Gesetz: ZPO § 287 Rechtssatz: § 287 ZPO ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbe-grtindung tritt das freie Ermessen des Gerichts. Auch die Präge des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Unfall und Schaden fällt unter § 287' ZPO. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hevisionsreditszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Oegonsatz zu dem Landgericht stellt das Oberlandes-gericht fest, die Eisenschiene habe in einer Höhe von etwa 4o cm über dem Erdboden auf dem zu beiden Seiten des Rohrgrabens aufgeworfenen Erdaushub gelegen; der Kläger sei über diese Eisenstange gestürzt, weil sie in so geringer Höhe über dem Erdboden angebracht gewesen sei. Es erblickt ein Verschulden der Beklagten darin, dass sie die Eisenstange in dieser niedrigen höhe und nicht auf ihr zur Verfügung stehende hi sei:bocke in Höhe von etwa 80 cm habe legen lassen. Eine Haftung der Beklagten hat es trotz RestStellung des Verschuldens verneint, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beklagten und der Knieerkrankung des Klägers nicht nachgewiesen sei; die Knieerkrankung sei möglicherweise eine Tuberkulose des Kniegelenks gewesen, die keinesfalls durch den Unfall hervorgerufen sein könne. Der Klüger hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er rügt Verkennung der Beweislast und der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins; er führt weiter aus: mindestens müsse die Beklagte ihm den Schaden bis zu dem Zeitpunkt ersetzen, bis zu dem - wenn überhaupt eine Tuberkulose im Knie vorhanden gewesen wäre - diese zu dem Ausbruch gekommen sein würde. Es gibt den Inhalt dieser zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen dos Gerichts^ achtere und des Gutachters des Klägers zunächst eingehend wieder und hat ihren Inhalt dahin zusammengefasst: Der Gericht sgut acht er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Khie-gelenkstuberkulose, die nicht erst durch den Unfall hervorg rufen worden sei, angenommen; selbst der Privat gut acht er des Klägers könne nicht mit Sicherheit sagen, daß es sich beim Kläger nicht um eine Gelenkstuberlralose, sondern mir um eine vom Privatgutachter allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit für gegeben erachtete - infektiöse Entzündung gehandelt habe. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf die Beweislast abgestellt hat. Diese Bestimmung ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Hachwcis seines Schadens zu erleichtern, indem sie an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (RGZ 79» 61; Stein-Jonas 17* Aufl 5 287 ZrO Anin III 1). Im Rahmen des § 287 ZrO ist daher die Entscheidung von der Beweislaot nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhalt s'punkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gev/innen wäre und das richterliche Ermessen vollends'ln der Luft schweben würde (Stein-Jonas aaO Ana III 1). Die Regelung des § 287 ZrO gilt, wie sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzu-sarmiienhang zwischen Unfall und Schaden. Das Berufungsgericht ist sich dieser ihm durch $ 2C7 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewusst gewesen und hat deshalb infolge Hechtsirrtums die rlläge abgewiesen mit der Begründung, der iCLäger habe nicht bewiesen, dass der von ih| behauptete Schaden auf den Unfall zurUckzuführen sei* Es würdigt die widersprechenden Ergebnisse der Gutachter allein unter dem Blickwinkel der dexa klag er obliegenden Bev/eislast. Es hätte insoweit aber nicht auf die Beweislast abstellen und Jen Beweis für den Ursachenzusammenhang als nicht erbracht ansehen dürfen, sondern