolgte sofortige Neubelegung", y- Die beklagte Stadt hatte in ihrem Schriftsatz vom 11c Sep- ;
, tember 1950 auf S 9 ohne jede zeitliche Einschränkung vor-v getragen, die Einweisungen seien mit "Quartiersoheinen"
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erfolgt. Auch der frühere Bürgermeister Nordmann der be-klagten Stadt hat bei seiner Vernehmung vom 26. Januar -'1951 bekundet, dass die Zuweisung der Flüchtlinge mittels 1 Quartierscheins und nicht durch besondere Einweisungsver-' fügung erfolgt sei. Die beklagte Stadt hat dem in der Fol-§i;gezeit niemals widersprochen; sie hat auch keinen anderen kSachverhalt für die späteren Zuweisungen behauptet!.Quartierscheine sind aber typisch für Beorderungen nach dem ff Reichsleistungsgesetz, dagegen nicht für Erfassungen und rfZuweisungen nach dem Wohnungsgesetz. Die Annahme des Be-grufungsgerichts, die beklagte Stadt' habe bei allen Einweisungen , also auch den späteren Ersatzeinweisungen, nach SS? '
pflem Reichsleistüngsgesetz Vorgehen wollen', ist daher frej
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Die Voraussetzung fur eine Haftung aus § 26 RIG-,; dass der eingreifende Hoheitsträger, hier die beklagte Stadt, wie eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz Vorgehen wollte, ist also gegeben»
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2.-) Der Kläger hat bisher nur die Voraussetzungen fiü Ansprüche auf Vergütung nach § 26 Abs 1 RLG vorgetrage|f Er stellt bereits in der Klageschrift die Beträge gege über, die er für die beorderten Pensionsräume von Pens: .gästen nach seiner Ansicht ohne die Beorderung erhalte] haben würde, und die Vergütungen, die ihm von den eingi wiesenen Flüchtlingen gezahlt worden sind» Er macht de nach nur die Vergütung für reine Raumnutzung geltend, erwähnt zwar noch, -dass' ihm darüber hinaus weitere Ansprüche wegen baulicher Änderungen, stärkerer Abnutzung Verwanzung, Störung des Pensionsbetriebes durch die ei gewiesenen Flüchtlinge, Mindereinnahmen wegen des Porte! falls der Verpflegung der Pensionsgäste und durch den Fortfall des Verkaufs von Getränken an die Gäste, zustünden« Diese Ansprüche hat er aber ausdrücklich späterer Geltendmachung Vorbehalten, "da die Klagesumme (von 6,500 DM) schon durch den Ausfall in der Vermietu: von Betten (26»668,25 DM) um ein Mehrfaches überschrit ten wird". Einer Prüfung, ob auch die Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen nach § 26 Abs 3 RLG vorli gen, bedarf es daher zur Zeit nicht«
3.) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, Ansprüche aus § 26 RLG trotz der zu Gunsten von Dritten) (der Flüchtlinge) erfolgten Beorderung unmittelbar gegen die beklagte Stadt als Bedarfsstelle geltend gemacht weg
den können, ausgeführt, dass die Vergütungsansprüche des Reichsleistungsgesetzes gegenüber der Bedarfsstelle durch die Anordnungen der PR 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes lr.au Dauerwohnzwecken vom 8, Oktober 1948, erlassen vom I Direktor der Verwaltung für.Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (VfW MB1 1948 II 173) nicht einge-. schränkt seien; diese Anordnung betreffe nur die von den Flüchtlingen zu zahlende Benutzungsvergütung, Die Revi-'sion vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die PR 115/48 auch die.von der Bedarfsstelle zu zahlende Vergütung nach § 25 Abs 1 RRG begrenze» :
Diese Rüge ist im Grundverfahren unerheblich» Es /genügt darauf hinzuweisen, dass insoweit die Ausführun-•/gen des Berufungsgerichts im Gr und urteil keine Rechts-|kraftwirkung für das Höheverfahren haben, wie' der Se-nat das bereits hinsichtlich der Ausführungen über die ■Höhe der Umstellung im Verhältnis 1 : 1 oder 10 : 1 aus-gesprochen hat (BGHZ 10, 361 /36£7) » Ein Grundurteil kann daher ohne Prüfung, ob PR 115/48 die Ansprüche aus;. § 26 Abs 1 RLG einschränkt, jedenfalls dann ergehen, wenn selbst 'bei Anwendung der Begrenzungen der PR 115/48 immer noch die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz trotz der bereits erfolgten Zahlungen betstehen bleiben; die Klärung des Umfanges dieses Anspruchs kann daher dem Höheverfahren überlassen bleiben» Die Revision trägt nun aber selbst vor, dass nach dem Inhalt der ;vom Kläger überreichten Schnellheftermappen sich erhebli-“che Mietschulden der Flüchtlinge ergäben. Die Höhe der Rückstände ist also nicht unstreitig vorgetragen, sondern muss erst in umständlicher Berechnung und Vergleichung aus ...den Schnellheftermappen entnommen werden. Hinzu kommt, dass