hätte gerade auf Gru&if der zahlreichen von den Gutachtern mitgeteilten Umstände sowie der Tatsache, dass beide Gutachter ihr Gutachten auf Vermutungen aufbauen unter Heranziehung weiterer Umstände frei schätzen müssen, ob die ^nieerkranlaing des Klägers eine Unfallfolge war* Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt zur Beweislast vielleicht mit Hecht - die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter trotz Durcharbeitung der vom Kläger eingereichten Privr.tgutachten »bei dem Ergebnis seines ersten Gutachtens» geblieben ist, »wonach, das Gelenksleiden des Klägers mit hoher ‘Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzufährcn sei”, weil es geglaubt hat, »auch- durch ein weiteres Gutachten eine Klärung des Ursaclienzusammenlianges im Sinne der Behauptungen des Klägers nicht lierbeifilhren zu können.» Das Berufungsgericht wird nunmehr bei richtiger Anwendung des § 287 ZPO, nach der es nicht auf die Beweislast, sondern allein auf die Schaffung der Grundlagen für eine Abschätzung nach freiem Ermessen ankommt, prüfen müssen, ob es nicht doch von Bedeutung ist, den Versuch zu machen, durch das Obergutacliten eines medizinischen Kollegiums die bisher offen gebliebene Frage klären zu lassen, ob beim Kläger eine liuicgelenkstuberkulose oder eine tonisch-infektiöse Entzündung des Knies vorgele-. Sollte das Berufungsgericht auch bei Anwendung des §**267 ZPO nicht zur Bejahung des Ursachenzusammenhanges zwischen Unfall und Aniegelenkserkrankung kommen, so wird es mindestens prüfen müssen, ob die nicht mit dem Unfall in UrsaclienzusaLinenhang stehende hui eg el enks e rkranhung etwa durch den Unfall verschlimmert oder verlängert worden ist und ob der illäger neben der nicht ursächlichen ilniegelenks-entZündung etwa infolge der Unfallverletzurigen Schmerzen erlitten hat, die mindestens zu einer teilweisen Bejahung sei-] ner Schadenersatzansprüche führen.
2J6JQH45. iur das Nachschlagewerk! Gesetz: ZPO § 287 Rechtssatz: § 287 ZPO ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern; an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbe-grtindung tritt das freie Ermessen des Gerichts. Auch die Präge des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Unfall und Schaden fällt unter § 287' ZPO. Pie Entscheidung ist auch insoweit nicht von einer Beweislast abhängig. /Aktenzeichens III ZR 9/5o Urteil vom : 1. Härz 1951 OLG Hamm i.U. III ZR $/5o 7erkundet am 1. Mürz 1951 w gez. Fieser, Justizangestellter als urkundsbeaL.ter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes. I Li »awe a de s Volkes! In Sachen des ^c.ufinr.nns Siegfried L hlä^ers, Berufungeklägers und Revisionsklügers, -pros essbevollm&chtigter: Hechtsanr/alt • gegen Stadtv/erke AG, vertreten durch den Vorstand in die. ' 3)1 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, rose Sv. h ev o 1 Im&cixt i g t er: He cht sonw alt V;egen Schadensersatz h&t der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Vorhandlung vom 15. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senat ^Präsidenten Br. Schelh und der Bund e er i cht er Br. hrüc2:, Br of. Br. Ileitc, Br. Pagendarm und Ascher für Recht erkannt: Atif die Revision des -Hägers v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ilairm vom 16. • i ; i •!f l; •i • i i tfc - z - Dezember 1949 auf#Gliomen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hevisionsreditszuges an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen* Tatbestand: Der ZI: lg or ist am 4* Januar 1946 gegen 2o Uhr 4o auf der Borsigstrasoe in Dortmund gegen eine unbeleuchtete und auch sonst nicht kenntlich gemachte Lisenscliione gestossen und au Fall gekommen; ciie Beklagte hatte diese Schiene angebracht, um so, einen von ihr wegen Ausbesserungoarbeiten an der Gasleitung Qüsgehobenen Dohrgraben zur Sicherung des FuBgängorver 1:ehrs eiiizufassen. Sogleich nach dem Unfall ist das Kniegelenk dee klügers angeschwollen; er ist deswegen stationär im Kranken-haue behandelt v/orden; schliesslich ist eine noch jetzt be-stelionde Versteifung des Kniegelenks eingetreten. Der klüger verlangt'Ersatz für 'Verdienstaucfall und Krankenliauskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und Feststellung der Schadens-eroatzpflicht der Beklagten wegen alles weiteren Schadens aus diesem Unfall!, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versiehe rung s t rüg e r übergegangen sind. Das Land, ericht hat die klage abgewiecen. Ls verneint ein Verschulden der Beklagten: Die Schiene habe auf Eisenböcken von etwa 8o cm Höhe gelegen; Beleuchtung und Kenntlichmachung J bei Kacht seien damals wegen Llatericlknappheit nicht möglich gewesen. Im Oegonsatz zu dem Landgericht stellt das Oberlandes-gericht fest, die Eisenschiene habe in einer Höhe von etwa 4o cm über dem Erdboden auf dem zu beiden Seiten des Rohrgrabens aufgeworfenen Erdaushub gelegen; der Kläger sei über diese Eisenstange gestürzt, weil sie in so geringer Höhe über dem Erdboden angebracht gewesen sei. Es erblickt ein Verschulden der Beklagten darin, dass sie die Eisenstange in dieser niedrigen höhe und nicht auf ihr zur Verfügung stehende hi sei:bocke in Höhe von etwa 80 cm habe legen lassen. Eine Haftung der Beklagten hat es trotz RestStellung des Verschuldens verneint, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschulden der Beklagten und der Knieerkrankung des Klägers nicht nachgewiesen sei; die Knieerkrankung sei möglicherweise eine Tuberkulose des Kniegelenks gewesen, die keinesfalls durch den Unfall hervorgerufen sein könne. Der Klüger hat gegen das Urteil Revision eingelegt; er rügt Verkennung der Beweislast und der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins; er führt weiter aus: mindestens müsse die Beklagte ihm den Schaden bis zu dem Zeitpunkt ersetzen, bis zu dem - wenn überhaupt eine Tuberkulose im Knie vorhanden gewesen wäre - diese zu dem Ausbruch gekommen sein würde. Er beantragt, die Beklagte nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent Scheidung sgründe s ft 'Vi- lm Ergebnis ragt die Revision mit Erfolg Verletzung der Grandsätze über die Beweislast. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsgutachter iirmer wieder zu den vom Kläger eing er eichten Gutachten Stellung nehmen lassen. Es gibt den Inhalt dieser zahlreichen Gutachten und Stellungnahmen dos Gerichts^ achtere und des Gutachters des Klägers zunächst eingehend wieder und hat ihren Inhalt dahin zusammengefasst: Der Gericht sgut acht er habe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Khie-gelenkstuberkulose, die nicht erst durch den Unfall hervorg rufen worden sei, angenommen; selbst der Privat gut acht er des Klägers könne nicht mit Sicherheit sagen, daß es sich beim Kläger nicht um eine Gelenkstuberlralose, sondern mir um eine vom Privatgutachter allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit für gegeben erachtete - infektiöse Entzündung gehandelt habe. Es fährt dann fort: Bei diesen sich widersprechenden Ergebnissen der Gutachter könne der dem Kläger obliegende Beweis dafür, daß die Gelenkerkrenkung ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang‘ zu bringen sei, nicht als geführt angesehen werden. Es spreche nach der Gesamtbeurteilung der vorliegenden Unterlagen