15 -
4-) Die Revision verneint die Passivlegitimation der! beklagten Stadt im Hinblick auf § 26 Abs 4 RLG, wonach^ die Bedarfsstelle nur dann ersatzweise bei Nichtzahlung des Drittbegünstigten hafte, wenn eine Festsetzung der1 Vergütung nach § 27 RLG erfolgt sei« Zu Unrecht beruf3 die Revision sich insoweit auf die Entscheidung des Se**j nats in BGHZ 5, 297. Zwar bedarf es grundsätzlich einer Feststellung der Vergütung zur Begründung der Ersatzh|| tung aus § 26 Abs 4 RLG« Hier hat aber unstreitig eine'j Festsetzung oder Vergütung - allerdings durch die Bauhe; horde - stattgefunden; schon diese Vergütungssätze, di| nach den Begrenzungen der PR 115/48 bemessen worden sin und die der Kläger als zu niedrig ansieht, sind unstrig tig in gewissem Umfang von den Flüchtlingen nicht gezll worden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Fla
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ebenfalls nach dem Vortrag der beklagten Stadt die Höhe
dieser Ansprüche aus den verschiedensten Gründen (Ver- '
teilung auf die Zeitabschnitte, für die hier Vergütung
verlangt wird, und die vorhergehenden Zeitabschnitte;
Umstellung der Rückerstattungsforderungen; spätere Min-|
derung durch weitere Zahlungen) noch weiterer Aufklä- Mfi
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rung bedarf. Diese Sachlage stand daher dem Erlass ei- 4$Jg nes Grundurteils durch das Berufungsgericht nicht ent- fggf gegen. Jedenfalls kann das Revisionsgericht nicht fest-: stellen, dass über einen zahlenmässig anzugebenden Betrag hinaus - die beklagte Stadt meint nicht über 2.568,84 DM - Ansprüche aus § 26 Abs 1 -RLG nicht gege-ben seien. Die Klage konnte daher nicht schon jetzt im-fj Hinblick auf etwaige in PR 115/48 ausgesprochene zungen der Vergütungen nach § 26 Abs j RDG zu dem Teil afci,;'*'$£| gewiesen werden«
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linge höhere Vergütungen, die nach’der Ansicht des Klägers ohne die Beschränkung der Begrenzungen der PR 115/4-8 :in einem Verfahren nach § 27 RLG von Vde.r zuständigen 'Behörde festgesetzt würden, ebenfalls nicht Bezahlt haben „.würden! Die .Ersatzhaftung der Bedarfsstelle tritt, wie .der Senat in BGHZ 5, 297 -/^2997 ausgeführt hat, ’nicht erst • ••dann ein, wenn der Leistungspflichtige bei dem Drittbe-f günstigten wegen der' Vergiltungsansprliehe fruchtlos voll-.streckt hat„ Es soll vielmehr nur eine gewisse Verklärung der Höhe der Ansprüche erfolgen. Jedoch ist nicht vorgesehen, dass diese Festsetzung endgültig sein müsste; sie
würde jetzt nach Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswe-ftges für die Vergütungsfestsetzung erst nach rechtskräfti-Entscheidung des über die Vergütung geführten Zivil-czesses endgültig werden; es muss daher überhaupt jede ergütungsfestsetzung von der" zuständigen Verwaltungsbe-rüe und die alsdann nicht innerhalb zwei Wochen erfolg— Zahlung des Drittschuldners die Geltendmachung der Er-tzhaftung der Bedarfsstelle zur Folge haben»cHier ist e Vorklärung zwar nicht durch die nach § 27 R.LG zustän-ge Verwaltungsbehörde, sondern durch die Preisbehörde folgt; die Drittbegunstigten hatten auch,wie oben ausführt, bei Festsetzung durch die zuständigen Behörden cht bezahlt; die Beklagte aber hat durch ihr Verhalten Prozess klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass auch dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die gütung festgesetzt hätte, sich damit nicht einverstan-erklärt, sondern die jetzt zulässige Festsetzung der gütung durch die ordentlichen Gerichte verlangt haben e. Bei dieser besonderen Sachlage wäre es eine unzu-ige Förmlichkeit und ein Verstoss gegen den Sinn und k des § 26 Abs 4 RLG und des § 27 RLG, wenn die Er-aftung der Bedarfsstelle mit der Revision deshalb