kein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen des Hägers, daß man zu einer Umkehrung der Beweislast oder sogar zu der PestStellung gelangen könne, der Beweis dos ursächlichen Zusammenhanges^ sei erbracht. Die hinsichtlich dos Ursachenzusammeiilianges be* stehende Unsicherheit sei vielmehr so gross, dass sie zu JMJts o lasten des beweispflichtigen Klägers gehen müsse* Aus dieser Begründung ergibt sich, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf die Beweislast abgestellt hat. Damit hat es aber gegen $ 287 ZPO verstossen. Hach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist,, ob ein Schaden entstanden sei, hierüber “unter Würdigung aller umstände nach freier Überzeugung" . Diese Bestimmung ist dazu gegeben, dem Geschädigten den Hachwcis seines Schadens zu erleichtern, indem sie an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das freie Ermessen des Gerichts setzt (RGZ 79» 61; Stein-Jonas 17* Aufl 5 287 ZrO Anin III 1). Y/enn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls.zu einer Schätzung greifen (R6Z 148, 6C ^70/; 155, 37 £$§/) tmd selbst unter beiilcksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden (Stein-Jonas 17. Aufl i 287 ZPO Anm III 2). Im Rahmen des § 287 ZrO ist daher die Entscheidung von der Beweislaot nur dann abhängig, wenn mangels greifbarer Anhalt s'punkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gev/innen wäre und das richterliche Ermessen vollends'ln der Luft schweben würde (Stein-Jonas aaO Ana III 1). Die Regelung des § 287 ZrO gilt, wie sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzu-sarmiienhang zwischen Unfall und Schaden. Damit schliesst der Senat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts au .$ 287 SSPO uu .d’GZ 79, 61; 148, 68 ßöj\ .155, 57 3$?', 159, 257 /£5jj>7 16G» 4G). Das Berufungsgericht ist sich dieser ihm durch $ 2C7 ZPO gegebenen freien Stellung nicht bewusst gewesen und hat deshalb infolge Hechtsirrtums die rlläge abgewiesen mit der Begründung, der iCLäger habe nicht bewiesen, dass der von ih| behauptete Schaden auf den Unfall zurUckzuführen sei* Es würdigt die widersprechenden Ergebnisse der Gutachter allein unter dem Blickwinkel der dexa klag er obliegenden Bev/eislast. Es hätte insoweit aber nicht auf die Beweislast abstellen und Jen Beweis für den Ursachenzusammenhang als nicht erbracht ansehen dürfen, sondern hätte gerade auf Gru&if der zahlreichen von den Gutachtern mitgeteilten Umstände sowie der Tatsache, dass beide Gutachter ihr Gutachten auf Vermutungen aufbauen unter Heranziehung weiterer Umstände frei schätzen müssen, ob die ^nieerkranlaing des Klägers eine Unfallfolge war* lit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Kläger bis zu dem Unfall keinerlei Beschwerden am Hnie gehabt ha-. be, dass aber nach dem Unfall das Knie sofort dick geschwollen sei, so dass eine HrarB..Gnhausbeiianulung erforderlich geworden sei, und dass sich alsdann entzündliche Veränderungen am Knie gezeigt hätten. Schon nach der Lebens-• erfahrung spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass Schwell ungen, die nach einem Stoss gegen das BeiÜ; am knie auftreten auf diesen Stoss zufückzufUhren sind. Es sollen nach dem. Unfall Hautabschürfungen am Bein des klügere beobachtet worden sein (Gutachten Dr. Bürkle de la Camp vom 6*5*49 S 6 61 I60R d.A.), Hach der Krankengeschichte (vgl Gutachten des Gerichtsgutachters vom 16.2*43 S 6 Bl 113 R d.A.) ist nach dem Unfell mehrere \7ochen hindurch ein »Kniescheiben-tanzen” beim Kläger vorhanden gewesen. Bisher ist in keiner ./eise darauf eingegangen worden, ob sich nicht gerade daraus Anhaltspunkte für die Schwere der