abgelehnt würde, weil wegen der Festsetzung durch die nach § 27 RLG zuständige Behörde nicht erfolgt ist»
Die Vorschrift des § 26 Abs 4 RLG steht daher Passivlegitimation der beklagten Stadt nicht entgegen
Ansprüche aus § 26 (Abs 1) RIG sind daher dem de nach gerechtfertigt»
IV.,
Das Berufungsgericht lehnt, weil die Ansprüche d Klägers auf Entschädigung dem Grunde nach aus dem Reic leistungsgesetz gerechtfertigt sind, das Vorliegen son stiger Ansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung ab» 'kann nicht gefolgt werden». ;; -;7
1 .. ) Es handelt sich hier um die Frage, wieweit lieb Ansprüchen aus Reichsleistungsgesetz noch Ansprüche enteignungsgleichem. Eingriff bestehen können» Soweit rechtmässiger' 'Eingriff nach Reichsleistungsgesetz, folgt ist, gehen die Regelungen des Reichsleistungsges zes über die Höhe der Enteignungsvergütung vor; das er gibt sich bereits aus dem Rechtssatz, dass die spezie re gesetzliche Regelung der allgemeinen gesetzlichen R gelung vergeht» Etwas anderes gilt aber da, wo es sich einen zwar auf das Reichsleistungsgesetz gestützten, rechtswidrigen - sei es wirksamen, sei es nichtigen griff handelt. Bei ihnen ist zwar, wie oben zu III 1 geführt wurde, mindestens "in gleicher Weise Entschädi
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zu leisten, wie sie im Falle einer rechtmässigen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten
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Dieser Grundsatz steht etwa weitergehenden Ansprü-
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chen aus enteignungsgleichem Eingriff aber nicht entgegen. Grundlage für die Bejahung einer Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichem Eingriff ist die in Art 153 WeimVerf und Art 14 GrundG anerkannte Eigentumsgarantie, d..h,, der Grundsatz, dass Eigentum grundsätzlich unverletzlich ist, und dass nur in den im Gesetz zugeias-senen Fällen eine Eigentumsentziehung erfolgen darf, wobei der Art 14 GrundG schlechthin, Art 153 WeimVerf grundsätzlich die Zahlung einer Entschädigung vorsieht. Daraus ergibt sich erst recht bei unrechtmässigen Eingriffen die Verpflichtung zur Entschädigung. Da hinsichtlich der unrechtmässigen Enteignung eine gesetzliche Begrenzung der Entschädigung (oder gar deren gänzliche Beseitigung wie in dem nach Art 155 WeimVerf insoweit zulässigen Reichsgesetz) nicht vorliegt - die Regelung des hier in Betracht ziehenden Reichsleistungsgesetzes betrifft gerade nur rechtmässige Eingriffe - ist die Entschädigung nicht nach er für die entsprechende rechtmässige Enteignung getroffenen Regelung (hier also nach dem Reichsleistungsgesetz), sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Art 153 WeimVerf und Art 14 GrundG zu bemessen. Die Ausführungen des Grossen Senats in BGIIZ 6, 270 /292~f, wo darauf abgestellt ird, dass .deshalb, weil der Akt - allerdings unrechtmäs ig - auf das Reichsleistungsgesetz gestützt sei, die Zu lligung einer Entschädigung bejaht wird, steht dieser Biegung nicht entgegen, denn aus den folgenden Ausfüh-
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gen (aaO 292/295) ergibt sich, dass die Höhe der Eri|~ chädigung nicht aus dem Sondergesetz, sondern aus den vielleicht unterschiedlichen) Entschädigungsregelungen r Art 153 WeimVerf und Art 14'GrundG auch vom Grossen
Senat abgeleitet wird. Deshalb bestehen Ansprüche aus! enteignungsgleichem Eingriff, auch wenn der rechtswöS
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drige Eingriff auf das Reichsleistungsgesetz gestützt« war, neben dem Enteignungsanspruch aus Reichsleistungl gesetz. Da die Rechtsgrundlage der Ansprüche aus ent ei nungsgleichem Eingriff von dem Reichsleistungsgesetz'S
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verschieden ist, kann der enteignungsgleiche Eingriff! höhere Enteignungsansprüche als ein -Eingriff nach dem! Reichs!eistungsgesetz auslösen.