Prellung und für den streitigen Urcaclienzusaimiienhang ergeben. Biese Umstände sind aber, selbst wenn die Parteien nicht besonders darauf hingewiesen haben, bei»Würdigung aller 'Umstände” zu berücksichtigen und aufzuklären; erforderlichenfalls ist ihre Bedeutung für den Ursachenzusaoienh&ng frei zu schätzen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt zur Beweislast vielleicht mit Hecht - die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt, weil der Gerichtsgutachter trotz Durcharbeitung der vom Kläger eingereichten Privr.tgutachten »bei dem Ergebnis seines ersten Gutachtens» geblieben ist, »wonach, das Gelenksleiden des Klägers mit hoher ‘Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzufährcn sei”, weil es geglaubt hat, »auch- durch ein weiteres Gutachten eine Klärung des Ursaclienzusammenlianges im Sinne der Behauptungen des Klägers nicht lierbeifilhren zu können.» Das Berufungsgericht wird nunmehr bei richtiger Anwendung des § 287 ZPO, nach der es nicht auf die Beweislast, sondern allein auf die Schaffung der Grundlagen für eine Abschätzung nach freiem Ermessen ankommt, prüfen müssen, ob es nicht doch von Bedeutung ist, den Versuch zu machen, durch das Obergutacliten eines medizinischen Kollegiums die bisher offen gebliebene Frage klären zu lassen, ob beim Kläger eine liuicgelenkstuberkulose oder eine tonisch-infektiöse Entzündung des Knies vorgele-. gen hat. Dabei wird nicht ausser Acht bleiben dürfen, dass » * i ' i? ! rf ; 5 ' i. ) . i: • ili ! ’ .4 .8 5 V is *& • t i i ^ 3. i; • 4 f* 14 .< ■' >** >. ■a . es sich auch nach dem Gericht scut acht er (Gutachten vom 16.2.46 S 7 El 114), wenn überhaupt, dann nur um eine besonders günstig verlaufene sogenannte Poncet*sehe Tuberkulose (Gutachten vom 27«0*49 S 7 Bl 171 d.A.) gehandelt haben soll; ebenso ist der schnelle Ablauf der Erkrankung zu beachten, auf den der Privatgutachter des lllflgere (Gutachten vem 6.5.49 S 6 El 16o B d.A.) hinweist, ebenso wie andererseits die Beurteilung der Erkrankung als Tuberkulose durch den auch vom IZlUger als Gutachter heräugezogeuen Br. Y/itzel (Gutachten vom 21.9*48 Umschlag Bl 129 d.A.). Gerade weil, wie auch das Berufungsgericht (S 13 des Urteils) ausführt, “die Beweisführung hinsichtlich des Uroachenzusammenhanges sehr schwierig ist,” muss die freie Schätzung des § 287 ZPO Anwendung finden. Sollte das Berufungsgericht auch bei Anwendung des §**267 ZPO nicht zur Bejahung des Ursachenzusammenhanges zwischen Unfall und Aniegelenkserkrankung kommen, so wird es mindestens prüfen müssen, ob die nicht mit dem Unfall in UrsaclienzusaLinenhang stehende hui eg el enks e rkranhung etwa durch den Unfall verschlimmert oder verlängert worden ist und ob der illäger neben der nicht ursächlichen ilniegelenks-entZündung etwa infolge der Unfallverletzurigen Schmerzen erlitten hat, die mindestens zu einer teilweisen Bejahung sei-] ner Schadenersatzansprüche führen. Auch hierbei wird das Berufungsgericht von dem ihm durch § 287 ZPO vorgeschriebenen freien Ermessen Gebrauch machen müssen. ft- • Uegeu Verletzung des § 287 2P0 ist das angefochtene Urteil daher aufsuheben. Auf Grund des fustgestellten Sachverhaltes konnte der Senat das klagabw ei sende Urteil nicht - *4 aus anderen Gründen bestätigen, da Recht sverstösse bei*Be- I jjahung der Haftpflicht und des Verschuldens der Beklagten ? iw Übrigen nicht ersichtlich sind. Die Sache v/ird deshalb *! I zur anderr/eiten Verhandlung und Entscheidung auch über die | hosten des Kevisionsrechtssuges au das Berufungsgericht | zurü ckv erv/ i e s en. f 4 i ■* coz. Scheib gez. Br. Beibrück gez. Heiß gez. Ascher gez. Br. Pagendarm • )