Die Klage ist daher, soweit der Eingriff rechtsji widrig war, auch aus dem Rechtsgedanken der Entschädig gungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dann dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar ohne Rücksicht d^ auf, ob derartige Ansprüche weitergehen als die Ansprüi che aus Reichsleistungsgesetz.
2.) Bestehen aber Ansprüche aus enteigniingsgleichemAjl Eingriff unabhängig davon, ob sie weitergehen als An-Sprüche aus Reichsleistungsgesetz, so sind alle Prüfuri-i
'-als
gen zur Höhe dieser Ansprüche dem Höheverfahren vorbe^ halten. Auch hinsichtlich der Ansprüche aus enteignungsl
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gleichem Eingriff bedarf es daher im vorliegenden Grun|j verfahren nicht der Entscheidung, ob diese Ansprüche fl durch die PR 115/48 ihrer Höhe nach begrenzt sind Oders nicht, weil diese A.nordnung nicht den Grund, sondern nu; die Höhe von Ansprüchen regelt.
3-) Das Bestehen von Ansprüchen aus dem KechtsgedankdSjp der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Ein- ^Jj griff hängt also allein davon ab, ob die Eingriffe in defij
$hsionsbetrieb des Klägers nach dem Reichsleistungsge-
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etz rechtmässig waren oder nicht«
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Nach § 5 Abs 1 RLG ist die Beorderung von Räumen insoweit zulässig, "als der Unterkunftgeber in der enutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs-Und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlicher Räume und lätze nicht gehindert wird"„ Nach den Feststellungen |des Berufungsgerichts auf.S 35 seines Urteils.ist durch die Massnahmen der Beklagten Stadt in die privaten Rech-WMe des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Wei-|se und in einem unverhältnismässig weit grösserem Umfang Sie ingegriffen worden als in die Rechte verschiedener an-
pderer Beherbergungsbetriebe der beklagten Stadt« Nach
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lidiesen Feststellungen verletzt der Umfang der Beorderung §&e in § 5 RLG gezogenen Grenzen. .
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Lie Voraussetzungen, unter denen nach Ziff 7 des
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§ Erlasses des Reichsministers des Innern vom 30« Juni 1944 i betr. Inanspruchnahme von Betrieben des Gaststätten- und fBeherbergungsgewerbes auf Grund der §§ 5 und 6 RLG (MBliV .. 623) ausnahmsweise derartige Betriebe für bestimmte Zwek-...lce voll erfasst werden können, liegen hier unstreitig \ nicht vor. Die durch § 5 Abs 1 RLG gezogenen Grenzen einer Beorderung von Unterkunft sind daher überschrit-.r ten. Die Beorderung des ganzen Betriebes des Klägers war daher rechtswidrig, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch der Prüfung bedürfte, ob die Beorderung etwa auch aus .anderen Gründen rechtswidrig war« Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind daher gegeben«.
4.) Liese Ansprüche richten sich auch gegen die beklagte StadtgemeindeBereits : in BGHZ 1 1, 248 hat der Senat
ausgeführt, dass die Entschädigungspflicht bei enteig nungsgleichen Eingriffen den unmittelbar Begünstigten trifft, und dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ih nen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände (Provin zen, Regierungsbezirke, Kreise) sind. Der dort erörterte Ausnahmefall für Vermögensträger mit einem durch Spe zialfunktion begrenzten Aufgabenkreis scheidet hier ausjg weil ein solcher Vermögensträger weder für das Wohnungsjl
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noch für das.Flüchtlingswesen besteht. Es ist daher hier die in BGHZ 11, 248 (vgl S 24 des insoweit nicht abge druckten Urteils) dahingestellt gebliebene Frage zu ent-scheiden, ob die beklagte Stadtgemeinde durch den Ein- | griff in den Beherbergungsbetrieb des Klägers unmittel bar begünstigt ist«.
Diese'Frage ist zu bejahen, Dabei kann es dahinge stellt bleiben, ob die erste Unterbringung der eintroffender Flüchtlinge eine Aufgabe der Ankunftsgemeinden ist oder ob diese Aufgabe nach ihrem Umfang und ihrem ; Sachgebiet bei dem Einströmen riesiger Flüchtlingsmassen in den Jahren 1945/46 nicht Aufgabe des Staates war Selbst wenn es sich dabei um eine Staatsaufgabe gehandelt hat, so kam der Staat dieser Aufgabe dadurch nach, dass er die eintreffenden Flüchtlinge über den Regierung.fi Präsidenten und den Kreis auf die Gemeinden je nach öerehl Belegungsfähigkeit verteilte. Es handelt sich hier niohvp| um die Notunterbringung von Flüchtlingen in Durchs chleu-Ja* sungslagern, sondern"um die Unterbringung der einer Ge rneinde zugewiesenen' Flüchtlinge. Da'mit dieser Zuweisung die Flüchtlinge einer bestimmten Gemeinde zugewiesen wa- !
ren,’wurde.es nunmehr jedenfalls auch eine Aufgabe der Gemeinde, diese ihr zugewiesenen Flüchtlinge wohnungs-
massig unterzubringen,, Die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohnungen ist, wie der Senat in BGHZ 7, 296 £299/' und auf S 11 des Urteils vom 6. Juli 1953 - Ill ZR 357/52 - entschieden hat, aber eine Aufgabe der 17 Gemeinde„ Die Erfüllung dieser Aufgabe ist der beklagten Stadtgemeinde durch den Eingriff in den Beherbergungsbetrieb ermöglicht worden» Ihr ist also dieser Eingriff zugute gekommen» Sie ist mithin durch diesen begünstigt und muss deshalb die Entschädigung an den Kläger zahlen»
Die beklagte Stadt" haftet daher auch aus dem. Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs» Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob etwa auch der Staat daneben haftet, weil die Unterbringung der Flüchtlinge etwa als Aufgabe der grösseren Gemeinschaft anzusprechen ist» Auch die Frage, wer letzten Endes die Kosten für die Flüchtlings- . Unterbringung zu tragen hat, ändert nichts daran, dass die wohnungsmassige Versorgung der zu einer Gemeinde gehören-.den Personen - und dazu zählen die Flüchtlinge von dem Augenblick ihrer Zuweisung an die Gemeinde - zunächst Aufgabe der Gemeinde bleibt» Zwar liegt es nahe, dass die wohnungs-mässige Versorgung der in die Gemeinde Eingewiesenen über -die Kraft der Gemeinde hinausgeht. Der Senat hat bereits in BGHZ 13, 81 (86) ausgeführt, dass in solchen Fällen zwar die auf der örtlichen Ebene liegenden öffentlichen Aufgaben der höheren,' überörtlichen Gemeinschaft - in erster Linie also dem Staat - Zuwachsen. Jedoch geschieht dies in der Regel nur in der Art, dass diese, öffentlichen Aufgaben auch solche der überörtlichen Gemeinschaft werden, mithin daneben:Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft bleiben. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, warum hier von dieser Grundregel abzuweichen wäre».Auf jeden
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Pall bleibt daher die beklagte Stadt die Begünstigte.,
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Der Umstand, dass der Kläger gegen die Verneinung von Ansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 BGB) keine Rechts! mittel' eingelegt■hatt steht der Prüfung nicht entgegen, ob bis zur Höhe von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff die Klage nicht auch aus dem in erster Linie g£J| tend gemachten Rechtsgrund der Amtshaftung (§ 839 BGB) gjS rechtfertigt ist, 'WHM&gkitä
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor Senat auf diesen Klagegrund ausdrücklich zurückgegriffei Er hat geltend gemacht, die beklagte Stadt sei für einei
Eingriff nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zuständig.......
gewesen und hafte deshalb auch aus Amtspflichtverletzun,
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass die beklagte Stadt selbst von der zuständigen Bedarfsstelie gemäss § 20 RLG wegen der für die Flüchtlinge benötigten Unterkünfte in Anspruch genommen worden ist. Daher konnte gemäss § 21 RLG ft&jp auch die beklagte Stadt den Kläger in gleicher Y/eise wie eine Bedarf sstelie in Anspruch nehmen. Die beklagte Stadff!^|i|j§| war also für diesen Eingriff zuständig.
Dass die beklagte Stadt entgegen den Ausführungen J der Revision nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen ist,, wurde bereits oben zu Ziff III 1 ausgeführt.
Ferner lassen die Ausführungen des Berufungsgericht zur Frage der Formwahrung entgegen der Ansicht der Revis:
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einen Rechtsverstoss nicht erkennen« Das Berufungsgericht stellt fest« dass den eingewiesenen Flüchtlingen zwar nur einfache Zettel mitgegeben worden sind» Diese enthielten jedoch neben der Bezeichnung der anfordernden Stelle mit deren Stempelaufdruck und der Unterschrift des Sachbear- • betters durch die weitere Angabe der Personen- und Zimmer-zahl hinreichend deutlich Art und Umfang der angeforderten Leistung» Selbst wenn einzelne weitere Angaben, wie z.B der Name des Flüchtlings oder des Klägers als des in Anspruch Genommenen, bisweilen auf diesen Zetteln gefehlt haben sollten, so waren diese Angaben doch durch mündliche Übermittlung seitens der Flüchtlinge dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt geworden» Das Berufungsgerieht stellt weiter fest, dass die beklagte Stadt sich durch den plötzlich einsetzenden und anhaltenden Flüchtlingsstrom gerade damals vor besonders schwierige Aufgaben gestellt sah, insbesondere seien die damals eintreffenden Flüchtlinge teils nur kurzfristig angemeldet worden, so dass oft gar keine Zeit mehr verblieben sei, noch vorhandenen Wchnraum planmässig nach Unterbrin-gungsmöglichkeiten "durchzukämmen"; um Überhaupt die gestellten Aufgaben meistern zu können, habe die beklagte Stadt kurzfristig Entschlüsse fassen und Massnahmen ergreifen müssen, die keinen Aufschub zugelassen hätten. Damit hat das Berufungsgericht in völliger Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl insbesondere S 16 ff des in BGHZ 5, 21? insoweit nicht veröffentlichten Urteils des Senats vom 28» Februar 1952 - III ZR 69/51) die Voraussetzungen festgestellt, unter denen von einer schriftlichen Einweisung abgesehen werden konnte un^ eine mündliche Beorderung nach § 23 Abs 2 RLG ausreichte« Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, es habe nach Fortfall -der Dringlichkeit einer Nachholung der Form nicht
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bedurft, so lassen auch diese Ausführungen einen Rechts^ irrtum nicht erkennen; auch sie entsprechen der vom SenaH stets festgehaltenen Rechtsansicht (vgl z.B, S 18/19 de|| bereits angeführten Urteils).,
Dagegen ist der Eingriff wegen Beorderung des ge-|§ samten Betriebes des Klägers und der darin liegenden GeJg fahrdung der Existenz des Klägers rechtswidrig (vgl ober Ziff IV, 5),' Da auch im übrigen die Ausführungen des Be-/ rufungsgerichts sich durchweg in Übereinstimmung mit def§] Rechtsprechung des Senats (besonders mit dem in BGHZ 5] 217 nur teilweise abgedruekten Urteil vom 28« Februar 19l| - Ill ZR 69/51) ? von. der ab zuweichen ein Anlass nicht voj liegt', halten, kann eine Amtspflichtverletzung nur wegen| der Erfassung des ganzen Betriebes des Klägers in Frage-.;: kommen«
Insoweit hat aber das Berufungsgericht - erkennba wenn auch nicht ausgesprochen - das Verschulden der Beanj] ten der beklagten Stadt verneint« Bedenken gegen diese
.........
urteilung sind im Revisionsrechtszug nicht geltend gemae||||
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worden-. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt in d.| Tat einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen« Denn in der' damaligen Notlage bei Zuweisung der Flüchtlinge hatten c
Angestellten der beklagten Stadt keine ausreichende GelelS
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genheit zu prüfen, ob der ganze Betrieb des Klägers rech® lichin Anspruch genommen werden konnte« Eine solche Tnahlii
spruchnahme des ganzen Betriebs musste ihnen schon desha'M
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zunächst als zulässig erscheinen, weil die ganze Pension*
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bereits während des Krieges für Lazarettzwecke beordert war und nach Kriegsende auch wieder in vollem Umfang vbl| der Besatzungsmacht zur Unterbringung von Polen in-Ansp^ genommen war,
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Ansprüche aus § 839 BGB scheiden daher mangels Verschuldens aus
Die Revision der beklagten Stadt hatte nach alledem keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil war mit Rücksicht auf die Verneinung von Amtshaftungsansprüchen klar-zusteilen.
Die Kosten der Revision trägt die beklagte Stadt gemäss § 97 ZPO -
t- Br.Geiger Dr„Pagendarm Rietschel Dr.Kreft Dr.Beyer
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